Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei und Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 184/51
Datum
05.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte erhielt wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) Einjahreszuchthaus; ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob sie die diebische Herkunft kannte bzw. annehmen musste, ob Gewerbsmäßigkeit vorliegt und ob ein Fortsetzungszusammenhang besteht. Der BGH bestätigt die umfangreiche Tatsachenwürdigung der Vorinstanz und die rechtliche Einordnung von Annehmenmüssen, Wissen, Gewerbsmäßigkeit und Fortsetzungszusammenhang.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB liegt vor, wenn der Täter durch fortlaufenden Ankauf gestohlener Waren eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle beabsichtigt.

2

Gewerbsmäßigkeit kann bereits bejaht werden, wenn der Erwerber Waren unter dem Ladenpreis ankauft, um den eigenen Bedarf zu decken oder die Sachen weiterzuveräußern.

3

Zwischen dem ‚Annehmenmüssen‘ der strafbaren Herkunft und dem ‚Wissen‘ hiervon besteht kein Unterschied der Schuldarten, sondern lediglich ein Unterschied der Beweislage; beides kann den Fortsetzungszusammenhang tragen.

4

Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer sind im Revisionsverfahren grundsätzlich dem Revisionsgericht verschlossen, soweit nicht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung dargelegt werden.

5

Die Annahme von Hehlerei schließt eine strafbare Beteiligung an den Diebstählen nicht zwingend aus; unterschiedliche Qualifikationen der Beteiligung können zu Tateinheit, Tatmehrheit oder zu Nebentatbeständen führen, was die Strafzumessung beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Tirnberg – Firth, 7. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die verheiratete Buchhalterin Grete geb. █████ in ██████, geb. dort am ███, 1898, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen haben Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glenzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tirnberg – Firth vom 7. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Verbrechens der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.

2.) Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zur Zeit von Ende Januar/Anfang Februar 1950 bis 25. April 1950 begingen die rechtskräftig verurteilte berufslose Anna █████ und ihre jugendliche Nichte, die ebenfalls schon rechtskräftig verurteilte Inge GC, beide aus ██████, in ██ und ██ eine große Reihe von gemeinschaftlichen Ladendiebstählen, bei denen sie fortlaufend Textilien, in der Hauptsache Strümpfe, Demenunterwäsche und Damenkleider, sowie Schuhe und Lederwaren entwendeten.

Als die Inge ██ wegen ihrer Diebstähle am 23. Mai 1950 in eine Fürsorgeerziehungsanstalt eingewiesen wurde, nahm ihre Mutter, die ebenfalls rechtskräftig verurteilte Arbeitersehefrau Loni █████, die Stelle ihrer Tochter ein. Sie und ihre Schwester, die Angeklagte, setzten vom 24. Mai 1950 bis 19. August 1950 in ██ die Ladendiebstähle fort, wobei sie es in der Mehrzahl wiederum auf Textilien abgesehen hatten.

Insgesamt hatte die Beute der drei Diebinnen einen Wert von 5.000,- bis 6.000,- DM.

Die Diebinnen setzten den größten Teil, etwa zwei Drittel, ihrer Beute in „laufender Geschäftsverbindung“ an die Angeklagte ████ ab. Diese kauzte die Sachen, denen sich in der Regel noch die „Auszeichnungen der Geschäfte mit den Ladenpreisen, teilweise auch mit den Firmennamen“ befanden, weit unter den Werten. Soweit sie die Sachen nicht für sich behielt, veräußerte sie diese an unbekannte gebliebene Personen mit einem im einzelnen nicht näher festgestellten Gewinn. Ein Teil der Waren wurde ihr bei einer Haussuchung noch sichergestellt.

Spätestens seit Ostern 1950 wusste die Angeklagte, dass die Waren gestohlen waren. Für die Zeit vorher stellt das Landgericht fest, dass sie die diebische Herkunft der Sachen den Umständen nach annehmen musste. Das Landgericht stellt ferner fest, dass die Angeklagte die Absicht gehabt habe, sich durch den fortgesetzten Ankauf der Sachen eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen.

