Verlassen der Familie: Unterlassene Warnung und fahrlässige Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 183/54
- Datum
- 17.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vornahme der häuslichen Trennung ist nicht per se rechtswidrig; ein Ehegatte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, trotz Zerrüttung in der häuslichen Gemeinschaft auszuharren.
Die Hilfspflicht des § 330c StGB verpflichtet nicht zum Ausharren in einer Ehe; sie verlangt vielmehr nur zumutbare Schutzvorkehrungen gegen erkennbare Gefahren.
Eine Handlung oder Unterlassung ist strafrechtlich kausal, wenn sie den Tatentschluss eines Dritten hervorruft und dadurch den tödlichen Erfolg mitursächlich herbeiführt.
Die Unterlassung, Angehörige oder Behörden über die gefährdete seelische Verfassung einer nahe stehenden Person zu informieren, kann eine rechtswidrige Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einem Kind darstellen und fahrlässige Tötung begründen.
Ist Straffreiheit nach den einschlägigen Vorschriften (hier § 2 Abs. 2 StFG 1954) gegeben, so ist das Verfahren einzustellen, auch wenn ein schuldhafter Tatbestand festgestellt worden ist.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Weber Werner W. geboren am █████ in ██ ███ (Mecklenburg), wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Amtgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
§ 222 Fehrlässige Tötung durch heimliches Verlassen von Frau und Kind, wenn die Frau das Kind und sich zu töten droht und diesen Entschluss später durchführt.
Aktenzeichen: 1 StR 183/54
Urteil des BGH vom 17. Dezember 1954
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte, von Beruf Weber, lebte in zerrütteter Ehe, die ihren eigentlichen Grund dem angefochtenen Urteil zufolge in der Wesensverschiedenheit der Ehegatten hatte. Der Mann, „geistig stumpf, gleichgültig, eine mehr passive Natur“, sorgte für Frau und Kind, empfand aber keine Zuneigung mehr und knüpfte zwei Liebesverhältnisse an; die Frau, „sensibel, leicht erregbar, sehr liebebedürftig“, empfand ihn, der schließlich offen auf Scheidung drang, als „Gift für sie“, meinte aber, nicht von ihm loskommen zu können. An heftige Auseinandersetzungen der Gatten schlossen sich ernsthafte Selbstmordversuche der Frau mit Gas, in die sie das gemeinsame kleine Kind einbezog. Der Angeklagte verließ die Familie zweimal, um den häuslichen Auftritten zu entgehen, kehrte nach oberflächlicher Aussöhnung jedoch wieder zurück. Am 8. April 1953 entfernte er sich endgültig, obwohl er es nach dem Vorangegangenen für möglich hielt, dass die Frau daraufhin sich und das Kind töten werde. Er hoffte, sie werde diesen Schritt, den er nicht billigte, nicht tun. Die Frau tötete jedoch am Tage nach seinem Weggang sich und das Kind durch Zyankali.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung des Kindes verurteilt worden; er erstrebt Freispruch. Die Revision der Staatsanwaltschaft macht geltend, er sei auch der fahrlässigen Tötung der Ehefrau schuldig.
Die Rechtsmittel sind nur zum Strafaussprach begründet. Das Verfahren ist jedoch einzustellen (§ 2 Abs. 2 StFG 1954).
1. Ursächlichkeit
a) Häusliche Trennung. Als der Angeklagte seine Familie verließ, verkannte er, dass die Frau in ihrer Verzweiflung darüber den Tod suchen und auch das Kind töten werde. Diese Feststellung lässt keinen Rechtsverstoß erkennen; das Revisionsgericht ist an sie gebunden. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten läuft nur auf eine andere Beweiswürdigung hinaus. Das Landgericht entnimmt diesem Sachverhalt ohne Rechtsirrtum, dass der heimliche Weggang des Angeklagten den Tötungsentschluss der Frau in Bezug auf sich und das Kind hervorrief, für ihn also strafrechtlich ursächlich war. Nach der Überzeugung des Landgerichts hatte die Frau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt keinen solchen Entschluss gefasst und ausgeführt.
