Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Behandlung eines 20-Jährigen als Heranwachsender und Ablehnung eines Gutachtenantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 182/98
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verurteilung wegen Diebstahls, Körperverletzung und erpresserischen Menschenraubs an; Streitpunkte waren die Einstufung als Heranwachsender (§ 105 JGG) und die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags auf Gutachten zum Reifegrad. Der BGH bestätigte die Feststellungen und die Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine Verfahrens- oder Darlegungsmängel vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Frage, ob ein Heranwachsender nach § 105 Abs. 1 JGG einem Jugendlichen gleichzustellen ist, kommt dem Tatrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu; eine Revision kann nur bei sachlich-rechtlichen Mängeln erfolgreich sein.

2

Die Nichterwähnung der Auffassung der Jugendgerichtshilfe in den Urteilsgründen begründet nicht ohne weiteres einen Revisionsmangel; das Unterlassen der expliziten Nennung beweist nicht, dass die Beweisergebnisse nicht in die Überzeugungsbildung eingeflossen sind.

3

Ein Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zum Reifegrad kann abgelehnt werden, wenn die sonstigen Feststellungen und vorhandenen Gutachten keine ernsthaften Zweifel an der Reife des Beschuldigten begründen und das Gericht über eigene Sachkunde verfügt (§ 244 Abs. 4 StPO).

4

Selektiver oder unvollständiger Revisionsvortrag, der gegen das Vorbringen sprechende Passagen aus Gutachten oder Berichten verschweigt, erfüllt die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht und ist unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Ingolstadt, 25. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 182/98 vom 1. Juli 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30. Juni 1998, an der teilgenommen haben:

- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, - die Richter am Bundesgerichtshofs Granderath, Dr. Brünning, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, - Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt [REDACTED::<2>] als Verteidiger in der Verhandlung vom 30. Juni 1998, - Justizangestellte [REDACTED::<3>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 25. November 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.

Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge und eine den Strafausspruch betreffende Verfahrensrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.

Rechtsfehler zum Schuldspruch sind nicht ersichtlich. Lediglich der Strafausspruch bedarf der Erörterung.

Die Jugendkammer hat auf den zur Zeit der Taten 20 Jahre und sieben Monate sowie 20 Jahre und acht Monate alten Angeklagten allgemeines Strafrecht angewendet.

Der Angeklagte sei weder einem Jugendlichen gleichzusetzen (§ 105 Abs. 1 JGG) noch seien seine Taten Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 2 JGG).

Keine dieser Annahmen ist sachlich-rechtlich zu beanstanden. Auch die gegen die Ablehnung von § 105 Abs. 1 JGG gerichtete Verfahrensrüge versagt.

Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen, wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken. Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGHSt 36, 37, 38 m. w. Nachw.).

a) Die Jugendkammer hat hier die Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seines Lebenslaufs gewürdigt und dabei auch die Feststellungen einbezogen, die durch die Anhörung eines Sachverständigen angefallen sind, der die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat. Bei dieser Würdigung hat sie einen zutreffenden Maßstab angelegt.

b) Das Revisionsvorbringen zeigt weder auf, dass die Würdigung der Jugendkammer auf lückenhaften Grundlagen beruhte, noch dass sie unvollständig oder sonst rechtlich zu beanstanden wäre.

aa) Es ist kein sachlich-rechtlicher Mangel, dass die Auffassung der Jugendgerichtshilfe zum Reifegrad des Angeklagten nicht ausdrücklich mitgeteilt ist. Allein die Nichterwähnung eines erhobenen Beweises belegt nicht, dass das Ergebnis dieser Beweiserhebung nicht in die Überzeugungsbildung eingeflossen sei (st. Rspr., vgl. die Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 20). Dies gilt hier entsprechend.

bb) Dafür, dass der Angeklagte als Türke mit zwei Jahren in die Bundesrepublik kam, ist jedenfalls nicht so gewichtig, als dass es unter Berücksichtigung aller Umstände ausdrücklich zu erörtern gewesen wäre.

Im Übrigen erschöpft sich das Revisionsvorbringen

cc) weitgehend in dem Versuch, die Feststellungen der Jugendkammer und die von ihr hieraus gezogenen Schlussfolgerungen durch eigene zu ersetzen. Dies ist im Revisionsverfahren unbeachtlich.

