Treffer
BGH Beschluss

Revisionserledigung durch wirksame Rücknahme (Anerkennung des Urteils)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 183/81
Datum
09.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte schriftlich, er erkenne das Urteil der Schwurgerichtskammer vom 29.10.1980 an. Streitgegenstand war, ob diese Erklärung die am 30.10.1980 eingelegte Revision wirksam zurücknimmt. Der BGH wertet die Erklärung als formgerechte und eindeutige Rücknahme gemäß § 341 StPO, da keine Anhaltspunkte für Unkenntnis der Tragweite vorliegen. Die Kostenentscheidung obliegt dem Tatgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch den Angeklagten ist wirksam, wenn sie formgerecht und eindeutig erklärt wird.

2

Die Anerkennung des erstinstanzlichen Urteils durch den Angeklagten kann als wirksame Rücknahmeerklärung der Revision gewertet werden.

3

Eine Rücknahme ist unwirksam, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Erklärende der Tragweite der Erklärung nicht bewusst war; fehlt es an solchen Anhaltspunkten, spricht dies für die Wirksamkeit der Rücknahme.

4

Über die Kosten der Rücknahme entscheidet das Tatgericht.

Rubrum

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat Beschluss in der Strafsache gegen den Maler und Tapezierer Kurt N. – dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft – wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1981

Tenor

Das Revisionsverfahren hat durch die Erklärung des Angeklagten vom 8. November 1980 seine Erledigung gefunden.

Gründe

In einem Schreiben vom 8. November 1980 an den Vorsitzenden des Tatgerichts hat der Angeklagte erklärt, dass er das Urteil der Schwurgerichtskammer vom 29. Oktober 1980 „anerkenne“.

In dieser Erklärung liegt eine wirksame Rücknahme der vom Angeklagten und seinem Verteidiger eingelegten Revision vom 30. Oktober 1980. Die Rücknahme ist formgerecht und eindeutig erklärt worden (vgl. § 341 StPO; BGHSt 18, 297, 298).

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, bestehen nicht.

Eine Erklärung des Angeklagten oder seines Verteidigers, aus der sich ergeben würde, dass die Rechtsmittelrücknahme als unwirksam angesehen und eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache begehrt wird, liegt dem Senat nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten der Zurücknahme trifft das Tatgericht (vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 302 Rn. 18).

Herdegen Pikart Woesner Ulsamer Maul

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