3.) Die Revision der Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

a) Soweit sich die Revision mit der Zeit vor Ende Januar/Anfang Februar 1950 befasst, ist sie grundsätzlich, weil das Landgericht für diese Zeit keine täterischen Handlungen der Angeklagten angenommen hat.

b) Für die spätere Zeit richtet die Revision in einer Reihe von Punkten gegen die tatsächlichen Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen des Landgerichts ein. Mit ihren Angriffen kann sie jedoch nicht durchdringen, weil sie sich damit auf das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet des Tatsächlichen und der Beweiswürdigung begibt. Nichts ändert sich dadurch, dass einzelne der allein auf diesem Gebiet liegenden Angriffe in die Form von Vorwürfen „widersprüchsvoller oder lückenhafter Feststellungen“, der „Verletzung von Erfahrungssätzen“ oder der „Verletzung der Aufklärungspflicht“ gekleidet sind.

c) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht für die gesamte Zeit von Ende Januar/Anfang Februar 1950 bis 19. August 1950 erstens gewerbsmäßige Hehlerei, zweitens fortgesetzte – gewerbsmäßige – Hehlerei angenommen hat. Sie stützt sich im Anschluss an die Urteilsausführungen die Handlungen der Angeklagten in drei Abschnitte (von der Revision „Intervalle“ genannt): die Zeit bis Ostern 1950, in der „die Angeklagte die diebische Herkunft der Sachen noch nicht mit Sicherheit kannte“, die Zeit von Ostern (9. April) 1950 bis 23. Mai 1950, in der „sie mit der jugendlichen Inge GC in Kenntnis der Diebstähle zusammenarbeitete“, und die Zeit vom 24. Mai 1950 bis zum Schluss, in der „sie mit ihrer Schwester Loni █████ allein in Kenntnis der Diebstähle zusammenarbeitete“.

Für die Zeit bis Ostern 1950 will die Revision den Tatbestand der „Hehlerei grundsätzlich verneint, für die übrige Zeit nur ein fortgesetztes Vergehen der Hehlerei nach § 259 StGB oder ein – die Hehlerei ausschließendes – gemeinschaftliches Verheimlichen des Diebstahls nach §§ 242, 47 StGB angenommen wissen.

4.) Soweit die Urteilsausführungen der Angeklagten in der Zeit bis Ostern 1950 zugrunde liegen, hat das Landgericht mit eingehender Begründung dargelegt, dass sie bei den einzelnen Ankäufen die diebische Herkunft der Sachen den Umständen nach annehmen musste. Die Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat für die einzelnen Tatbestandsmerkmale dargelegt, die der Angeklagten bekannt waren und wie jedermann, so auch ihr überzeugend aufdrängen mussten, die Sachen seien durch Diebstahl in die Hände der Vorbesitzer gelangt. Es sind die Umstände nachgewiesen, die das Gericht nach der in Einzelfällen widerlegbaren, hier aber nicht widerlegten gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB davon ausgehen lassen, dass die Angeklagte die strafbare Herkunft der Waren auch gekannt hat. Auch die übrigen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der „Hehlerei nach § 259 hat das Landgericht für die einzelnen Ankaufshandlungen bedenkenfrei festgestellt. Das Handeln „des eigenen Vorteils wegen“ hat es zutreffend damit begründet, dass die Angeklagte bei den Ankäufen die Absicht gehabt habe, die Sachen teils für den eigenen Bedarf unter dem Ladenpreis anzuschaffen, teils weiterzuveräußern.