Da nach alledem Zweifel an einer normalen Reifeentwicklung des Angeklagten, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (vgl. BGH NStZ 1984, 467 Nr. 24), nicht ersichtlich sind, durfte die Jugendkammer auch den nicht näher begründeten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Reifegrad des Angeklagten in den Urteilsgründen wegen eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) ablehnen (BGH vergleichbar auch Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 StR 591/96).

Zugleich macht die Revision geltend, mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags habe die Jugendkammer auch ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO; vgl. auch § 43 Abs. 2 Satz 2 JGG) verletzt. Jedenfalls wegen des Inhalts des Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten in Verbindung mit dem Inhalt des Jugendgerichtshilfeberichts hätte sie das beantragte Gutachten erheben müssen.

Das Vorbringen hierzu genügt jedoch nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Teilweise trifft der Vortrag von Auszügen aus dem

a) Gutachten und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe – ohne dass hinsichtlich der Zuordnung deutlich getrennt wird – nicht zu.

So ist etwa die Behauptung, der Sachverständige habe dem Angeklagten Reifeverzögerungen attestiert, dem Gutachten weder ausdrücklich noch sinngemäß zu entnehmen.

Im Übrigen werden die gerade gegen eine solche Reifeverzögerung sprechenden Bewertungen des Gutachtens nicht mitgeteilt, etwa dass nach dem Urteil

b) „eine extreme Simulationstendenz“ vorliegt, der Angeklagte „ausreichend intelligent ist, um zu versuchen, die Untersucher durch Vortäuschung und Übertreibung in seinem Sinne zu beeinflussen“.

Solch unvollständiger Vortrag ist ebenfalls unzulässig, da er dazu führt, dass sich die Revision nicht mit Umständen auseinandersetzen muss, die gegen ihr Vorbringen sprechen (BGHSt 40, 218, 240).

II.

Es liegen auch keine Jugendverfehlungen vor.

Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 1987, 366 m. w. Nachw.).

Diesen Maßstab hat die Jugendkammer angelegt. Dass sie ihren auch bei dieser Prüfung bestehenden erheblichen Beurteilungsspielraum (BGH StV 1991, 424) überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

Ebensowenig hat die Jugendkammer wesentliche Umstände unbeachtet gelassen.

Die Revision macht demgegenüber geltend, der Angeklagte habe bei beiden Taten nur zusammen mit Freunden und darüber hinaus bei der zweiten Tat nur auf Anweisung seines älteren Bruders gehandelt.

Dies wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.

a) Bei der ersten Tat – der Angeklagte forderte vom Geschädigten S. wider besseres Wissen „sein Geld“ zurück, schlug ihn und nahm ihm letztlich 100 DM ab – ging die Initiative allein vom Angeklagten und nicht vom mitangeklagten (erwachsenen) I. aus, der auch von dem weggenommenen Geld nicht profitierte.

Schon früher hatte der Angeklagte den Geschädigten allein aus einem Zug geholt, als sich dieser wegen ständiger unberechtigter Geldforderungen vom Angeklagten und dessen Bruder lösen wollte.

b) Bei der zweiten Tat hatten sich der Angeklagte, dessen Bruder und I. des Geschädigten S. auf offener Straße bemächtigt, ihn mehrfach zusammengeschlagen, ihm in einem Pkw die Geldbörse abgenommen und ihn grundlos einen Schuldschein über 20.000 DM wegen angeblicher Beschädigung von Mobiliar unterschreiben lassen.

Dass der Angeklagte dabei vor allem auf Anweisung seines Bruders gehandelt hatte, ist weder festgestellt noch liegt dies angesichts der übrigen Feststellungen nahe.

c) Auch der Versuch, Geldforderungen durch einen Schuldschein zu begründen, weist keine jugendtypischen Züge auf.

In gleiche Richtung deutet, dass der Angeklagte und sein Bruder schon früher einmal versuchten, eine Lebensversicherung des S. als Grundlage eines Kredits, der ihnen zufließen sollte, zu verwenden.

Dass die entsprechenden Ideen etwa ausschließlich auf den – im Gegensatz zum Angeklagten (auch) wegen Intelligenzdefiziten nur eingeschränkt schuldfähigen – älteren Bruder zurückgegangen wären, ist weder ausdrücklich festgestellt noch sonst naheliegend.

III.

Auch im Übrigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei.

Dr. SchäferDr. BrünningDr. Wahl
GranderathDr. Bötticher
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