Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterlassene Entscheidung über Antrag auf nochmalige Zeugenvernehmung — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 185/58
Datum
13.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert seine Verurteilung in einem Betrugsfall mit der Rüge, das Landgericht habe über einen beim Schlussvortrag hilfsweise gestellten Antrag auf nochmalige Vernehmung eines Zeugen nicht entschieden. Der BGH gibt der Revision teilweise statt, da es sich bei der beantragten erneuten Vernehmung um einen Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO handeln konnte und das Gericht hierüber hätte entscheiden müssen. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf nochmalige Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen ist dann als Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO zu behandeln, wenn die erneute Vernehmung einen neuen Beweisgegenstand betreffen soll.

2

Über einen Beweisantrag nach § 244 StPO hat das Gericht entweder durch besonderen Beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) oder zumindest in den Urteilsgründen zu entscheiden; eine Unterlassung dieser Entscheidung kann das Urteil tragen (§ 337 StPO).

3

Die Sitzungsniederschrift erlangt nicht ohne weiteres volle Beweiskraft nach § 274 StPO, wenn sie Lücken oder Unvereinbarkeiten mit dem tatsächlichen Vortrag aufweist; solche Lücken können vom Revisionsgericht gegebenenfalls geschlossen werden.

4

Der Tatrichter ist bei der Ablehnung eines Antrags auf nochmalige Vernehmung im Rahmen seiner allgemeinen Aufklärungspflicht zu entscheiden; eine Ablehnung ist nur aus den in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründen zulässig, soweit es sich um einen Beweisantrag handelt.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███ ████ August ██, geboren am ███ 1929 in ██████████, Sachbezeichnung: Alfried ██ ████ – wegen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. Mai 1958 in der Sitzung am 13. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geller als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Martin, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt beim ███████████████████ in der ████████████, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der ███████████, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 1957

1. soweit er im Fall II 2 b der Urteilsgründe wegen Betrugs zum Nachteil der ██ █████ ████████████████████████████████ verurteilt ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis verurteilt und ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, soweit er im Falle II 2 b der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der ██ █████ ████████████████████████████████) verurteilt ist. Das zulässig auf diesen Urteilspunkt beschränkte Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer über einen von seinem Verteidiger beim Schlussvortrag hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Zeugen ███████ nicht entschieden habe. Die Rüge greift durch. Sie könnte allerdings wegen Wegfalls der Voraussetzungen für den Hilfsantrag keinen Erfolg haben, wenn hier der Niederschrift über den Hauptantrag des Verteidigers „geringe Geldstrafe, hilfsweise milde Strafe und Strafaussetzung zur Bewährung“ volle Beweiskraft nach § 274 StPO zukäme. Wenn sich nämlich der in der Sitzungsniederschrift aufgenommene Antrag des Verteidigers, wie es zunächst den Anschein hat, auf alle dem Angeklagten gemachten Schuldvorwürfe bezöge, dann hätte ihm das Landgericht mit dem Urteil entsprochen. Die Strafkammer wäre dann der Verpflichtung enthoben gewesen, auf den Hilfsantrag auf Vernehmung eines Zeugen einzugehen. Die Sitzungsniederschrift entbehrt jedoch insoweit der Beweiskraft. Die Wiedergabe der Anträge des Verteidigers in ihr enthält angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich, wie die Urteilsgründe ergeben, im vorliegenden Fall – im Gegensatz zu dem Betrugsfall II 2 a – nicht schuldig bekannt hatte, und angesichts des Sinnes des Hilfsantrages offensichtlich eine Lücke. Der Antrag auf milde Bestrafung bezieht sich deutlich nur auf den Betrugsfall II 2 a. Zum Betrugsfall II 2 b enthält die Sitzungsniederschrift keinen Antrag. Er kann mit Rücksicht auf das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nur auf Freisprechung gelautet haben. Der Senat kann diese Lücke schließen. Er trägt keine Bedenken, insoweit dem Revisionsvorbringen Glauben zu schenken und demgemäß festzustellen, dass der Verteidiger zu dem Betrugsfall II 2 b als Hauptantrag den Antrag auf Freisprechung des Angeklagten gestellt hat. Dann behält der hilfsweise gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen einen vernünftigen Sinn.

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit der Anklageschrift zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit einem früheren Mitangeklagten S____ und zu dessen Vorteil die ████████████ █████████ (folgend „Bank“ genannt) durch Täuschung betrogen zu haben, indem er in einem von S____ bei der Bank eingereichten Kaufkreditantrag über einen von ihm in Wahrheit nicht gekauften Personenkraftwagen bewusst wahrheitswidrige Angaben über den angeblichen Kauf (Kaufpreis, geleistete Anzahlung u. a.) machte, den Vertrag unterzeichnete und so bewirkte, dass die getäuschte Bank ██████ den Betrag von 3.500 DM zur Verfügung stellte. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Ermittlungsführer, soweit seine niedergeschriebene Vernehmung vom 21. August 1956 durch den Polizeibeamten He(_____) ergibt, erklärt, er habe von seiner Seite aus den Kaufvertrag mit ████ █████ über den Personenkraftwagen ernstlich abgeschlossen und nur deshalb, wenn auch teilweise mit unrichtigen Angaben in dem Kaufkreditantrag, diesen unterschrieben, es sei S____ und dessen damaligem Teilhaber █████ offenbar nur darum gegangen, über seine (des ████) Person zu Geld zu kommen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung daran festgehalten, dass er tatsächlich den Wagen habe von S____ kaufen wollen. In seinen Schlussvortrag hat dann der Verteidiger des Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift hilfsweise beantragt, den bereits vorher in der mehrtägigen Hauptverhandlung zweimal als Zeuge zu dem vorliegenden Betrugsfall gehörten und nach seiner dritten Vernehmung zu einem anderen Strafsache entlassenen Geschäftsführer der Bank Josef ██ █████████ zu vernehmen, da er „ein Interesse am Zustandekommen des Vertrags (nämlich des Kaufkreditvertrags) hatte“. Die Strafkammer hat über diesen Antrag weder durch besonderen Beschluss noch in den Urteilsgründen entschieden. Sie verstößt, wie die Revision mit Recht rügt, gegen das Verfahrensrecht.

