Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 184/52
- Datum
- 05.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verfahrensrechtliche Rüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Revision nicht die Tatsachen bezeichnet, aus denen die behauptete Verfahrensfehlleistung folgen soll (§ 344 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen gebunden; die Revision kann deren Richtigkeit nicht in zulässiger Weise angreifen.
Fahrlässiger Falscheid liegt vor, wenn ein Zeuge eine unrichtige Aussage macht, obwohl ihn bestimmte Umstände hätten veranlassen müssen, an der Zuverlässigkeit seiner Erinnerung zu zweifeln und daher die Aussage zu verweigern oder ihre Unsicherheit anzugeben.
Ergibt die Beweiswürdigung, dass der Zeuge für seine unrichtige Behauptung keinerlei zureichende Anhaltspunkte hatte und bei pflichtgemäßer Sorgfalt Zweifel hätte erkennen müssen, ist die Unrichtigkeit der Aussage als fahrlässig zu qualifizieren.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 5. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Willfahrtsarbeiter Hermann KC aus ███, geboren am 1. [REDACTED] 1902 in [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Yantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 5. Dezember 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In einem Mittwoch im August 1950 brachte der Arbeiter GC einen Ballon mit 25 Liter Most zur Arbeitsstelle. Nachdem er einige Liter verkauft hatte, entfernte er sich und überließ dem Angeklagten das Ausschenken. Der Arbeiter KC zahlte an den Angeklagten 70 Pfennig für zwei Feldflaschen Most. GC erhielt für den in seiner Abwesenheit ausgeschenkten Most kein Geld. In einem Strafverfahren gegen ██ ████ beschwor der Angeklagte als Zeuge, die Arbeiter hätten den Most, den sie während der Abwesenheit des GC getrunken hätten, dem GC bezahlt; er selbst habe kein Geld erhalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Die verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, da die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen angibt, die den Mangel enthalten sollen.
Mit dem Vorbringen, der Angeklagte sei auch jetzt noch überzeugt, dass GC ihm kein Geld gegeben, sondern sich bei dieser Behauptung getäuscht habe, greift die Revision in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters an, die das Revisionsgericht binden. Die Fahrlässigkeit hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei begründet.
Es führt aus, der Angeklagte habe für die unrichtige Behauptung, dem GC sei der in seiner Abwesenheit getrunkene Most bezahlt worden, überhaupt keine Anhaltspunkte gehabt. Damit sagt es, der Angeklagte habe ohne Prüfung aufs Geratewohl leichtfertig seine unrichtige Aussage gemacht. Den Empfang des Geldes von GC habe er wahrscheinlich bewusst verschwiegen. Das Landgericht führt hierfür verschiedene Tatsachen an, glaubt aber, die Möglichkeit nicht ganz ausschließen zu können, dass der Angeklagte an die Vorgänge getrübt erinnert gewesen sei. Nach der Überzeugung des Landgerichts hätte er aber bei sorgfältiger und angestrengter Überlegung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, dass er am Mittwoch betrunken gewesen sei, und am Donnerstag von einem anderen Arbeiter Geld für den Most erhalten habe, nicht mit aller Bestimmtheit behaupten dürfen, er habe kein Geld bekommen. Er hätte mindestens sagen müssen, dass er keine genaue und bestimmte Aussage machen könne, denn bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte er Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Erinnerung und damit an der Richtigkeit seiner Aussage haben müssen.
Das Landgericht hat demnach bestimmte Umstände festgestellt, die den Angeklagten darauf hinweisen mussten, dass seine Erinnerung getrübt sein könne. In einem solchen Falle konnte es ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung kommen, dass er bei gehöriger Aufmerksamkeit und Vorsicht die Unrichtigkeit seiner Aussage hätte erkennen müssen (RGSt 25, 122) und deshalb fahrlässig handelte, indem er gedankenlos, unüberlegt und unbesonnen falsch aussagte.
[Unterschriften]
| Yantel | Richter | Krumme | |||
| Peetz | Dr. Augustin |