b) Unterlassene Warnung. Beizutreten ist dem Landgericht auch darin, dass der Angeklagte als Ehemann und Vater rechtlich verpflichtet war, die Eltern seiner Frau, notfalls auch die Polizei, auf deren seelischen Zustand hinzuweisen, sie zu warnen und um Schutz für Frau und Kind zu ersuchen, wenn er durch alsbaldige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft die Gefahr der Selbsttötung der Frau und der Tötung des Kindes heraufbeschwor. Diese Warnung unterließ er. Die Überzeugung der Strafkammer, dass dieses Unterlassen mitursächlich jedenfalls für die Tötung des Kindes war, ist ebenfalls ausreichend und ohne Rechtsirrtum begründet. Die Revision des Angeklagten setzt auch hier nur eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Hätte der Angeklagte seine Schwiegermutter unterrichtet, so hätte die Ehefrau dem Urteil zufolge zum Tatzeitpunkt – auf den es für die Ursächlichkeit allein ankommt – das Kind nicht töten können.
Keinem Rechtsbedenken begegnet andererseits die Feststellung, dass eine an die Schwiegereltern oder die Polizei gerichtete Warnung die Selbsttötung der Ehefrau nicht hätte verhindern können. Die Urteilsausführungen hierzu sind tatsächlicher Art und frei von Lücken und Widersprüchen; sie binden das Revisionsgericht und sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Sie bieten keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer einen für die Beurteilung der Ursächlichkeit wesentlichen Umstand oder Gesichtspunkt bei der Bildung ihrer Überzeugung übersehen hat. Die Vorschrift des § 267 StPO gebietet nicht, alle hierfür ins Gewicht fallenden Erwägungen im Urteil abzuhandeln. Demzufolge steht es fest, dass die Frau das Gift beim Weggang des Mannes schon versteckt bereithielt und dass ihre Eltern sie an der Durchführung der Selbsttötung zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise hätten hindern können.
Was die Selbsttötung angeht, so bildet also nur die häusliche Trennung eine Ursache im Sinne der strafrechtlichen Bedingungslehre, hinsichtlich des Todes des Kindes ist dagegen das Gesamtverhalten des Angeklagten ursächlich.
2. Rechtswidrigkeit
a) Häusliche Trennung. Die Vornahme der häuslichen Trennung war nicht rechtswidrig.
Ob der Angeklagte eherechtlich die häusliche Gemeinschaft aufheben durfte, darüber brauchte sich das Landgericht nicht auszusprechen; selbst wenn er keinen gesetzlichen Grund dazu hatte, so war er doch nicht verpflichtet, die zerrüttete Ehe, deren quälende Wirkungen er nicht mehr ertragen zu können meinte, als Hausgemeinschaft fortzusetzen. Ein Rechtszwang hierzu besteht nicht, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Die Revision der Staatsanwaltschaft stellt dies an sich auch nicht in Abrede. Sie meint nur, solange die Trennung Ehefrau und Kind gefährde, müsse der Mann sie aufschieben. Dies fordere außerdem auch die allgemeine Hilfspflicht (§ 330c StGB).
Diese Ansicht kann der Senat nicht teilen.
aa) Die Ehefrau war keiner von außen drohenden Gefahr ausgesetzt; diese erwuchs vielmehr in ihrem Gemüt; nur für das Kind war sie insofern, als sie von der Mutter herrührte, äußerer Art. Daher fragt es sich zunächst, ob der Mann trotz der tiefen Ehezerüttung bei seiner Frau ausharren musste, bis sie sich ohne Selbstmordgefahr in die Trennung fügte. Eine solche Rechtspflicht besteht regelmäßig nicht. Sie würde bei grundsätzlicher Anerkennung folgerichtig die verschiedenartigsten menschlichen und rechtlichen Beziehungen wesentlich verändern und hätte unannehmbare Wirkungen. Darauf hat auch der Oberbundesanwalt hingewiesen. Zwar mögen Religion und Sittengesetz dem Angeklagten gebieten, unter den festgestellten Umständen trotz der ehedemlichen Wirkung der Zerrüttung bei seiner Frau auszuhalten; mit den Mitteln des Strafrechts ist eine solche etwaige sittliche Forderung jedoch regelmäßig nicht durchsetzbar. Das wäre ein unzumutbarer Eingriff in die Freiheit und Würde der Persönlichkeit und ein unvertretbares Hemmnis der erlaubten Rechtsausübung. Beide würden dann in hohem Maße von der Artung des Partners abhängen, nicht allein in Ehe und Familie, sondern – worauf auch der Oberbundesanwalt hinweist – überall, wo Rechte und Befugnisse gegenüber Personen ausgeübt werden, die dazu neigen könnten, mit Selbstmord oder einer anderen Gewalttat darauf zu antworten. Gegenüber geistesgesunden Personen muss die Rechtsausübung von solchen Rücksichten grundsätzlich frei sein; fraglich bleibt nur, welche anderen Maßnahmen der im Recht auf Trennung Ausübende gegen schädliche und vermeidbare Nebenfolgen der an sich zulässigen Rechtsausübung etwa vorkehren muss. Ein rechtmäßiges Verhalten mag vom Betroffenen unter Umständen als hart empfunden werden; für sich allein kann es jedoch keine strafrechtliche Haftung für selbstschädigende Handlungen des davon Betroffenen begründen.
