Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Freisprüche aufgehoben, Zurückverweisung wegen abgelehntem Augenschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 185/57
Datum
25.09.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt auf die Revision des Nebenklägers den Freispruch zweier Angeklagter wegen des Vorwurfs des Meineids auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Er rügt die zu Unrecht abgelehnte Augenscheinsverfügung und die Bewertung widersprüchlicher Zeugenaussagen ohne Auseinandersetzung mit früheren Erklärungen (§ 244 Abs. 2 StPO). Da diese Verfahrensfehler das Beweisergebnis beeinflusst haben können, sind ergänzende Beweiserhebungen anzuordnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein beantragter Augenschein ist nur dann entbehrlich, wenn das Gericht hinreichend darlegt, dass das Beweismittel ungeeignet oder überflüssig ist; eine pauschale Ablehnung verstößt gegen Verfahrensvorschriften.

2

Bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung eines Zeugen hat das Gericht frühere protokollierte oder schriftliche Erklärungen des Zeugen gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen und etwaige Widersprüche zu prüfen.

3

Erhebliche Verfahrensmängel in der Beweisaufnahme, die das Beweisergebnis beeinflusst haben können, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Wenn die Glaubwürdigkeit eines Zeugen für den Schuldspruch ausschlaggebend ist, sind ergänzende Aufklärungsmaßnahmen (z. B. Augenschein, Ortstermin, Sachverständigengutachten) anzuordnen, um eine verlässliche Beweiswürdigung zu ermöglichen.

Vorinstanzen

Landgericht Worms, 25. September 1956

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Worms vom 25. September 1956 mit ███ █████ soweit die Angeklagten █ und ███████ der Beschuldigung des Meineids oder █ ███ ███████████ ██████████████ falscher Aussage freigesprochen sind (fr. I des Eröffnungsbeschlusses), aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Das Landgericht hat die Angeklagten und die früher Mitangeklagte ███ mangels Beweises in vollem Umfang freigesprochen. Der Nebenkläger, Gastwirt ██ ████, hat gegen das Urteil Revision eingelegt, soweit die Angeklagten ███ und ███████ freigesprochen wurden.

Das auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht zum 12. September 1953 kam es in der Mainzerstraße in Worms zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Nebenkläger ███████ und dem Angeklagten ████. In dem daraus hervorgegangenen Strafverfahren gegen ██████ wurden die Angeklagten HCD, R. Dunda ███ sowie die frühere Mitangeklagte ██ vor Gericht in zwei Rechtszügen als Zeugen vernommen und zum Teil vereidigt. Den Angeklagten wird zur Last gelegt (in der Anordnung des Eröffnungsbeschlusses):

a) durch selbständige Handlungen vor dem Amtsgericht (am 7. April 1954) und der kleinen Strafkammer des Landgerichts als Berufungsgericht (am 4. Januar 1955) vorsätzlich falsch geschworen zu haben, indem sie unter Eid der Wahrheit zuwider aussagten, ██ habe den HOD vom Fahrrad gerissen, ███ weiterhin, ███ habe ██████████ hochgehoben und zu Boden geworfen;

b) durch selbständige Handlungen vorsätzlich vor Gericht falsch geschworen und als Zeugen meineidlich ausgesagt zu haben,

c) die frühere Mitangeklagte ████ durch zwei selbständige Handlungen zu den von ihr begangenen Meineidstaten vor dem Amtsgericht und dem Landgericht durch Drohung vorsätzlich bestimmt und in Tateinheit hiermit sich einer Nötigung schuldig gemacht zu haben.

Das Landgericht hat den Nachweis der Schuld in keinem Punkt als erbracht angesehen.

Gründe

Das Rechtsmittel richtet sich nach dem Revisionsantrag nur gegen die Angeklagten ███ und ███████, wie aus dem Zusammenhang der ███████████ eindeutig hervorgeht, weiterhin im Falle der Angeklagten ███ auf den Freispruch zu des Eröffnungsbeschlusses beschränkt. Der ganze mit der früheren Mitangeklagten ██ zusammenhängende Sachverhalt soll ersichtlich nicht Gegenstand der Nachprüfung des Revisionsgerichts sein.

