§250 StGB: 'Waffe' erfordert objektive Gefährlichkeit – ungeladene Schusswaffe als Beispiel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 183/98
- Datum
- 01.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als ‚Waffe‘ oder ‚anderes gefährliches Werkzeug‘ im Sinne des §250 Abs.1 Nr.1a und Abs.2 Nr.1 StGB wird nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfasst.
Maßgeblich für die Einordnung sind die objektive Beschaffenheit des Tatmittels und die Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall.
Ein Tatmittel ist als ‚Waffe‘ einzustufen, wenn es nach seiner Beschaffenheit und seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Eine ungeladene echte Schusswaffe kann trotz fehlender Munition wegen ihrer objektiven Gefährlichkeit als ‚Waffe‘ im Sinne des §250 StGB eingestuft werden.
Leitsatz
Als „Waffe“ oder „anderes gefährliches Werkzeug“ wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfasst, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (hier: ungeladene echte Schusswaffe).