An sich hat zwar kein Prozessbeteiligter einen Anspruch auf nochmalige Vernehmung eines sei es in der Hauptverhandlung oder kommissarisch bereits gehörten Zeugen. Ein solcher Antrag ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO. Über ihn hat der Tatrichter freilich auch ausdrücklich zu befinden, aber nur im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, ohne bei einer Ablehnung an die Gründe des § 244 Abs. 3 gebunden zu sein (u. a. RGSt 51, 203; 57, 322; 58, 79, 80; RG JW 1932, 2750 Nr. 32; BGH StR 333/51 vom 5. Juli 1951 und 3 StR 552/51 vom 4. Oktober 1951, mitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 18). Dies gilt jedoch nur, falls der Zeuge über dieselben Beweistatsachen wie bei seiner früheren Vernehmung gehört werden soll, nicht jedoch, wenn seine Vernehmung zu einem neuen Beweisgegenstand erstrebt wird (vgl. RGSt 47, 321; 58, 79, 80; 3 StR 333/51 vom 5. Juli 1951). In letzterem Sinne muss hier der Hilfsantrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen ██████████████████ verstanden werden.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn aus der Erklärung des Gerichts in der Hauptverhandlung oder aus den Urteilsgründen sich ergäbe, dass ████████ zu dem Beweisgegenstand bereits bei seiner früheren Vernehmung in der Hauptverhandlung gehört worden war. Das ist aber nicht der Fall. Hiernach handelt es sich bei dem Hilfsantrag um einen echten Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO, über den das Landgericht entweder durch einen besonderen Beschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) oder wenigstens in den Urteilsgründen (vgl. BGH MDR 1951, 275) zu entscheiden hatte und den es nur aus einem der Gründe des § 244 Abs. 3 StPO ablehnen durfte.

Auf der Unterlassung der Entscheidung kann das Urteil auch beruhen (§ 337 StPO).

Nach den Revisionsausführungen des Beschwerdeführers sollte durch die nochmalige Vernehmung des Zeugen ████████████ festgestellt werden, dieser habe aus ██████████████ ████████ dem früheren Mitangeklagten ███ ohne Beachtung der für Finanzierungen der vorliegenden Art geltenden Bestimmungen der Bank (vorherige Einreichung einer Bescheinigung des Beschwerdeführers über die Aushändigung des Kraftfahrzeugs und Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes oder einer Bestätigung der Zulassungsstelle über dessen unmittelbare Zusendung an die Bank) den Kreditbetrag von 3.500 DM auf sein Konto zur freien Verfügung überwiesen. Diese Feststellung sollte nach Meinung des Angeklagten als Beweisanzeichen dafür dienen, dass er nicht im Einvernehmen mit ██████ der Bank den Abschluss eines beiderseits in Wahrheit nicht ernst gemeinten Kaufvertrags vorgetäuscht und die Bank dadurch zur Überweisung der 3.500 DM auf das Konto von ████ veranlasst hat, sondern dass S____ ohne sein (des ████) Wissen und Wollen aus eigensüchtigen Gründen den geltenden Bestimmungen zuwider den erwähnten Betrag ihm gutschreiben ließ. Die Möglichkeit, dass die Strafkammer bei entsprechenden Angaben des Zeugen ██████ die Schuld des Beschwerdeführers anders als geschehen beurteilt hätte, ist nicht mit Sicherheit auszuschließen. Dies gilt vor allem schon deshalb, weil █████ nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung erklärt hat, im vorliegenden Fall sei die Scheinfinanzierung mit ████ „nicht so deutlich“ wie in dem anderen Fall abgesprochen gewesen, in dem ██ wegen der bewussten Mitwirkung bei einer Scheinfinanzierung über zwei Monate entsprechend seinem Geständnis des Betrugs schuldig erkannt worden ist.

2. Das Urteil muss hiernach, soweit der Beschwerdeführer in dem angefochtenen Betrugsfall verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben werden, ohne dass auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde näher eingegangen zu werden braucht. Der Angeklagte und sein Verteidiger werden in der neuen Hauptverhandlung die Gelegenheit haben, insoweit ihre Einwendungen vorzubringen und gegebenenfalls entsprechende Beweisanträge zu stellen. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Angaben, die ████ bei seiner Vernehmung durch den Polizeibeamten Ha(____) (vgl. Blatt 132 ff. d. Akten) zu dem in Frage stehenden Betrugsfall gemacht hat, sowie hinsichtlich der Höhe der Forderungen, die ████ Mitte Mai 1956 aus rückständigem Gehalt und etwaigen sonstigen Gründen gegen ██████ hatte.

Die Ausschaltung des angefochtenen Betrugsfalles hat diejenige des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notwendig zur Folge.

Bundesrichter Werner Dr. Peetz Dr. Geier ist wegen Krankheit beurlaubt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterzeichnen.

Dr. Hübner
Martin
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