Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Unterbringung nach § 42b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 184/72
Datum
30.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Ablehnung der Unterbringung eines schizophrenen Täters nach § 42b StGB. Der BGH hält die Begründung des Landgerichts für unzureichend, weil es die Voraussetzungen und die Eignung vormundschaftlicher Maßnahmen nicht hinreichend geprüft hat. Die Entscheidung wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Tatrichter seinen Ermessensspielraum fehlerfrei ausgeübt hat; dies umfasst die Untersuchung auf Verkennung gesetzlicher Unterbringungsvoraussetzungen oder unzureichende tatsächliche Grundlagen.

2

Eine erforderliche Unterbringung nach §§ 42a, 42b StGB darf nicht durch Maßnahmen ersetzt werden, deren Voraussetzungen zweifelhaft sind; bloße unbestimmte Erwartungen an das Einschreiten Dritter genügen nicht, um eine Unterbringung auszuschließen.

3

Der Vormund eines Erwachsenen ist grundsätzlich nicht befugt, ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Einweisung seines Mündels in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu bewirken (vgl. BGB §§ 1800 Abs. 2, 1897); dies schließt allgemein nicht das Abstellen auf vormundschaftliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.

4

Bei psychischen Störungen wie Schizophrenie, deren akute Phasen oft schwer erkennbar beginnen, ist zu berücksichtigen, dass das Risiko plötzlich auftretender Gefährdungen die Notwendigkeit einer zeitnahen Unterbringung begründen kann.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 10. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 184/72 vom 30. Mai 1972 in dem Sicherungsverfahren gegen den Arbeiter Gerhard █, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████████████ ██

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Mösl Dr. Pikart Bundesrichter Bundesrichter Dr. Woesner Strickert Bundesrichter als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Dezember 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beschuldigte im Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit (Schizophrenie), die ihn unfähig machte, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen, eine räuberische Erpressung begangen. Den hierwegen im Sicherungsverfahren gestellten Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die Strafkammer jedoch gemäß § 429b Abs. 2 StPO abgelehnt, da sie der Auffassung war, dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr bereits durch Maßnahmen seines Vormundes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeräumt werden könne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

Zwar liegt die Beurteilung der Frage, ob eine Unterbringung nach § 42b StGB erforderlich ist, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH GA 1968, 148; BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 293/69). Das Revisionsgericht hat aber nachzuprüfen, ob der Tatrichter von der ihm insoweit zustehenden Ermessensfreiheit einen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht hat; hierzu gehört namentlich die Untersuchung, ob das gewonnene Ergebnis nicht etwa auf einer Verkennung der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen oder auf unzureichender tatsächlicher Grundlage beruht. Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

Das Landgericht geht nach den bisherigen Feststellungen mit Recht davon aus, dass die Tat des Beschuldigten auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 16, 202; BGHSt 20, 232) wegen ihrer Schwere die Unterbringung nach den §§ 42a, 42b StGB zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigen könnte (UA S. 8/9). Es meint jedoch, die Wiederholung eines derartig ernsten Vorfalls sei nicht wahrscheinlich, wenn der Vormund des Beschuldigten in ordnungsmäßiger Erfüllung seiner Pflichten jeweils selbst für eine rechtzeitige Einweisung seines Mündels in eine Heil- oder Pflegeanstalt sorge (UA S. 9). Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob sich das Gericht darüber im klaren war, dass eine an sich erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht durch Maßnahmen abgewendet werden kann, die in ihren Voraussetzungen zweifelhaft sind (vgl. BGHSt 15, 279). Die Strafkammer hat zwar zutreffend eine Beseitigung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr durch Einschreiten seines Vormunds in Betracht gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1970 - 1 StR 542/70 unter Hinweis auf §§ 1631 Abs. 1, 1800 Abs. 1, 1897 BGB). Sie hat aber möglicherweise nicht beachtet, dass der Vormund eines Erwachsenen grundsätzlich kein Recht hat, ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Einweisung seines Mündels in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu bewirken (BGB §§ 1800 Abs. 2, 1897; vgl. auch BVerfGE 10, 302).

Vor allem hat die Strafkammer nicht ausreichend geprüft, ob die von ihr ins Auge gefasste Maßnahme unter den gegebenen Umständen tatsächlich geeignet war, den Schutz der Allgemeinheit rechtzeitig zu gewährleisten und damit den Zweck des § 42b StGB auf anderem Wege zu erfüllen.

Es liegt auf der Hand, dass der Vormund eines Erwachsenen seinen Mündel jedenfalls dann, wenn er ihn nicht in seine Hausgemeinschaft aufgenommen hat, nicht ständig überwachen kann. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, dass der Vormund im vorliegenden Fall bei wohlverstandener Ausübung seines Amtes in der Lage sein werde, jeweils noch zur rechten Zeit bei Ankündigung eines neuen Krankheitsschubes für die dann erforderliche Einweisung zu sorgen, ist daher nichtssagend; sie bringt nur eine unbestimmte Erwartung zum Ausdruck, die keinesfalls genügt, eine notwendige Unterbringung auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 5. August 1959 - 1 StR 339/59 - und vom 30. April 1963 - 1 StR 718/63), zumal nach gesicherter ärztlicher Erfahrung bei den an Schizophrenie erkrankten Personen der Beginn einer akuten Krankheitsphase oft schwer erkennbar ist und mit dem Ausbruch von Gewalttaten zusammenfallen kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl.).

Da die Ablehnung der beantragten Unterbringung nach alledem mit der gegebenen Begründung nicht gerechtfertigt ist, führt die Revision zur Aufhebung und Zurückverweisung. Hierbei erstreckt sich die Aufhebung der Feststellungen auf den gesamten Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42b StGB (vgl. BGHSt 15, 279, 285).

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, neben dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit insbesondere auch die dem derzeitigen Vormund des Beschuldigten gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten eingehender zu prüfen als dies bisher geschehen ist.

PikartPfeifferStrickert
MöslWoesner
Revision: Zurückverweisung wegen unzureichender Prüfung der Unterbringung nach § 42b StGB — Themis