Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit BtM verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 184/98
Datum
19.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein, beschränkt auf das Strafmaß. Sie rügte die Annahme eines minder schweren Falles nach §29a Abs.2 BtMG. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet und bestätigt die Verurteilung sowie die verhängte Maßregel. Er stellt klar, dass die Urteilsgründe keine einseitige Beschränkung der Würdigung auf den Verkauf ergeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Fehler in der Strafzumessung offensichtlich unbegründet sind.

2

Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach §29a Abs.2 BtMG muss erkennbar bleiben, dass das Gericht das gesamte Tatgeschehen in seine Wertung einbezieht.

3

Die tatrichterliche Strafzumessungsbegründung muss deutlich darlegen, auf welche konkreten Tat- oder Begleitumstände die mildernde Bewertung gestützt wird.

4

Bei erfolgloser Revision sind die Kosten des Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 17. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 184/98 vom 19. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 17. Dezember 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verhängt.

Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die auf das Strafmaß beschränkt ist.

Das Rechtsmittel, das im Wesentlichen die Annahme minder schwerer Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG beanstandet, ist offensichtlich unbegründet.

Zu den Hinweiseinwänden bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, das Landgericht habe ein strafbares Handeltreiben nur im Verkauf, nicht aber im Erwerb der Betäubungsmittel gesehen und sei deswegen von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen.

Im Rahmen der Strafzumessungsprüfung eines minder schweren Falles hat das Landgericht die behördliche Überwachung ersichtlich nur auf den Teil des Handeltreibens bezogen, der den „Verkauf an einen polizeilichen Scheinaufkäufer“ betrifft.

SchäferGranderathBötticher
MaulBrünning
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