bb) Auch aus § 330c StGB erwächst keine Pflicht zum körperlichen Ausharren eines Ehegatten bei dem anderen. Zwar behandelt die neuere Rechtsprechung die durch versuchte Selbsttötung herbeigeführte Gefahr als Unglücksfall und erklärt jedermann, nicht nur den Gatten, unter den dort genannten Voraussetzungen im gesetzlich gebotenen Umfang für hilfspflichtig (BGHSt 6, 147). Erwächst die Gefahr jedoch gerade aus der rechtlich zulässigen häuslichen Trennung, indem sie der eine Teil als Druckmittel benutzt, um den anderen zum Bleiben zu zwingen, so gebietet die Hilfspflicht unter der weiteren Voraussetzung, dass ein Unglücksfall im Sinne des § 330c gegeben ist, nicht das Ausharren in der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern nur andere mögliche und zumutbare Schutzvorkehrungen. Die Vorschrift des § 330c StGB tastet die persönliche Freiheit des Hilfspflichtigen nicht an. Art und Maß der durch sie gebotenen Hilfe sind je nach den Umständen verschieden. Sie reichen jedoch nicht so weit, dass sie die Ausübung eines unbestreitbaren, für den Bestand der Persönlichkeit bedeutsamen Rechts hindern. Zivilrechtliche Erwägungen über die Unzulässigkeit der Rechtsausübung zur Unzeit haben demgegenüber keinen Raum.
Der Angeklagte hat, soweit sein Verhalten für die Selbsttötung der Frau ursächlich war, also nicht rechtswidrig gehandelt. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zum Schuldspuch unbegründet.
b) Unterlassene Warnung. Insoweit hat der Angeklagte, wie das Landgericht mit Recht ausführt, seine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Kinde verletzt, sich also rechtswidrig verhalten. Die Unterlassung war für den Tod des Kindes ursächlich.
3. Fahrlässigkeit
Zur Schuldseite ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Der Angeklagte kannte seine Pflicht, Gefahr von dem Kinde abzuwenden; er verkannte aus Fahrlässigkeit, dass dem Kinde von der Mutter im Falle seines Weggangs Gefahr drohte. Die Revision des Angeklagten stellt dies zwar in Abrede; die hierzu getroffenen tatrichterlichen Feststellungen enthalten jedoch keinen Rechtsfehler und binden das Revisionsgericht.
4. Strafaussprach
Gegen die Strafbemessung bestehen an sich keine Rechtsbedenken. Allerdings ist die Nichtanwendung des § 23 StGB nicht ausreichend begründet. Dies kann jedoch auf sich beruhen, weil Straffreiheit eintritt (§ 5).
5. Straffreistellung
Da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zum Schuldspuch keinen Erfolg hat und zum Strafaussprach nur zu Gunsten des Angeklagten wirken könnte (Löwe-Rosenberg, StPO § 358 Anm. 7), während die Revision des Angeklagten nicht zum Freispruch führen kann, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StFG 1954 vor. Der Angeklagte ist nicht in der im § 2 Abs. 3 StFG 1954 vorgesehenen Weise vorbestraft. Er stammt aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone. Auskunft aus dem dortigen Strafregister war nicht zu erlangen. Im Bundesstrafregister ist keine Verurteilung seit dem 1. Oktober 1953 vermerkt. Dem Senat hat der Angeklagte glaubhaft dargelegt, dass er bisher unbestraft sei. Die Voraussetzungen der Straffreiheit stehen damit fest.
Hiernach war das Verfahren ohne Rücksicht auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, einzustellen (§ 2 Abs. 2 StFG 1954).
| Dr. Härchner | Jagusch | Mannzen | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |