Revision: Einordnung ungeladener Schusswaffen nach § 250 StGB nF — Rückverweisung wegen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 183/98
- Datum
- 01.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung des neuen § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nF ist auf die objektive Gefährlichkeit des Tatmittels abzustellen; nicht funktionsfähige oder nicht schussbereite ungeladene Schusswaffen fallen regelmäßig nicht unter den Begriff der „Waffe“ im Sinne dieser Vorschrift.
Ungefährliche oder nur subjektiv bedrohlich wirkende Tatmittel (z. B. Spielzeugpistolen, Attrappen oder objektiv ungefährliche ungeladene Schusswaffen) sind vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF erfasst und nicht unter Nr. 1a zu subsumieren.
Die Gleichstellung der Strafrahmen in § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b StGB nF zeigt, dass der Gesetzgeber zwischen objektiver Gefährlichkeit des Tatmittels und der beim Täter vorhandenen Gebrauchsabsicht differenzieren wollte; strafschärfende Umstände (z. B. tatsächliche Verwendung, Vorliegen einer echten Schusswaffe oder Verstoß gegen das Waffengesetz) bleiben jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ändert eine Gesetzesreform (hier 6. StrRG) die Strafbarkeitsbeschreibung oder deren Unterfallqualifikationen derart, dass eine Tat nach neuem Recht milder zu beurteilen sein kann, ist das neue (mildere) Recht gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden; dies kann eine neue Strafzumessung und damit Rückverweisung zur weiteren Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 25. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 183/98 vom 1. Juli 1998 In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juni 1998 in der Sitzung am 1. Juli 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Dr. Landau, Richter am Oberlandesgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger in der Verhandlung vom 30. Juni 1998, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. September 1997 im Strafausspruch zum Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Rechtsmittel. Die Revision hat lediglich im Strafausspruch zum Fall II. 2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Zu den Verfahrensrügen
I.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe es unterlassen, den in Ungarn lebenden früheren Mittäter zu vernehmen, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt nicht vor, welches konkrete Ergebnis von der unterlassenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.
Die weitere Aufklärungsrüge des Angeklagten, verbunden mit der Rüge, seine Verteidigung sei unzulässig behindert worden, wonach es die Strafkammer unterlassen habe, das Alter der Zeugin W. zu erfragen, ist jedenfalls unbegründet. Die Revision legt nicht dar, welche Zweifel sie an der Identität der Zeugin hat und inwieweit in der Unterlassung eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegen soll.
Zur Sachrüge
II.
Auf die Sachrüge ist allein im Fall II. 2 der Urteilsgründe zu erörtern, ob der durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998, in Kraft seit 1. April 1998, eingeführte § 250 StGB nF gegenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist dies im Ergebnis zu bejahen.
Der Angeklagte und ein Mittäter bedrohten bei einem Banküberfall die Angestellten jeweils mit echten, aber ungeladenen Schusswaffen. Die bedrohten Angestellten gingen von scharfen Schusswaffen aus. Die Waffen sollten nicht als Schlagwerkzeuge eingesetzt werden.
Das Landgericht hat zutreffend die Einzelstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten im Fall II. 2 dem Strafrahmen des zur Tatzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF entnommen. Dieser sah eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, „wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“.
Die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF hat die Strafkammer verneint, weil dieser voraussetzte, „dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Schusswaffe bei sich führt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war insoweit erforderlich, dass die Schusswaffe einsatzfähig war; wenn sie nicht geladen war, musste die Munition „griffbereit“ sein (BGH StV 1987, 67; 1982, 974, 975).
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nF wird nunmehr der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn er (oder ein anderer Beteiligter am Raub) „eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“. Derselbe Strafrahmen ist in § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF vorgesehen, wenn der Rauber „sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“. Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist dagegen nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub „bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet“.
Angesichts dieser Neufassung ist für die Frage, ob der Fall II. 2 der Urteilsgründe nach dem nunmehr geltenden Recht milder beurteilt werden kann, maßgebend, ob die vom Angeklagten verwendeten ungeladenen Schusswaffen dem Waffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 1 Nr. 1b StGB nF unterfallen.
