Treffer
BGH Urteil

§250 StGB: 'Waffe' erfordert objektive Gefährlichkeit – ungeladene Schusswaffe als Beispiel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 183/98
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH klärt die Auslegung des Begriffs "Waffe" bzw. "anderes gefährliches Werkzeug" in §250 Abs.1 Nr.1a und Abs.2 Nr.1 StGB n.F. Streitfrage war, ob auch eine ungeladene echte Schusswaffe diesen Tatbestand erfüllt. Das Gericht stellt auf die objektive Gefährlichkeit des Tatmittels und die konkrete Art der Benutzung ab und bejaht für die ungeladene echte Schusswaffe die Einstufung als Waffe. Entscheidend ist die Eignung, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als ‚Waffe‘ oder ‚anderes gefährliches Werkzeug‘ im Sinne des §250 Abs.1 Nr.1a und Abs.2 Nr.1 StGB wird nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfasst.

2

Maßgeblich für die Einordnung sind die objektive Beschaffenheit des Tatmittels und die Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall.

3

Ein Tatmittel ist als ‚Waffe‘ einzustufen, wenn es nach seiner Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.

4

Eine ungeladene echte Schusswaffe kann trotz fehlender Munition wegen ihrer objektiven Gefährlichkeit als ‚Waffe‘ im Sinne des §250 StGB eingestuft werden.

Leitsatz

Als „Waffe“ oder „anderes gefährliches Werkzeug“ wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfasst, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene echte Schusswaffe).

§250 StGB: 'Waffe' erfordert objektive Gefährlichkeit – ungeladene Schusswaffe als Beispiel — Themis