Revision verworfen: Schlüsselraub bei Gefängnisausbruch als besonders schwerer Raub (§251 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/60
- Datum
- 24.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Raub setzt voraus, dass der Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung wegnimmt.
Auch Gegenstände wie Schlüssel können Gegenstand eines Diebstahls oder Raubes sein; maßgeblich ist der Tatplan und die Zueignungsabsicht, nicht der materielle Wert der Sache.
Der materielle Wert der „Beute“ ist für die Qualifikation als Raub rechtlich unerheblich.
Bei Gewalt- oder Fluchtsituationen können an den Nachweis der Zueignungsabsicht geringere Anforderungen gestellt werden, sofern die tatsächlichen Feststellungen dies tragen.
Behauptete tatsächliche Entlastungen, die im Urteil keine Stütze finden, kann das Revisionsgericht nicht zu Lasten des Urteils zugrunde legen (vgl. § 337 StPO).
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Heidelberg, 1. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Karel P ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ████ in ███████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen besonders schweren Raubes u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom 1. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) und außerdem wegen fortgesetzten, teils einfachen, teils erschwerten, teils gemeinsamen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von dreizehn Jahren verurteilt.
Seine Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (vgl. den Antrag der Revisionsrechtfertigung). Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Der Angeklagte war zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt und befand sich in der Haftanstalt Heidelberg. Er entschloss sich, einen Aufseher niederzuschlagen, um ihm die Schlüssel abnehmen und entfliehen zu können. Diesem Plan gemäß schlug er in der Nacht zum 10. Februar 1958 den 62 Jahre alten Gefängnisaufseher St[REDACTED] durch mehrere Hiebe mit einem eisernen Wasserkrug nieder und nahm dem Bewusstlosen die Schlüssel ab. Als der Beamte wieder zu sich kam, versetzte ihm der Angeklagte mit der Kanne drei weitere heftige Schläge, diesmal auf den bloßen Kopf. Dann öffnete er mit den Schlüsseln verschiedene Gittertüren und entfloh zusammen mit einem anderen Gefangenen, dessen Zelle er aufgeschlossen hatte. Die Schlüssel warf er auf dem Weg nach Mannheim an unbekannt gebliebener Stelle fort und beging dann zahlreiche Diebstähle. Der Aufseher St[REDACTED] erlitt durch die Schläge schwere Verletzungen, unter anderem eine Hirnquetschung, wodurch er in Siechtum verfiel.
Das Schwurgericht hat Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint. Dagegen hat der Tatrichter bezüglich des Ausbruchsgeschehens Raub der Schlüssel unter den Voraussetzungen des § 251 StGB angenommen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.
Das Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe sich die Schlüssel aneignen wollen, um, solange sie für ihn von Wert waren, wie ein Eigentümer darüber zu verfügen. An eine Rückgabe nach Gebrauch habe er nach seiner Einlassung überhaupt nicht gedacht. Bloße Gebrauchsanmaßung hat der Tatrichter verneint, denn der Angeklagte habe durch die Wegnahme und das spätere Wegwerfen der Schlüssel den Eigentümer endgültig von seinem Recht ausgeschlossen.