Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung mangels Vermögensschaden, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 183/52
Datum
01.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Meineids ein. Der BGH hielt die Betrugsschuld für rechtlich mangelhaft, weil das Landgericht nur eine Vermögensgefährdung, nicht jedoch einen messbaren Vermögensschaden festgestellt hatte und die Kausalität zur Unterlassung der Vollstreckung nicht dargelegt war. Deshalb wurden Urteil und Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; auch die Meineidsverurteilung entfiel vorläufig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Betrugs nach § 263 StGB ist erforderlich, dass durch die Täuschungshandlung ein Vermögensschaden eingetreten ist; eine bloße Vermögensgefährdung genügt nicht.

2

Eine Vermögensgefährdung gilt nur dann als Vermögensschaden, wenn sie den wirtschaftlichen Gesamtwert des Vermögens messbar beeinträchtigt.

3

Bei Täuschung durch Unterlassen (z. B. Nichtangabe eines Vermögensgegenstands) ist für eine Betrugsverurteilung festzustellen, dass dadurch die Vollstreckungsmöglichkeit bestimmter Gläubiger verhindert wurde und diese ohne die Täuschung in das betreffende Vermögen hätten vollstrecken können (Kausalität).

4

Stützen sich mehrere Verurteilungen auf dieselben tatsächlichen Grundlagen, so ist eine wegen mangelhafter Feststellungen aufgehobene Tat auch insoweit neu zu prüfen; verbundenen Delikte (z. B. Meineid) sind bei unzureichender Feststellung ebenfalls aufzuheben und neu zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 4. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ Gastwirt und Metzger Rudolf B. aus ██████, geboren am 1897 in H.,

wegen Meineids u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter Sox als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Mentel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 4. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Betrugs leidet, wie die Revision mit Recht geltend macht, an rechtlichen Mängeln. Sie würde die Feststellung vorausgesetzt haben, dass der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung das Vermögen eines anderen beschädigt hat (§ 263 StGB). Das Urteil spricht aber nur von einer Vermögensgefährdung, die bei den Gläubigern des Angeklagten eingetreten sei. Eine Vermögensgefährdung ist jedoch nur dann ein Vermögensschaden, wenn sie allein schon den wirtschaftlichen Gesamtwert des Vermögens messbar beeinträchtigt. Das kann den Feststellungen nicht entnommen werden; denn das Landgericht bezweifelt selbst, dass die Gläubiger, hätte der Angeklagte ein Grundstück wahrheitsgemäß offengelegt, daraus irgend eine Befriedigung gefunden hätten. War das nicht der Fall, so sind die Gläubiger durch die Unterlassung einer Vollstreckung nicht am Vermögen geschädigt (RGSt 67, 200; BGHSt 1, 262, 264).

Aber selbst wenn die Gläubiger noch mit Erfolg in das Grundstück hätten vollstrecken können, so konnte der Angeklagte wegen Betrugs nur verurteilt werden, wenn er die Unterlassung der Vollstreckung durch seine Täuschungshandlungen verursacht hätte. Das Urteil stellt aber nirgends fest, dass ein oder mehrere bestimmte Gläubiger in das Grundstück vollstreckt hätten, wenn der Angeklagte es in seinem Vermögensverzeichnis aufgeführt hätte.

Die Verurteilung muss daher aufgehoben werden, und zwar auch die wegen Meineids, weil dieses Verbrechen durch dieselbe Handlung begangen ist wie der von dem Landgericht angenommene Betrug. Zugleich waren die Feststellungen aufzuheben. Das Landgericht ist also nicht gehindert, in der neuen Verhandlung das Beweisergebnis zum Meineid anders zu würdigen als bisher. Auf das sonstige Revisionsvorbringen, das nur in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht beachtlich erscheint, braucht hier nicht mehr eingegangen zu werden.

MentelDr. JaguschRichter
PeetzGlanzmann
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