Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Steuerstraftaten aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 183/80
Datum
26.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Urteil wegen unzureichender Feststellungen in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Steuerstraftaten auf. Es fehlen Angaben zum Umfang und zur Berechnung der verkürzten Steuern; zudem ist die Qualifikation als besonders schwerer Fall und die Behandlung der Mitangeklagten nicht tragfähig begründet. Ebenso wurde die Verfahrensweise bei Einziehung/Verfall fehlerhaft angewandt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei setzt hinreichende, nachvollziehbare Feststellungen über den Umfang der Steuerverkürzung und deren Berechnung voraus.

2

Die Merkmale eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung sind durch konkrete Feststellungen zu untermauern; rechtserhebliche Umstände (z. B. Herkunft des Tatbestandsgegenstands) sind zu berücksichtigen.

3

Bei Feststellung gemeinschaftlicher Tatbegehung müssen die rechtlichen Bewertungen und Schuldsprüche gegenüber allen Mitangeklagten kohärent mit dieser Feststellung sein; voneinander abweichende Qualifikationen erfordern eine schlüssige Begründung.

4

Bei Erklärung des Verfalls (§ 73 StGB) anstelle der Einziehung (§ 74 StGB) ist zu beachten, dass bei Verfall der aus der rechtswidrigen Tat gezogene Gewinn zu ermitteln ist und zuvor geschuldete Abgaben (z. B. Einfuhrumsatzsteuer) in Abzug zu bringen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 6. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen sämtlich zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Wolf Dieter ██████ und Waltraud ██████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. August 1979 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bzw. gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 374, 373 AO) wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil lässt insbesondere nicht erkennen, in welchem Umfang Steuern verkürzt worden sind, und wie sich die Verkürzung errechnet (vgl. BGH BB 1980, 1090). Das Landgericht hat den Angeklagten Wolf Dieter ██████ wegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) schuldig gesprochen, ohne zu berücksichtigen, dass er einen Großteil des Haschischs im Inland erworben hat (UA S. 10). Es hat die Mitangeklagte Waltraud ████ wegen Steuerhehlerei schuldig gesprochen, ohne zu berücksichtigen, dass es beide Eheleute als Mittäter des gesamten Geschehens angesehen hat (UA S. 29). Schließlich hat die Strafkammer hinsichtlich des sichergestellten Geldes rechtsirrig die Voraussetzungen der Einziehung (§ 74 StGB) statt der des Verfalls (§ 73 StGB) angenommen. Wird der aus dem verbotenen Handeltreiben gezogene Gewinn gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt, so muss zuvor die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden (BGHSt 28, 369).

Der festgestellte Rechtsfehler erstreckt sich auch auf die Mitangeklagte Helga [REDACTED], die ebenfalls wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist, so dass das angefochtene Urteil gemäß § 357 StPO in vollem Umfang aufzuheben war.

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.

HerdegenLoesdauKuhn
WoesnerSchikora
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