Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit bei gleichzeitiger Tat an mehreren Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 18/56
Datum
07.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzuchtshandlungen mit drei Kindern verurteilt. Der BGH berichtigte den Schuldspruch dahingehend, dass die Handlungen an den beiden Jungen als in Tateinheit begangen zu werten sind, hob aber den Strafausspruch insoweit auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Ferner hielt der Senat eine amtswegige Sachverständigenbeiziehung für unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt eine einheitliche Willensbetätigung, durch die gegenüber mehreren Personen zugleich tatbestandliche Handlungen gesetzt werden, sind diese Handlungen als Tateinheit und nicht als Tatmehrheit zu werten.

2

Eine gegenüber einem gesondert zugewandten dritten Opfer vorgenommene Handlung ist als selbständige Tat zu behandeln.

3

Die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit heranzuziehen, besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für erhebliche Einschränkungen der Zurechnungsfähigkeit; bloße frühere Verwundungen ohne dauernde Folgen genügen nicht.

4

Ein Revisionsgericht kann einen offensichtlichen Fehler im Schuldspruch ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO berichtigen, sofern dadurch keine andere Verteidigungsaufgabe berührt wird.

5

Das geflissentliche Betrachten eines unsittlichen Bildes durch ein Kind in Verbindung mit unsittlichen Anreden kann den Erfolg für den Tatbestand der Unzucht mit Kindern begründen, ein späterer Rückzug des Kindes steht dem nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 7. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den █████████████████ ██████ dort geboren am ████████████, wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 1955 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 1955

1) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde, wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde je in Tateinheit mit Verbrechen der schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht verurteilt ist,

2) im Strafausspruch bezüglich der Verfehlungen gegenüber den beiden Knaben und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat am Nachmittag des 18. Juni 1955 den Kindern Max ███ ███ (geboren 1944), Willibald █████ (geboren 1944) und Christa █████ (geboren am ████████████ 1941) ein Teilbild eines nackten weiblichen Körpers mit deutlich erkennbaren Geschlechtsmerkmalen „nacheinander“ und „gesondert“ gezeigt, wobei er gegenüber dem jeweils betrachtenden Kinde unsittliche Reden führte. Dem Angeklagten gelang auch, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, sein Vorhaben, indem jedes der drei Kinder beim Vorzeigen das Bild „mit Interesse“ betrachtete. Nachdem Christa █████ sich auf seine Frage, ob sie seinen Geschlechtsteil sehen möchte, entfernt hatte, ging der Angeklagte mit den beiden Buben in ein hohes Kornfeld hinein. Dort forderte er erst ████ ████████ ███ vergeblich auf, sein – des Angeklagten – Glied aus der Hose zu holen, tat dies dann selbst und ließ die Buben zusehen, wie er an seinem entblößten Geschlechtsteil rieb. Er wurde von zwei Männern überrascht, welche auf sein verdächtiges Treiben aufmerksam gemacht worden waren, und anschließend festgenommen.

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen dreier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden versuchten Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern“ zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch die Urteilsformel wegen „offenbaren Versehens bei der Abfassung“ durch Beschluss dahin „berichtigt“, dass der Angeklagte „dreier sachlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern, hiervon zwei je in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern“ schuldig ist.

Die Revision des Angeklagten führt zur abermaligen Berichtigung des Schuldspruchs und teilweise zur Aufhebung im Strafausspruch.

I. Verfahrensrüge:

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Landgericht hätte auch ohne Antrag des Verteidigers „den Umständen nach“ einen psychiatrischen Sachverständigen zur Untersuchung des Angeklagten „auf den Grad seiner Zurechnungsfähigkeit“ zuziehen müssen. Welche „Umstände“ hiermit gemeint sind, ist in der Revisionsbegründung nicht gesagt. Es bestehen daher schon Zweifel, ob die Rüge vorschriftsmäßig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213). Jedenfalls kann sie nicht zum Erfolg führen. Die einzige Feststellung des angefochtenen Urteils, die mit der erhobenen Rüge in Zusammenhang gebracht werden könnte, ist die Erwähnung einer Verwundung des Angeklagten im letzten Kriege durch einen Geschosssplitter am Rücken. Das Landgericht setzt aber sogleich hinzu, dass diese Verletzung für den Angeklagten keine „dauernden nachteiligen Folgen gezeitigt“ hat. Die Tat selbst bietet keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung oder gar eine Ausschließung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 oder Abs. 1 StGB. Das Landgericht stellt dies auch ausdrücklich fest. Wenn die Verteidigung selbst es nicht einmal für erforderlich erachtete, die Zuziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu beantragen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für das Gericht im Rahmen seiner Wahrheitsermittlungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nahegelegen haben sollte.