I. Verfahrensrügen:

Wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, hat das Landgericht durch Ablehnung des vom Nebenkläger beantragten Augenscheins verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt.

Nach der Urteilsbegründung standen sich in der Hauptverhandlung die Aussagen dreier Gruppen von Angeklagten und Zeugen unvereinbar gegenüber, nämlich:

1.) Die des Nebenklägers ██, der ausführte, er ███████ mit seinem Lieferauto nach Hause gefahren und schließlich in den Streit eingegriffen habe, sowie die des Zeugen ████████, der aus dem 2. Obergeschoss des gegenüberliegenden Hauses die Vorgänge mitangesehen haben wollte und die Darstellung ███ bestätigte (er ist der Mittelpunkt der ████████████████);

2.) die Einlassungen der Angeklagten ████ sowie die Bekundungen der Zeugen ███ (und ██), sämtlich aus einer politischen Versammlung gekommen waren;

3.) die Aussagen des Angeklagten ██ ███ des ihn vorausgefahrenen Zeugen Ent.

Die Aussage des Zeugen He[REDACTED] hat die Strafkammer für „nicht verwertbar“ erklärt, da er in wesentlichen Punkten bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben scheine (UA 16).

Als solche sind angeführt:

1.) █████ habe in Abrede gestellt, auf Auftrag von dem Angeklagten ███ in dessen Eigenschaft als Schriftführer einer Siedlungsgenossenschaft, deren Vorstandsmitglied der Angeklagte ███ war, eine schriftliche Bescheinigung des ██ gegen ██ erstattete Meineidsanzeige zurückverlangt zu haben und

b) als ihm die gegenteilige Bekundung des ██ vorgehalten wurde, der Wahrheit zuwider behauptet, er erinnere sich an den Vorgang nicht.

2.) ██████████ habe der Wahrheit zuwider bekundet, dass er, wie es im Urteil (UA 16) heißt, „von seinem Schlafzimmer aus ███████████ die Auseinandersetzung zwischen ████ und ██████████ von Anfang an mitangesehen habe, weil die Akazienbäume vor seinem Haus nicht lange Zeit vorher kurz geschnitten und daher fast unbelaubt gewesen seien.“

Das Landgericht hält die Aussage für unglaubwürdig mit folgender Begründung:

Nach der völlig glaubhaften Bekundung des Amtmanns ██ von der Stadtverwaltung Worms sind die Akazienbäume der Mainzerstraße 20 Jahre lang nicht kurz geschnitten worden. Ihre Äste sind mindestens fünf Meter lang. Astentfernungen werden an diesen Bäumen nur die dürren und im übrigen im gleichen Zeitpunkt und außerdem, wenn besondere Veranlassung gegeben ist. Solche Unterschneidungen, die so weit herunterreichen, dass sie die Aufbauten von auf der Straße fahrenden Lkw streifen und dadurch den Verkehr behindern, sind nicht erfolgt. Nach der glaubhaften Bekundung des Kriminalsekretärs ████ im █████████████ Zeitpunkt das Gegenüber ███ bewohnt, von dessen Schlafzimmerfenster ab ██ ██████████████ Meter landwärts einsichtig ist, kann man mit █████████████ Deutlichkeit nicht beobachten, was sich zwischen der █████████ Gastwirtschaft und der Kohlenhandlung abspielt.

Da nach der Bekundung des Zeugen ██ der Zustand der Bäume am █████████ 1953 und im █████████████ Zeitpunkt sich im Wesentlichen unterscheidet, kann also █████ die Beobachtungen, die er getroffen haben will, nicht gemacht haben, soweit sie sich zwischen der Kohlenhandlung und der Gastwirtschaft des ██ abgespielt haben sollen.

