Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/89
- Datum
- 11.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die behauptete Verlassensein auf Mitarbeiter und das Bestreiten eigener Tatbeteiligung rechtfertigen für sich genommen keine strafschärfende Bewertung bei der Strafzumessung.
Eine bloße Schuldzuschiebung auf Mitangeklagte begründet nur dann einen strafschärfenden Umstand, wenn der Angeklagte die Mitbeschuldigten zusätzlich verleumdet oder in sonstiger Weise herabwürdigt.
Ist nicht auszuschließen, dass fehlerhafte oder nicht tragfähige Erwägungen die Zumessung der Strafe beeinflusst haben, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht kann Teilaspekte eines Urteils (z. B. Freisprüche oder Strafausspruch) aufheben, ohne den Schuldspruch insgesamt zu ändern, wenn in den betreffenden Feststellungen Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 29. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 184/89 in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Walter U ██████ aus █████, geboren am ██ 1930 in ████ (ehem. ČSSR), wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. November 1988 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Freispruch „im Übrigen“ entfällt.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zeigt, was den Schuldspruch angeht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den schon vom Landgericht als rechtsirrtümlich erkannten Freispruch vom Vorwurf des tateinheitlich begangenen Betrugs lässt der Senat entfallen. Dagegen muss über den Strafausspruch neu verhandelt werden.
Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er sei seinen Mitarbeitern zu vertrauen darauf angewiesen gewesen, und habe mehr oder weniger „blind“ unterschrieben. Dies müsse von seinen Mitarbeitern, insbesondere den zwei Mitangeklagten, ausgenutzt worden sein. Dieses Verteidigungsvorbringen – auch wenn es widerlegt ist – berechtigt nicht dazu, straferschwerend zu werten, der Angeklagte habe über ein Leugnen seiner Tatbeteiligung hinaus – „versucht, alle Schuld auf die Angeklagte K. und auch auf den Angeklagten ███ abzuschieben und diese dadurch in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen zu lassen“ (UA S. 29).
Leugnete der Angeklagte seine (subjektive) Tatbeteiligung, so kamen nach Lage der Dinge als Täter nur seine Mitarbeiter in Frage. Dem Vorwurf, die Schuld auf sie „abzuschieben“, hätte er nur durch ein Geständnis – oder durch völliges Schweigen – entgehen können. Dass er diese Möglichkeiten nicht gewählt, sondern sich so, wie geschehen, verteidigt hat, ist kein Strafschärfungsgrund. Ein solcher hätte vorliegen können, wenn der Angeklagte die Mitangeklagten zusätzlich verleumdet oder herabgewürdigt hätte; davon ist jedoch im Urteil nicht die Rede.
Trotz der an sich maßvollen Strafe und des Umstands, dass sich im Rahmen der Zumessung bedenkliche Wendungen auch zugunsten des Angeklagten finden – so ist nicht ersichtlich, inwiefern „sämtliche Taten nur durch die erhebliche Nachlässigkeit der gewahrenden Stellen möglich waren“ (UA S. 28) –, kann der Senat doch nicht ausschließen, dass die Strafe bei fehlerfreier Zumessung milder ausgefallen wäre.
Schauenburg Foth Ulsamer RiBGH Dr. Brünning Granderath befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
| Schauenburg | |