Der Senat verneint dies und hält insoweit den vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipierten § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF für anwendbar (ebenso der 2. Strafsenat, Beschl. vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98). Er lässt jedoch offen, wie zu entscheiden wäre, wenn es um eine ungeladene funktionsfähige Schusswaffe gegangen wäre, deren Munition griffbereit gewesen wäre und die daher kurzfristig schussbereit hätte gemacht werden können.
a) Allerdings würde es der Gesetzeswortlaut zulassen, auch ungeladene echte Schusswaffen zu den „Waffen“ zu zählen und damit unter § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB nF zu subsumieren.
b) Eine solche Auslegung scheidet indes aus, weil der Gesetzgeber erkennbar solche „Waffen“, die nach altem Recht unter den Begriff der „Scheinwaffen“ fielen (was für die Strafzumessung bedeutsam war), nur dem Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF zuordnen wollte. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in der Neufassung der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a und 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB die „Schusswaffe“ durch das Begriffspaar „Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“ ersetzt hat. Danach sollen nunmehr alle Tatmittel erfasst sein, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dieselbe Gleichstellung erfolgt in § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF, der daher im gleichen Sinne zu verstehen ist.
Dass der Gesetzgeber diese Abstufung zwischen objektiv gefährlichen und objektiv ungefährlichen Tatmitteln gewollt hat, liegt im Übrigen mit seiner ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien erklärten Zielsetzung vereinbar, bloße Spielzeugpistolen oder Pistolenattrappen, die beim Opfer nach dem Willen des Täters eine subjektive Zwangswirkung haben sollen, lediglich als „Werkzeug oder Mittel“ im Sinne des Auffangtatbestands des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF einzustufen und damit letztlich der diesbezüglich verbreiteten Annahme minder schwerer Fälle für die Zukunft entgegenzuwirken (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. November 1997, BT-Drucks. 13/9064 S. 18; BGH, Beschl. vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98).
c) Hinzu kommt, dass § 250 Abs. 1 StGB nF für beide Ziffern – Nr. 1a und Nr. 1b – denselben Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung stellt. Diese Gleichstellung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Nr. 1b das „Beisichführen“ eines objektiv ungefährlichen Tatmittels zwar zusätzlich die Absicht verlangt, „den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“, während die den Unwert erhöhende Funktion dieser Gebrauchsabsicht in der Nr. 1a ausgeglichen wird durch die dort erforderliche objektive Gefahrlichkeit des Tatmittels.
d) Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Wortlaut des § 250 Abs. 2 StGB nF. Denn der Gesetzgeber wollte hier der besonderen Gefährlichkeit bewaffneter Raubbanden Rechnung tragen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 18).
e) Dies führt schließlich angesichts des (auch) für Fälle des Abs. 1 Nr. 1b vorgesehenen Strafrahmens von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht zu kriminalpolitisch unerwünschten Ergebnissen. Dieser Strafrahmen lässt für die Verhängung einer unrechts- und schuldangemessenen Strafe genügend Raum. Das gilt insbesondere auch dann, wenn Tatumstände vorliegen, die über das tatbestandlich erforderliche Verhalten hinausgehen. Derartige Umstände dürfen strafschärfend gewertet werden. In dieser Hinsicht wird in Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF etwa Bedeutung erlangen können, wenn ein Täter das Tatmittel nicht nur bei sich führt, sondern sogar verwendet. Ebenso unrechtserhöhend wird es sich auswirken können, wenn der Täter es nicht beim „Beisichführen“ einer Spielzeugpistole oder Pistolenattrappe belässt, sondern stattdessen eine – zwar ungeladene – aber echte Schusswaffe bei sich hat oder wenn er gar gegen ein weiteres Gesetz wie das Waffengesetz verstößt.
3. Gehört damit eine objektiv ungefährliche Schusswaffe, die entweder nicht geladen oder aus anderen Gründen nicht bestimmungsgemäß einsatzfähig ist, in den Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nF, so kann im Hinblick auf dessen erheblich geringere Mindeststrafe von drei Jahren nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand.
| Schafer | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Bötticher |