Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch im Subventionsbetrug bei Filmförderantrag bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 184/86
Datum
20.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete Revision gegen den Freispruch der Angeklagten wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit einer Auszahlung von Referenzfilmfördermitteln. Zentrale Frage war, ob die erklärte Absicht, die Minderqualitätsklausel des § 19 FFG zu beachten, eine subventionserhebliche Tatsache und gegebenenfalls unrichtig gewesen sei. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch; die Feststellungen des Landgerichts zur Ernstlichkeit der Erklärungen und zur Beweiswürdigung sind nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auszahlung von Referenzfilmfördermitteln kann die erklärte Absicht, die Minderqualitätsklausel des § 19 FFG zu beachten, eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 StGB sein.

2

Zum Zeitpunkt des Antrags auf Auszahlung nach dem Referenzfilmprinzip muss das neue Filmprojekt nicht konkretisiert sein; es genügt die Erklärung der Absicht, einen Film so herzustellen, dass ein Ausschluss nach § 19 Satz 3 FFG vermieden wird.

3

Eine Erklärung über eine innere Tatsache ist nach § 264 StGB unrichtig, wenn die erklärende Person die entsprechende Absicht bei Abgabe nicht hatte; bei zukunftsbezogenen inneren Tatsachen kann dies anhand der äußeren Umstände beurteilt werden.

4

Zur Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise (§ 264 Abs. 3 StGB) ist zu prüfen, ob der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat; die Inanspruchnahme eines seriösen und fachkundigen Dritten zur Sicherstellung der beabsichtigten Herstellung kann eine Strafbarkeit wegen leichter Fahrlässigkeit ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. Oktober 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 184/86 in der Strafsache gegen

1. █████████████████ HC, Ss aus [REDACTED], ortskaufmann Eginhart [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2. ███ ████████████ Karl Cc. aus [REDACTED], geboren [REDACTED], wegen Subventionsbetrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1986 in der Sitzung vom 20. Juni 1986, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] aus ███ als Verteidiger des Angeklagten HC in der Verhandlung,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus [REDACTED] und Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED] in der Verhandlung,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten HC und [REDACTED] im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten [REDACTED] und [REDACTED] vom Vorwurf des Subventionsbetruges und anderer Delikte freigesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf des Subventionsbetruges (Fall III. der Urteilsgründe) wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach den Feststellungen wurde Ende Mai 1980 an den Angeklagten [REDACTED] als geschäftsführenden Gesellschafter der Fa. [REDACTED]-Film GmbH der Vorschlag herangetragen, die [REDACTED]-Film-GmbH als Co-Produzentin an einem spanischen Filmprojekt zu beteiligen. Nachdem ihm eine deutsche Übersetzung des Drehbuchs vorlag, verhandelte er in München unter Einschaltung des Dramaturgen [REDACTED] mit den spanischen Produzenten und dem spanischen Regisseur über eine Abschwächung des Drehbuchs und den Inhalt des zu produzierenden Films und schloss sodann mit dem spanischen Produzenten [REDACTED]-Film S.A. am 27.8.1980 einen Co-Produktionsvertrag, wonach der spanische Produzentenanteil 65 %, der deutsche 35 % betrug. Bezüglich dieses deutschen Produktionsanteils vereinbarten der Angeklagte [REDACTED] für die Fa. [REDACTED]-Film-GmbH und der Angeklagte HC als Geschäftsführer der Fa. [REDACTED]-Film-GmbH durch Vertrag vom 19.9.1980 ihrerseits eine Co-Produktion. Der Fa. [REDACTED]-Film-GmbH waren durch Bescheid der Filmförderungsanstalt für einen Referenzfilm Filmförderungshilfen zuerkannt worden. Unter Bezugnahme auf diesen Zuerkennungsbescheid beantragte der Angeklagte HC namens der Fa. [REDACTED]-Film-GmbH auf einem vorgefertigten Formular der Filmförderungsanstalt nach Absprache mit dem Angeklagten [REDACTED] am 22.9.1980 die Auszahlung von Referenzfilmförderungsmitteln in Höhe von DM 194.000,— mit der Erklärung, diese Mittel in vollem Umfang unverzüglich zur Finanzierung eines programmfüllenden, in spanisch-deutscher Co-Produktion herzustellenden Films mit dem Arbeitstitel ████████████████ zu verwenden. Ziffer 12 des von dem Angeklagten [REDACTED] unterschriebenen Antragsvordrucks enthält als Satz 2: „Insbesondere werden wir § 19 FFG (Minderqualitätsklausel) beachten und der Aufgabenstellung der Filmförderungsanstalt, die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage zu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern, Rechnung tragen.“ Im Oktober 1980 zahlte die Filmförderungsanstalt den Betrag von 194.000,- DM antragsgemäß zu Händen der federführenden Fa. [REDACTED]-Film-GmbH aus. Mit Bescheid vom 19.11.1981 an die Fa. [REDACTED]-Film-GmbH forderte die Filmförderungsanstalt die Rückzahlung des Betrages von 494.000,— DM, weil der inzwischen hergestellte Film § 19 FFG widerspreche, indem er sexuelle Vorgänge und Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstelle (§ 19 Satz 3 FFG).

Von dem Vorwurf, gegenüber der Filmförderungsanstalt in dem Antrag auf Filmförderungshilfen vom 22.9.1980 unrichtige oder unvollständige Angaben über den herzustellenden Film gemacht zu haben, um in den Genuss des Betrages von 194.000,- DM zu kommen, obwohl der Film nicht förderungswürdig im Sinne des § 19 FFG gewesen sei, sprach das Landgericht die Angeklagten frei: Die Einlassung des Angeklagten HC, er habe das Drehbuch bei der Antragstellung nicht gekannt, er habe sich auf den Angeklagten [REDACTED] verlassen und den Antrag guten Glaubens unterschrieben, vermochte die Strafkammer nicht zu widerlegen. Auch die Einlassung des Angeklagten [REDACTED], er habe die ernstliche Absicht gehabt, einen Film herzustellen, der nicht gegen § 19 FFG verstoße, und eben deswegen einen ihm als seriös und kundig bekannten Dramaturgen beauftragt, für eine einwandfreie Vorlage zu sorgen, sah das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht als widerlegt an.

