Treffer
BGH Beschluss

Revision verspätet – Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung des Verschuldens abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 184/91
Datum
18.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt die Entscheidung des Revisionsgerichts; das Landgericht hatte die Revision als verspätet gemäß § 341 Abs. 1 StPO verworfen. Der BGH weist den Antrag als unbegründet zurück, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Der Umstand, dass der Verteidiger und der Angeklagte vereinbart hatten, kein Rechtsmittel einzulegen, entlastet den Angeklagten nicht, da er keine rechtzeitige Rücksprache hielt oder selbst Revision einlegte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 341 Abs. 1 StPO nur fristgerecht eingelegt, wenn sie binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgt; eine verspätete Einlegung macht die Revision unzulässig.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist setzt voraus, dass der Beteiligte glaubhaft darlegt, an der Versäumung kein Verschulden zu tragen.

3

Die Absprache mit dem Verteidiger, kein Rechtsmittel einzulegen, entbindet den Angeklagten nicht von der Pflicht, entweder rechtzeitig selbst Revision einzulegen oder unverzüglich Rücksprache zu halten, wenn er die Frist wahren will.

4

Bleibt der Angeklagte trotz Hinweis und Aufforderung des Verteidigers, bei geänderter Entscheidung anzurufen, untätig und legt auch nicht selbst fristgerecht Revision ein, spricht dies gegen die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens und führt zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 184/91 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Mirosław M. ████, geboren am ███ 1963 in ███ (Polen),

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Mit Recht hat das Landgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 11. Januar 1991 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 1990 als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Revision entgegen § 341 Abs. 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils, sondern erst mit der am 20. Dezember 1990 bei dem Landgericht eingegangenen Revisionseinlegungsschrift vom 17. Dezember 1990 – verspätet – eingelegt hat.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht, nachdem der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Sein Verteidiger hat nach der Urteilsverkündung mit ihm abgesprochen, dass kein Rechtsmittel eingelegt werden soll, und ihn hierbei noch einmal auf die einzuhaltenen Fristen hingewiesen mit der Aufforderung, den Verteidiger anzurufen, wenn er es sich anders überlege. Der Angeklagte hat sich weder rechtzeitig mit seinem Verteidiger ins Benehmen gesetzt noch selbst fristgerecht Revision eingelegt.

GribbohmUlsamerGranderath
KuhnMaul
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