Revision der Staatsanwaltschaft gegen Auslagenerstattung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/57
- Datum
- 26.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein „begründeter Tatverdacht“ i.S.v. § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht, entscheidet im Wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung; reine Angriffe auf die Tatsachenwürdigung rechtfertigen in der Revision keine Aufhebung.
Die Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit i.S.v. Regelungen zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vorliegt, ist tatrichterliche Aufgabe; eine bloße andere Tatsachenbewertung begründet keinen Rechtsfehler.
Für die Versagung der Auslagenerstattung wegen grober Unredlichkeit ist erforderlich, dass die tatbestandsmäßige Handlung eine in sich geschlossene grobe Unredlichkeit darstellt oder ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem unredlichen Verhalten und der späteren prozessualen Geltendmachung besteht.
Die Auferlegung notwendiger Auslagen auf die Staatskasse ist auch bei Annahme grober Unredlichkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Entscheidung unterliegt einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, die revisionsgerichtlich nur auf Rechtsfehler zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 14. Februar 1957
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 14. Februar 1957 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
In der Bußsache gegen ███ aus ████, geboren den █████, den Kaufmann Herbert ██ (Kreis Oberschlesien), an █████, Sachbezeichnung: Georg ████████ u.a. wegen Schuldnerbegünstigung u.a.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957 teilgenommen namens des Senatspräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit Betrug (§ 242 Abs. Nr. 1 und 2 KO, §§ 263, 73 StGB) freigesprochen und außer den Verfahrenskosten auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO der Staatskasse auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, soweit es die Auslagenerstattung betrifft. Das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung der §§ 267, 467 Abs. 2 StPO gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.
Darüber, ob gegen einen Angeklagten ein „begründeter Tatverdacht“ im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht oder nicht mehr besteht, entscheidet allein die tatrichterliche Beurteilung des Beweisergebnisses. Die Ausführungen des Urteils ergeben nicht, dass der Strafkammer hierbei ein Rechts-, insbesondere ein Denkfehler zugunsten des Angeklagten Herbert unterlaufen ist. Was die Revision hiergegen, ███████████, vorbringt, liegt ausschließlich auf dem Gebiete der Beweiswürdigung und muss deshalb außer Betracht bleiben.
Das Urteil ergibt ferner auch keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht den Rechtsbegriff der „groben Fahrlässigkeit“ im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 StPO) verkannt hat, wenn es ausführt, dass diese Vorschrift auf den Angeklagten Herbert ███████ nicht zutreffe. Die Strafkammer hat zwar ihre Auffassung nicht näher begründet. Es liegt jedoch nichts dafür vor, dass sie die von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte bei ihrer Prüfung über die Bedeutung der Tatsachen (gleichbleibende Hinlassung, handschriftliche Quittung der Zeugin B. vom 6. September 1952, Schreiben dieser Zeugin an den Angeklagten vom 19. September 1952) rechtlich fehlerhaft beurteilt haben könnte.
Hatte Herbert ██, wie von der Strafkammer festgestellt, den in Frage stehenden Kraftwagen tatsächlich am 6. September 1952 von der Zeugin ████████ gekauft und wenige Tage später übereignet erhalten und hatte er ihn im September 1952 auf Grund mündlicher Vereinbarung an seinen Mitangeklagten Georg ████████, seinen früheren Bruder, unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert, so kann es den Vorwurf, die Eröffnung des Hauptverfahrens grob fahrlässig verschuldet zu haben, nicht rechtfertigen, dass er die Anfertigung der Kaufvertragsurkunde vom 29. September 1952 zwischen Frau ██ ███ und seinem Bruder veranlasste und dass er den von ihm mit Georg ███ mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag später (Sommer 1953) schriftlich festlegte und auf den Tag des tatsächlichen Abschlusses zurückdatierte. Hieraus allein ergab sich noch nicht der Verdacht des Betrugs gegen Herbert ████, besonders wenn man berücksichtigt, dass das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ████ ██ erst am 22. Januar 1954 eröffnet worden ist. Dass Herbert ███ die seiner Entlastung dienlichen Tatsachen nicht schon im Ermittlungsverfahren angegeben und es damit der Strafverfolgungsbehörde unmöglich gemacht habe, den Schuldvorwurf gegen ihn auf besserer tatsächlicher Grundlage zu prüfen (vgl. BGH 3 StR 82/56 (neu) vom 23. Januar 1957), behauptet die Revision selbst nicht.
Zu Unrecht wendet sich die Staatsanwaltschaft schließlich gegen die Rechtsauffassung der Strafkammer, dass auch der Versagungsgrund der „groben Unredlichkeit“ nicht gegeben sei.
Es kann dahinstehen, ob den Angeklagten darin zuzustimmen ist, dass der Verkauf des Kraftwagens an den Mitangeklagten umsatzsteuerpflichtig nach den §§ 1 ff. des Umsatzsteuergesetzes gewesen sei und der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, sich dieser Pflicht zu entziehen. Selbst wenn man von einem solchen Verhalten, wie das Urteil und die Revision es sehen, ausgeht und darin eine grobe Unredlichkeit erblickt, fehlt doch bei der späteren Geltendmachung des Eigentums gegenüber dem Konkursverwalter, die dem Angeklagten in der Anklage als Schuldnerbegünstigung und Betrug ausgelegt worden ist, ein näherer sachlicher Zusammenhang. Beide Handlungen lagen zeitlich über 1 1/4 Jahre auseinander und gingen in voneinander verschiedene Richtungen (vgl. BGHSt 7, 276). Es kann daher auch nicht davon die Rede sein, dass die Tat, die den Gegenstand der gegen den Angeklagten eingeleiteten Untersuchung bildete, eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen habe. Im Übrigen würde selbst bei Bejahung einer groben Unredlichkeit die Strafkammer nicht gehindert gewesen sein, die notwendigen Auslagen des Angeklagten Herbert ███ ████ der Staatskasse aufzuerlegen, ohne dass hierin ein der Revision zugänglicher Ermessensfehler erblickt werden könnte.
Hiernach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Peetz Rotberg Dr. Hoepner
Die Bundesrichter Scharpenseel und Dr. Menges sind infolge Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
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