II. Der Freispruch vom Vorwurf des Subventionsbetruges hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Revision beanstandet zu Unrecht den rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach bei dem im Rahmen der Referenzfilmförderung gestellten Antrag auf Auszahlung von Förderungshilfen für programmfüllende Filme subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 StGB die Erklärung des Antragstellers sei, bei der Herstellung des zu fördernden Films die Minderqualitätsklausel des § 19 FFG zu beachten.

1. Filmförderung nach dem Filmförderungsgesetz ist keine Kulturförderung, sondern primär Wirtschaftsförderung. Ziel des Gesetzes ist im Wesentlichen die wirtschaftliche Stärkung der deutschen Filmindustrie zur qualitativen Verbesserung des Filmangebotes auf breiter Grundlage (VG Berlin Film und Recht 1982, 332, 333 m.w.N.). Demgemäß wird Referenzfilmförderung als Produktionsförderung auf der Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges eines „Referenzfilmes“ für einen noch herzustellenden weiteren Film gewährt. Primäre Förderungsvoraussetzung ist ein bestimmter Markterfolg des Referenzfilms, während eine besondere inhaltliche oder formale Qualität des zu fördernden Films nicht verlangt werden kann (Ladeur, Film und Recht 1982, 336). Nur wenn der hergestellte Film der Vorschrift des § 19 FFG widerspricht, ist der Hersteller gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 FFG zur Rückzahlung der Förderungshilfen verpflichtet. § 25 Abs. 3 FFG macht die Auszahlung der Förderungshilfen nach dem Referenzfilmprinzip davon abhängig, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Verwendung finden.

Ob ein Film förderungswürdig im Sinne des § 19 FFG ist, ist Gegenstand der Bewertung des fertigen Films durch die Filmförderungsanstalt. Im Zeitpunkt des Antrags auf Auszahlung der Förderungshilfe braucht der Film, für den sie verwendet werden soll, als Projekt noch nicht näher konkretisiert zu sein; Drehbuch, Besetzungsliste oder Stab, die schon einen Schluss auf das herzustellende Produkt ermöglichen könnten, müssen – anders als bei der Projektfilmförderung nach § 33 FFG – noch nicht vorliegen. Dementsprechend sieht auch der Antragsvordruck derartige Angaben über den zu fördernden Film nicht vor. Soweit es, wie hier, um die Einhaltung des § 19 Satz 3 FFG geht, ist zu beachten, dass diese Vorschrift Förderungshilfen nicht schlechthin für Filme versagt, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten zeigen, sondern nur dann, wenn diese Darstellung in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form geschieht. Maßgeblich ist also die Art und Weise der Darstellung, wie sie schließlich bei der Herstellung des Films realisiert wird, dann als Endprodukt vorliegt und von den zuständigen Stellen beurteilt wird. Da im Zeitpunkt der Antragstellung auf Auszahlung der Referenzfilmförderungshilfe der neue Film noch nicht als Filmprojekt konkretisiert zu sein braucht, muss es genügen, wenn in diesem Zeitpunkt die Absicht der Verantwortlichen erklärt wird, den neuen Film so herstellen zu lassen, dass ein Negativurteil der zuständigen Stellen im Sinne des § 19 Satz 3 FFG vermieden werden kann. Hierbei handelt es sich um eine „innere Tatsache“ (vgl. hierzu Tiedemann in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 11), die auch im Bereich des § 264 StGB von dem Begriff der Tatsache umfasst wird. Daher ist die erklärte Absicht, nicht einen von der Filmförderung gemäß § 19 FFG ausgeschlossenen Film herzustellen, subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 Abs. 1 und 7 StGB.

2. Unrichtig im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind die vom Täter zu der subventionserheblichen Tatsache gemachten Angaben, wenn sie nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 264 Rdn. 64). Die Erklärung über eine innere Tatsache ist unrichtig, wenn sie bei Abgabe in der Vorstellung des Täters nicht vorhanden ist. Das ist bei inneren Tatsachen mit Zukunftsbezug dann anzunehmen, wenn die ihr zugrundeliegenden (äußeren) Tatsachen nicht zutreffen oder bei objektiver Beurteilung den Schluss auf die Richtigkeit der inneren Tatsachen nicht erlauben (vgl. BGHSt 30, 285, 288; Tiedemann in LK 10. Aufl. § 265b Rdn. 54).

Diese Grundsätze hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung beachtet. Es vermochte aufgrund der erhobenen Beweise den Angeklagten nicht nachzuweisen, dass ihre im Filmförderungsantrag als subventionserhebliche Tatsache erklärte Absicht, nicht einen von der Filmförderung gemäß § 19 FFG ausgeschlossenen Film herzustellen, nicht ernstlich vorhanden und daher unrichtig im Sinne des Tatbestandes war.

4. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte [REDACTED] den vertrauenswürdigen Dramaturgen [REDACTED] mit den notwendigen Änderungen betraut hatte, hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler auch eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 264 Abs. 3 StGB wegen leichtfertiger Begehungsweise verneint.

Maul

Ulsamer

RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.

Maul

RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.

Maul
Schimansky
Revision verworfen: Freispruch im Subventionsbetrug bei Filmförderantrag bestätigt — Themis