Revision: Tateinheit bei Kraftfahrzeugdiebstahl und Fortführung ohne Fahrerlaubnis; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 183/66
- Datum
- 13.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn Ausführungshandlungen eines Diebstahls teilweise mit denen eines fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zusammenfallen.
Mehrere Diebstähle können untereinander trotz teilweiser Überschneidung der Tatvornahmen rechtlich selbständig bleiben.
Erhebliche Fehler im Strafausspruch sind durch Aufhebung zu beseitigen; das Revisionsgericht weist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück, gegebenenfalls an eine andere Kammer.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 30. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 183/66 in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, den Tischler Rudolf ███████████, geboren am ████████████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Mai 1966 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO):
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Dezember 1965 a) wie folgt geändert: Der Angeklagte ist schuldig zweier schwerer Diebstähle im Rückfall und des einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit fortgesetztem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis;
im Strafausspruch mit den zugehörigen b) Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Ausführungshandlungen der Kraftfahrzeugdiebstähle (Fälle 1, 2, 6) fielen teilweise mit denen des fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zusammen. Insoweit liegt deshalb Tateinheit vor. Die Diebstähle untereinander behalten jedoch ihre rechtliche Selbständigkeit (BGHSt 18, 66, 69). Der Strafausspruch war aufzuheben (vgl. dazu im Übrigen BGHSt 14, 381 ff). Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Loesdau | Mai | Dr. Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |