Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Aufhebung der Bewilligung der Strafaussetzung – Begünstigung und Bewährungsrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 183/61
Datum
04.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen persönlicher Begünstigung nach §257 StGB verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos; die Staatsanwaltschaft rügte zu Recht die unzulässige Bewilligung der Strafaussetzung nach §23 StGB. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück, da tatrichterliche Feststellungen zu Vorstrafen und Verbüßungszeiten fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB setzt tatrichterliche Feststellungen darüber voraus, ob und in welchem Umfang frühere Strafen verbüßt oder angerechnet worden sind.

2

Fehlende für die Anwendung einer Strafbefreiungs- oder Bewährungsnorm erforderliche Feststellungen darf das Revisionsgericht nicht selbst ersetzen; sind sie nicht getroffen, ist an das Tatgericht zurückzuverweisen.

3

Wer gegenüber einer zur Anzeige entschlossenen Person unlautere Mittel (z.B. Täuschung) einsetzt, kann sich wegen persönlicher Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB strafbar machen.

4

Die Annahme einer Begünstigungsabsicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter zugleich eigennützige Zwecke verfolgt; eigennützige Motive stehen einer Verwirklichung des Tatbestands nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Journalisten Friedrich S ███████ aus ████, geboren am ███████ 1902 in ██, Sachbezeichnung: Elisabeth ███████████, wegen Begünstigung,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Präsident Dr. ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████, ██████████████████ ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1960, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

2.) Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen persönlicher Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil haben Revision eingelegt: Der Angeklagte S█ in vollem Umfange, die Staatsanwaltschaft insoweit, als die Strafkammer die gegen █████ erkannte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

Während die Revision des Angeklagten ohne Erfolg bleibt, führt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfange.

I. Die Revision des Angeklagten:

1.) Die Verfahrensbeschwerden, mit denen Verstöße gegen § 267 Abs. 1 und 3 sowie gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht werden, sind sämtlich offensichtlich unbegründet.

a) Die Rügen der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung des Landgerichts.

b) Die Aufklärungsrüge hängt damit zusammen, dass die Revision der Ansicht ist, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, sich in den Urteilsgründen damit auseinanderzusetzen, warum es der Hinlassung der früheren Mitangeklagten ███████ und nicht derjenigen des Beschwerdeführers glaubt. Da diese Meinung irrig ist, erledigt sich zugleich die Aufklärungsrüge. Im Übrigen handelt es sich bei der von der Revision genannten Zeugin

um die Mitangeklagte Alma █, gegen die das Verfahren durch Beschluss des Landgerichts vom 5. September 1960 abgetrennt worden ist, weil sie auf nicht absehbare Zeit verhandlungsunfähig ist (Bd. II Bl. 526 d.A.).

Nach § 267 Abs. 3 StPO müssen die Urteilsgründe zwar die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Tatrichter über jeden einzelnen der von ihm als Zumessungsgrund verwerteten Umstände bis ins kleinste auslassen müsste. Im vorliegenden Falle war demgemäß auch die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, das Verhalten des erheblich vorbestraften Angeklagten und die Art seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung im einzelnen zu schildern, aus denen sie auf mangelnde Schuldeinsicht und Reue geschlossen hat. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafkammer sich hierbei von irrigen Beobachtungen und Erwägungen hätte leiten lassen.

2.) Die Sachrüge ist nur allgemein erhoben, kann aber ebenfalls keinen Erfolg haben.

Zwar wird die bloße Einwirkung auf eine zur Anzeige entschlossene Privatperson, von der Anzeige abzusehen, schwerlich schon als ein Vergehen der persönlichen Begünstigung angesehen werden können (so: RGSt 14, 88). Jedenfalls wird die Einflussnahme dann aber zur strafbaren Beistandsleistung im Sinne des § 257 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter dabei unlauterer Mittel, wie im vorliegenden Falle des Mittels der Täuschung, bedient (vgl. u.a. RGSt 40, 393 betr. Einwirkung auf Antragsberechtigten bei Antragsdelikten, von dem beabsichtigten Strafantrag abzusehen; BGHSt 10, 393 betr. Einwirkung auf Angehörigen des Angeklagten, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen).

