Wiedereinsetzung abgelehnt und Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/83
- Datum
- 28.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 Satz 1 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei erfolgt ist.
Eine ordnungsgemäß erteilte mündliche Rechtsmittelbelehrung genügt zur Wahrung der Rechtsmittelfrist; eine schriftliche Belehrung ist nicht grundsätzlich erforderlich.
Wenn der Verteidiger dem Angeklagten die Niederlegung des Mandats erklärt und zugleich über Rechtsbehelfe und Fristen aufgeklärt hat, kann der Angeklagte sich nicht darauf verlassen, der Verteidiger werde das Rechtsmittel einlegen.
Eine verspätet eingelegte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 184/83
in der Strafsache gegen ██████, geboren 1951 in ██████████████, zur Zeit in ████████ Nasir in Haft wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 1, § 46 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1982 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schreiben vom 25. Oktober 1982; Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 12. November 1982) ist unbegründet, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist (von einer Woche) zur Einlegung der Revision einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).
Der Angeklagte wurde nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 14. Oktober 1982 ordnungsgemäß über das gegebene Rechtsmittel belehrt (Bd. II Bl. 207). Einer schriftlichen Belehrung bedurfte es nicht (vgl. Maul in KK § 35a Rdn. 10). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, liegen nicht vor (vgl. die eigene Erklärung des Angeklagten vom 3. Juni 1982, Bd. II Bl. 126). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass er die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe (vgl. BVerfGE 41, 332). Der damalige Verteidiger des Angeklagten hatte diesem entgegen der Antragsbegründung vom 12. November 1982 bei einer Unterredung am 19. Oktober 1982 in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim ausdrücklich erklärt, dass er das Mandat niederlege. Bei dieser Gelegenheit wurde der Angeklagte nochmals über die Möglichkeiten und Fristen der Revisionseinlegung und -begründung aufgeklärt. Hiernach konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass der frühere Verteidiger Revision einlegen werde.
Bei dieser Sachlage war der Angeklagte nicht durch unverschuldete Umstände an der rechtzeitigen Revisionseinlegung gehindert.
Die verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegte Revision (eingegangen am 3. November 1982) war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
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