Für die späteren Handlungen des ersten Zeitraumes gilt, dass die Angeklagte nunmehr „über die diebische Herkunft der Sachen und damit Gewissheit hatte“ – für die Hehlereihandlungen des zweiten und dritten Zeitraums bestehen gegen die Annahmen der Revision keine Bedenken, dass das Landgericht den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei im Sinne des § 260 StGB und zwar nicht nur für die Zeit ab Ostern 1950, sondern auch schon für die frühere Zeit als gegeben erachtet hat. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 58, 19; 64, 153) hat das Landgericht die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei bejaht, weil die Angeklagte die Hehlerei auch insoweit gewerbsmäßig betrieben hat, als sie die Sachen unter dem Ladenpreis ankaufte, um ihren eigenen Bedarf zu decken (vgl. u. a. RGSt 54, 184).

Gegen die Feststellung, dass zwischen den einzelnen gewerbsmäßigen Hehlereihandlungen Fortsetzungszusammenhang besteht, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. u. a. RGSt 58, 19; 72, 286). Auch der Übergang des „Annehmenmüssens“ zum „Wissen“ verhindert nicht die Annahme, die vorausgegangene Gruppe hehlerischer Handlungen sei rechtlich derart abgebrochen worden, dass die folgende Kette von Hehlereihandlungen eine neue selbständige Tat gebildet hätte. Wie die Urteilsgründe ergeben, waren die der Angeklagten bekannten Tatumstände, die ihr die Vorstellung von dem diebischen Erwerb der Sachen aufdrängen mussten, von der Art, dass der Tatbestand des „Annehmenmüssens“ schon sehr nahe an das „Wissen“ von dem früheren Erwerb grenzt. Der Unterschied zwischen dem „Annehmenmüssen“ und dem „Wissen“ ist nicht so erheblich, dass gerade hieraus Bedenken hergeleitet werden müssten, die Angeklagte habe ihren alten Hehlereientschluss aufgegeben und einen neuen Hehlereivorsatz fassen müssen. Rechtlich ist jedenfalls bei der Gleichwertigkeit des „Wissens“ und „Annehmenmüssens“, die nicht verschiedene Schuldarten, sondern nur Verschiedenheiten der Beweislage sind, auch zwischen den teils in der einen, teils in der anderen Form festgestellten Hehlereihandlungen Fortsetzungszusammenhang möglich.

Zu alledem wäre es nur zu Gunsten der Angeklagten geschehen, wenn die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs statt einer Tatmehrheit nach § 74 StGB auf einer allzu weiten Fassung des Begriffs des Fortsetzungszusammenhangs beruht; denn das Landgericht hat insgesamt nur auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt.

In Abschnitt II Nr. 3 der Urteilsgründe wird festgestellt, dass die Angeklagte in späteren Veräußerungen den Diebinnen die von ihr benötigten Gegenstände separat bescheinigt und ihnen einige auch eine schriftliche Zusammenstellung der gewünschten Waren „übergeben, ferner dass sie zum Schluss die Diebinnen ermutigt habe, man könne auch in fremden Städten stehlen. Die Revision meint, es wäre denn folgerichtig „auch für die Angeklagte Diebstahl festzustellen und dadurch das Hehlereidelikt vielleicht zu verdrängen“. Dem wäre nur beizutreten, wenn den Feststellungen die Merkmale einer Täterschaft an den Diebereien zu entnehmen wären. Das ist aber nicht der Fall. Die rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Angeklagte den Willen gehabt hätte, die Diebstähle selbst als ihre eigenen Taten mitzuverantworten. In den tatsächlichen Handlungen kann nur eine Anstiftung oder Beihilfe zu Diebstählen erblickt werden. Eine Feststellung hätte aber den entsprechenden Tatbestand der vorsätzlichen Hehlerei nicht ausgeschlossen. Die Angeklagte wäre dann der fortgesetzten gewerbsmäßigen vielmehr in Tateinheit oder Tatmehrheit mit Hehlerei oder Beihilfe zum fortgesetzten Diebstahl zu bestrafen gewesen und damit schlechter gestellt als bei Annahme von fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei allein.

Da die Angeklagte durch den Strafausspruch nicht beschwert ist, erweist sich die Revision in vollem Umfang als unbegründet. Sie war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Justizinspektor C__Dr. PeetzGlenzmann
MantelRichterGeier
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