Revisionserledigung durch wirksame Rücknahme (Anerkennung des Urteils)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 183/81
- Datum
- 09.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer Revision durch den Angeklagten ist wirksam, wenn sie formgerecht und eindeutig erklärt wird.
Die Anerkennung des erstinstanzlichen Urteils durch den Angeklagten kann als wirksame Rücknahmeerklärung der Revision gewertet werden.
Eine Rücknahme ist unwirksam, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Erklärende der Tragweite der Erklärung nicht bewusst war; fehlt es an solchen Anhaltspunkten, spricht dies für die Wirksamkeit der Rücknahme.
Über die Kosten der Rücknahme entscheidet das Tatgericht.
Rubrum
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat Beschluss in der Strafsache gegen den Maler und Tapezierer Kurt N. – dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft – wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 1981
Tenor
Das Revisionsverfahren hat durch die Erklärung des Angeklagten vom 8. November 1980 seine Erledigung gefunden.
Gründe
In einem Schreiben vom 8. November 1980 an den Vorsitzenden des Tatgerichts hat der Angeklagte erklärt, dass er das Urteil der Schwurgerichtskammer vom 29. Oktober 1980 „anerkenne“.
In dieser Erklärung liegt eine wirksame Rücknahme der vom Angeklagten und seinem Verteidiger eingelegten Revision vom 30. Oktober 1980. Die Rücknahme ist formgerecht und eindeutig erklärt worden (vgl. § 341 StPO; BGHSt 18, 297, 298).
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst war, bestehen nicht.
Eine Erklärung des Angeklagten oder seines Verteidigers, aus der sich ergeben würde, dass die Rechtsmittelrücknahme als unwirksam angesehen und eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache begehrt wird, liegt dem Senat nicht vor.
Die Entscheidung über die Kosten der Zurücknahme trifft das Tatgericht (vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 302 Rn. 18).
Herdegen Pikart Woesner Ulsamer Maul