Zu Recht hat die Strafkammer ferner zum Merkmal der Begünstigungsabsicht für unerheblich erachtet, dass ████ mit seinen auf die – sei es auch nur zeitweise – Vereitelung der Strafverfolgung von Frau ████████ gerichteten Handlungen zugleich das Ziel verfolgte, „sich Frau ████████ als mögliche Geldquelle zu erhalten“ (u.a. BGHSt 4, 107).

Auch die ausgesprochene Strafe kann weder der Art noch der Höhe nach aus Rechtsgründen beanstandet werden. Es ist keinerlei Grund ersichtlich, aus dem entsprechend der Meinung des Beschwerdeführers in seiner Gegenerklärung zu der Revision der Staatsanwaltschaft darauf geschlossen werden könnte, dass die Strafkammer nur deshalb von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen hat, weil sie die ausgesprochene Gefängnisstrafe – irrigerweise – zur Bewährung aussetzte.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Beschwerdeführerin rügt mit Erfolg, dass die dem Angeklagten S█ bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung nach den zwingenden Bestimmungen des § 23 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB nicht zulässig gewesen sei. Ob dies tatsächlich zutrifft, vermag der Senat allerdings nicht abschließend zu entscheiden.

Die Strafkammer führt zwar auf S. 27 UA selbst an, dass sie bei der Bewilligung der Strafaussetzung die erwähnten Vorschriften übersehen habe. Hinsichtlich der einschlägigen Vorstrafe ist auf S. 17 UA aber nur festgestellt, dass Stahl am 23. Mai 1951 durch das Landgericht Augsburg wegen Betrugs im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus (und verschiedenen Geldstrafen) verurteilt worden ist. Nichts ist im Urteil jedoch darüber gesagt, ob und in welchem Umfange dem Angeklagten die etwaige Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist und bis wann er die Zuchthausstrafe sowie gegebenenfalls auch die

Ersatzfreiheitsstrafen für die Geldstrafen – ganz oder teilweise – verbüßt hat; falls dies vor Ende September oder Anfang Oktober 1952 (fünf Jahre vor Beginn der neu abgeurteilten fortgesetzten Straftat) der Fall gewesen sein sollte, ferner: ob und bejahendenfalls von wann bis wann sich Stahl seitdem bis zur Begehung der neuen Straftat sonstwie in Haft oder behördlich angeordneter Anstaltsverwahrung befunden hat. Auf diese Feststellungen kann im Hinblick auf die Bestimmung in § 23 Abs. 4 StGB nicht verzichtet werden, so wahrscheinlich es auch sein mag, dass der Angeklagte die erwähnte Zuchthausstrafe sofort im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils in voller Höhe verbüßt und sich demnach noch Ende September oder Anfang Oktober 1952 in Haft befunden hat. Da die Staatsanwaltschaft nur die Sachrüge erhoben hat (und auch nur erheben konnte), ist es dem Senat verwehrt, in die Akten einschließlich der Sitzungsniederschrift oder in den Strafregisterauszug Einsicht zu nehmen und so die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen. Diese müssen daher der neuen tatrichterlichen Prüfung vorbehalten bleiben.

Wie schon unter I 2.) am Ende ausgeführt ist, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Landgericht nur mit Rücksicht auf die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung eine Gefängnisstrafe – und nicht eine Geldstrafe – ausgesprochen hat. Das gleiche gilt hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Gefängnisstrafe. Die Aufhebung des Urteils muss daher auf die Bewilligung der Strafaussetzung beschränkt bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

[Unterschriften]

GeierSeibertFischer
Dr. PeetzDr. Hübner
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