II. Sachrüge:

Rechtlich zutreffend würdigt das Landgericht das Handeln des Angeklagten gegenüber allen drei Kindern als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das steht in den Fällen der beiden 11-jährigen Jungen außer Zweifel, trifft aber auch auf sein Verhalten im Falle der 15 1/2-jährigen Christa ████ zu. Er verleitete dieses Kind dazu, das bereits beschriebene Bild „mit Interesse“ zu betrachten, und führte dazu, ebenso wie schon zuvor gegenüber den Jungen, unsittliche Reden, die seine wollüstige Absicht einwandfrei offenbaren. Dass Christa █████ sich auf diese Reden, nämlich die Frage des Angeklagten, ob sie seinen Geschlechtsteil sehen wolle, entfernte, steht der Wertung des Gesamtgeschehens als eines vollendeten Verbrechens nicht entgegen, da der Erfolg bereits durch das geflissentliche Betrachten des unsittlichen Bildes seitens des Mädchens eingetreten war (vgl. BGHSt 1, 288, 291). Das Alter des Kindes und die Kenntnis des Angeklagten hiervon sind vom Landgericht festgestellt.

Auch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen der beiden Jungen wegen versuchter Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht erblickt den Versuch des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in der vergeblichen Aufforderung des Angeklagten an die Buben, seinen Geschlechtsteil aus der Hose zu holen. Das ist rechtlich einwandfrei. Der Angeklagte hätte aber mit Rücksicht auf sein anschließendes Verhalten in dem Kornfeld wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 verurteilt werden müssen (vgl. BGHSt 6, 1, 4). Die Annahme von Tateinheit zwischen den Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 175a Nr. 3 StGB entspricht der Sachlage.

Rechtlich fehlerhaft ist die Frage entschieden, in welchem Verhältnis die Handlungen des Angeklagten gegenüber den drei Kindern rechtlich zueinander stehen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die „Berichtigung“ des Schuldspruchs durch das Landgericht nicht in Wahrheit eine unzulässige sachliche Änderung bedeutete (vgl. BGHSt 3, 245), denn auch die der „Berichtigung“ zugrunde liegende Rechtsansicht ist zu beanstanden. Das Landgericht hat übersehen, dass das Tun des Angeklagten im letzten Teil des Geschehens, als er nämlich beide Buben gleichzeitig zusehen ließ, wie er an seinem entblößten Glied rieb, eine Willensbetätigung und damit eine Handlung im Rechtssinne (§ 73 StGB) darstellte, durch die er zugleich gegenüber den beiden Knaben den Tatbestand der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3 StGB verwirklichte. Ist aber ein Teil seines Handelns in den Fällen der beiden Jungen als in Tateinheit begangen anzusehen, so stehen die sämtlichen Vorgänge ihnen gegenüber, die rechtlich bezüglich jedes Buben als natürliche Handlungseinheit oder mindestens als fortgesetzte Tat anzusehen sind, in Tateinheit und nicht, wie das Landgericht in seinem „berichtigten“ Schuldspruch annimmt, in Tatmehrheit zueinander (vgl. BGHSt 1, 20; 6, 81; BGH 1 StR 96/53 vom 26. März 1953). Dagegen ist der Fall Christa ██ ████, der sich der Angeklagte gesondert zugewandt hatte, als selbständige Tat nach § 74 StGB zu betrachten.

Der Schuldspruch kann, ohne vorherigen Hinweis gegenüber dem Angeklagten gemäß § 265 StPO, durch das Revisionsgericht berichtigt werden, da eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten ersichtlich nicht in Frage kommt.

Dagegen führt der festgestellte Mangel insoweit zur Aufhebung im Strafausspruch. In dem Falle der beiden Jungen ist vom Landgericht, da nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt,

nunmehr eine neue Einzelstrafe festzusetzen, aus welcher zusammen mit der Einzelstrafe im Falle Christa ███ eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Gegen die Höhe der letztgenannten Einzelstrafe bestehen keine rechtlichen Bedenken. Da sie der gesetzlichen Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände entspricht, ist auch mit Sicherheit auszuschließen, dass die neue Hauptverhandlung Gesichtspunkte bringt, die eine Herabsetzung dieser Einzelstrafe rechtfertigen würden.

Dr. HärchnerMantelDr. Hengsberger
Dr. PeetzMartin
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