Diese Beweiswürdigung des Tatrichters greift die Revision aus folgenden Gründen an:

Der Zeuge, Kriminalsekretär ███, auf dessen Beurteilung der Sichtverhältnisse das Landgericht sich stützt, hat laut Aktenvermerk des Kriminalsekretärs ███ am 6. Juli 1955 gegen 22.00 Uhr die Wohnung des Zeugen ███ aufgesucht und im Anschluss daran erklärt, „dass freie Sicht zum Tatort vorhanden“ sei, „auch zur Zeit, da die Bäume bereits kein Laub mehr trugen und so die Möglichkeit bestanden hatte, sogar durch die kahlen Zweige des Baumes die gegenüberliegende Seite zu beobachten.“ Das war das Gegenteil dessen, was der Zeuge in der Hauptverhandlung vortrug. Wenn das Landgericht gleichwohl die Aussage des Zeugen ███ ohne sich mit dessen früherer Erklärung auseinanderzusetzen, als unglaubwürdig behandelt, so verstößt es gegen die Bestimmungen des § 244 Abs. 2 StPO.

Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass das Landgericht durch Ablehnung des von Nebenkläger beantragten Augenscheins verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt habe. Bei ordnungsmäßiger Prüfung hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Einnahme des Augenscheins durch die Aussage des Zeugen ████ nicht überflüssig geworden sei. Die Strafkammer geht auch selbst nicht etwa davon aus, dass der Augenschein mit Rücksicht auf die zwischen Tatzeit (11. September 1953) und Hauptverhandlung (25. September 1956) verstrichenen drei Jahre nutzlos und damit als Beweismittel „völlig ungeeignet“ (§ 244 Abs. 3 StPO) sei; denn sie betont, wie schon wiedergegeben, dass der Zeuge ██ █████████ habe, der Zustand der Bäume zur Tatzeit und der Hauptverhandlung unterscheide sich im Wesentlichen nicht.

Ob das Landgericht auch ohne Rücksicht auf seine Beurteilung der Sichtverhältnisse des Zeugen He[REDACTED] dessen Aussage als unglaubwürdig behandelt hätte, vermag das Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Es lässt sich weiterhin nicht ausschließen, dass der Tatrichter das gesamte Beweisergebnis anders gewertet hätte, wenn er den Zeugen █████ für glaubhaft hielt, denn in den Urteilsgründen (UA 171) heißt es:

„Somit fehlt die Aussage von ███ für den Beweis der Schuld der ████████████ die Aussagen der Zeugen ██ und ███ ██████ ████████ und ████ ebenfalls nicht erbringen.“

Damit lässt sich die Möglichkeit nicht in Abrede stellen, dass der Freispruch der Angeklagten ███ und ██ und HOD, soweit er vom Nebenkläger angegriffen ist, auf der anfechtbaren Ablehnung des Beweisantrags durch das Landgericht beruht.

Hinweise für die neue Hauptverhandlung

Für die neue Hauptverhandlung werden folgende Hinweise gegeben:

Es wird klarzustellen sein, in welchem Stockwerk das Schlafzimmer des Zeugen ██████ sich befindet. Das Urteil spricht von dem 2. Obergeschoss. Die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder (Bl. 158 d.A.) lassen den Zweifel aufkommen, ob das Schlafzimmer sich nicht im Dachgeschoss befindet.

Weiter wird zu prüfen sein, ob die in Rede stehenden Bäume am 13. September 1953 noch ganz oder teilweise belaubt waren.

Es wird sich empfehlen, soweit bisher ersichtlich, einen Ortstermin mit den Angeklagten und denjenigen Zeugen ██████████████, die für die Beobachtung der Schlägerei zwischen ██ und HOD sowie für die Sichtverhältnisse aus dem Schlafzimmerfenster des Zeugen ██████ in Betracht kommen.

Dabei wird auch zu klären sein, wie sich das seinerzeitige Ausschneiden der Bäume auswirkte und ob damals noch weitere Bäume die Sicht behinderten (vgl. Aktenvermerk Bl. 28).

Bei dem Angeklagten HOD wird, notfalls unter Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, zu untersuchen sein, ob sein Erinnerungsbild durch die erlittenen Verletzungen rückwirkend beeinträchtigt worden sein kann. Das würde nicht nur für die Beurteilung seiner eigenen Schuld, sondern auch für diejenige seiner Mitangeklagten von Bedeutung sein.

Dr. PeetzMartinHübner
BernerDr. Hengsberger
Revision erfolgreich: Freisprüche aufgehoben, Zurückverweisung wegen abgelehntem Augenschein — Themis