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweggründe eines Räubers sind zwar vorwiegend Geldgier, Genuss- und Vergnügungssucht (Schönke/Schröder, 9. Aufl., II zu § 249 StGB). Jedoch folgt das Gesetz bei der rechtlichen Gestaltung des Raubtatbestandes nicht der in der Volksmeinung verankerten Auffassung, der Raub sei ein Bereicherungsdelikt und setze die gewaltsame Wegnahme von Geld oder Wertsachen voraus. Grundtatbestand des Raubes ist der Diebstahl (§ 242 StGB); die Privilegien der §§ 248 a, 370 Nr. 5 StGB gelten hier nicht. Es kommt also zunächst einmal darauf an, ob der Täter einem anderen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hat. Bei Gefangenenkleidung, deren sich der ausbrechende Häftling möglichst schnell entledigen möchte, die er aber meist notwendigerweise zunächst weiterhin am Leib trägt, mag die Zueignungsabsicht fast immer fehlen (vgl. das einen Freispruch bestätigende Urteil RGRspr. 6, 443, sowie Dreher/Maassen, 3. Aufl., Anm. 5 a zu § 242 StGB; vgl. beiläufig v. Weber, MDR 1957, 693). In dem erwähnten, vom Reichsgericht entschiedenen Fall hatte übrigens der Tatrichter die Einlassung des dortigen Angeklagten für glaubhaft und unwiderlegt gehalten, er habe den Gefangenen-Anzug vor Übersteigen der Gefängnismauer ablegen wollen. Im vorliegenden Fall hat denn auch der Angeklagte den Krug, den er als Schlaginstrument benutzte und der nachher im Gefängnisgarten zurückgelassen wurde, sich ersichtlich nicht zueignen wollen (vgl. auch OLG Oldenburg NdsRpfl. 1950, 933: Entwendung eines Siebblatts zwecks Verwendung in der Anstalt). Mit den Schlüsseln, die Pittner dem Wärter gewaltsam wegnahm, war es jedoch anders.
Wie sonstige bewegliche Sachen können auch Schlüssel je nach der Gestaltung des Tatplans Gegenstand bloßen unbefugten Gebrauchs oder des Diebstahls bzw. Raubes sein (in letzterer Hinsicht vgl. das von Maurach, Besond. Teil, 3. Aufl., § 28 II A c, S. 226 verwendete Beispiel). Hier nun hat das Schwurgericht rechtlich ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte die Schlüssel dem überfallenen Wärter in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Der Beschwerdeführer, der als offen und glaubhaft geständig bezeichnet wird, hat, wie schon erwähnt, selbst zugegeben, er habe an eine Rückgabe nach Gebrauch nicht gedacht. Daraus konnte der Tatrichter folgern, dass der Angeklagte zur Zeit der gewaltsamen Wegnahme der Schlüssel auch nicht vorhatte, diese bei Verlassen der Haftanstalt in der letzten von ihm aufgeschlossenen Tür stecken zu lassen oder sie sonst im Gefängnisbereich niederzulegen. Dies und das spätere Wegwerfen auf freiem Feld rechtfertigte die Annahme der Zueignungsabsicht (vgl. auch BGH NJW 1953, 1880 Nr. 22). An den Aneignungswillen sind im Übrigen bei solch gesellschaftsfeindlichen Tätern, wie sie der Angeklagte nach dem Urteil (S. 35) darstellt, und angesichts der spannungsgeladenen, erregenden Situation eines gewaltsamen Ausbruchs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dass die „Beute“, rein geldlich betrachtet, keinen großen Wert besaß, ist, wie schon eingangs erörtert, für den Schuldspruch rechtlich bedeutungslos. Zudem war die Erlangung der Schlüssel dem Angeklagten immerhin das brutale Niederschlagen eines alten Mannes „wert“. Desgleichen ist es unerheblich, dass die Schlüssel letztlich nur ein Mittel zum Zweck waren. Das ist bei demjenigen, der Schlüssel entwendet, um damit später unbefugt in ein Gebäude zu gelangen, nicht wesentlich anders.
Die Verteidigung behauptet zwar, der Angeklagte habe die Schlüssel in der Haftanstalt zurücklassen wollen und nur später vergessen, dies zu tun. Dieses tatsächliche Vorbringen findet aber in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze und ist daher für das Revisionsgericht unbeachtlich (§ 337 StPO). Auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 249, 251 in Verbindung mit § 56 StGB sind bedenkenfrei dargetan.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass der Tatrichter die Anwendbarkeit der §§ 113, 114 Abs. 1 und 3 sowie des § 120 StGB unerörtert gelassen hat.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Dr. Peetz | Fischer | |||
| Geier | Dr. Willms |