Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids im Unterhaltsstreit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 18/51
- Datum
- 02.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Meineid setzt vorsätzliches Abgeben einer objektiv falschen eidesstattlichen Aussage voraus; fehlt die entsprechende Vorstellung des Schwörenden vom objektiven Inhalt, entfällt der Vorsatz.
Die Auslegung einer Zeugenaussage bestimmt sich nach ihrem objektiven Wortlaut und dem verständigen Eindruck des Vernehmenden; eine insgesamt formulierende Verneinung kann zeitlich weiterreichend sein als der ursprüngliche Beweisbeschluss.
Zur inneren Tatseite kann ein Tatgericht aus der Art und Weise der Befragung und dem Wortlaut der Aussage auf die Einsicht und den Willen des Zeugen schließen, wissentlich falsch ausgesagt zu haben.
Das Revisionsgericht ist an die überzeugend begründeten Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden; widersprechende Behauptungen der Revision sind damit unbeachtlich.
Bei der Strafzumessung können Umstände berücksichtigt werden, die zwar nicht ausdrücklich Gegenstand des Beweisbeschlusses waren, aber nach dem objektiven Inhalt der Aussage vom Angeklagten ebenfalls verneint wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 21. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
1. den Zimmerer Georg ██ dort geboren am ██, 2. den ████████ █████ ███ ██ ██ aus ██, geboren am ██,
wegen Meineides
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Richter als Vorsitzender, - Dr. Geier, Bundesrichter, - Faßbender, Bundesrichter, - Dr. Jagusch, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: - Oberstaatsanwalt Dr. ██
bei der Verkündung: - Oberstaatsanwalt Dr. ██ - Justizangestellter ██
als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 21. November 1950 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes Helmut sind die beiden Angeklagten vom Prozessgericht als Zeugen vernommen worden. Sie haben unter Eid ausgesagt, dass sie mit der Kindesmutter niemals geschlechtlich verkehrt hätten. In Wirklichkeit hatte K. der Kindesmutter zweimal, und zwar einmal vor und einmal während der Empfängniszeit, und Sch. ihr einmal, und zwar erst nach der Geburt des klagenden Kindes, beigewohnt. Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen Meineides verurteilt.
Zur Revision des 1. Angeklagten K.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Zeugenaussage des Angeklagten objektiv unrichtig war. Diese Feststellung ist auch nicht zu beanstanden. Zwar sollte nach dem Beweisbeschluss nur die Frage Gegenstand der Vernehmung sein, ob der Angeklagte während der Empfängniszeit, d. h. vom 11. September 1948 bis 10. Januar 1949, mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe. Seine Aussage verneinte aber jeglichen Geschlechtsverkehr. Die Strafkammer hat sie dahin ausgelegt, dass sie einen Geschlechtsverkehr „für alle Zeiten“ in Abrede stellt. Diese Auslegung kann rechtlich nicht beanstandet werden. In diesem Sinn hat auch der vernehmende Richter die Aussage verstanden; denn er hat, wie die Strafkammer feststellt, über den Gegenstand des Beweisbeschlusses hinaus von dem Angeklagten Aufschluss auch über die Zeit vor und nach der Empfängniszeit gefordert, weil das aus den von der Strafkammer im einzelnen genannten Gründen zweckmäßig erschien.
Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Vorsatz des Meineides entfällt insoweit, als sich die Vorstellung des Schwörenden nicht mit dem objektiven Inhalt seiner Aussage deckt. Sollte also der Angeklagte nicht erkannt haben, dass er mit seiner Aussage einen nach der Empfängniszeit, ja sogar nach der Geburt des Kindes liegenden Geschlechtsverkehr verneinte, so könnte er wegen Meineides nicht bestraft werden. Die Strafkammer hat aber das Gegenteil festgestellt. Diese Feststellung stützt sich nicht, wie die Revision anscheinend annimmt, darauf, dass die Aussage des Angeklagten, auch soweit sie sich auf die nach der Empfängniszeit liegende Zeit bezog, für den Rechtsstreit mittelbar von Bedeutung sein konnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angeklagte dies nach der Lebenserfahrung erkennen konnte. Die Strafkammer entnimmt ihre Überzeugung vielmehr der Tatsache, dass der Angeklagte vor dem vernehmenden Richter ausdrucklich auch über Zeiträume außerhalb der Empfängniszeit gefragt wurde. Hieraus und aus dem Wortlaut der Zeugenaussage folgert sie, es sei dem Angeklagten darum zu tun gewesen, „gewissermaßen vor aller Welt und für alle Zeit klarzulegen, dass er noch niemals in geschlechtlichen Beziehungen zu der Kindesmutter gestanden sei“. Danach hat die Strafkammer für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte erkannte, wie seine Aussage aufgefasst wurde, und dies auch wollte. Der Fall liegt also anders als der in BGHSt 1, 148 entschiedene. An die Feststellung der Strafkammer ist das Revisionsgericht gebunden; sie trägt die Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Was die Revision dagegen vorbringt, lässt sich mit den Feststellungen nicht vereinbaren.
Zur Revision des 2. Angeklagten Sch.
Diese Revision ist zwar nach ihrem Antrag unbeschränkt eingelegt, erhebt aber ausdrückliche Einwendungen nur gegen den Strafausspruch. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Er ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Angeklagte, wie er wusste, der Kindesmutter an Silvester 1948, also während der Empfängniszeit, beigewohnt hatte. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer allerdings zu Lasten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass er mit der Kindesmutter noch ein weiteres Mal, nämlich einige Monate vor der Empfängniszeit, verkehrt hatte, seine Aussage, die jeglichen Geschlechtsverkehr in Abrede stellte, sei somit auch in dieser Hinsicht bewusst falsch gewesen. Hiergegen wendet sich die Revision, aber mit Unrecht. Der Beweisbeschluss hatte zwar auch in diesem Falle nur zum Gegenstand, ob Sch. mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit verkehrt habe. Aus den oben zu I. 1. erörterten Gründen ist aber die Annahme des Landgerichts unbedenklich, dass die Zeugenaussage des Angeklagten nach ihrem objektiven Inhalt auch einen vor der Empfängniszeit liegenden Geschlechtsverkehr verneinte. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht nur fest, Sch. habe auf Grund des von ihm eingeräumten Sachverhalts ohne weiteres eingesehen, dass er vor Gericht wissentlich falsche Aussagen gemacht und beschworen habe. Diese Einsicht konnte an sich auf den Geschlechtsverkehr an Silvester 1948 beschränkt sein, dessen Bestreiten die Aussage ja allein schon falsch machte. Aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Feststellung, dass der Eidesrichter auch von diesem Angeklagten ausdrücklich Aufschluss auch über etwaigen Geschlechtsverkehr außerhalb der Empfängniszeit gefordert hat, ergibt sich aber, dass auch dieser Angeklagte, mag er auch erst wenig über 18 Jahre alt gewesen und geistig nicht sehr beweglich sein, nach der Überzeugung der Strafkammer die Tragweite seiner Aussage erkannt und mit Wissen und Willen auch den vor der Empfängniszeit liegenden Geschlechtsverkehr abgeleugnet hat.
Das angefochtene Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen, der eine der beiden Beschwerden rechtfertigen könnte. Die Revisionen mussten daher verworfen werden.
| Dr. Geier | Dr. Jagusch | ||
| Faßbender |