Sicherungsverwahrung: Aufhebung wegen unvollständiger Gesamtwürdigung (§ 66 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 182/88
- Datum
- 31.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung aller kriminologisch relevanten Tatsachen, insbesondere Vorstrafen und Symptomtaten, voraus.
Die Begehung von Straftaten im familiären Umfeld schließt die Annahme künftiger Gefährlichkeit nicht aus; die Gefahr künftiger Übergriffe im sozialen Nahbereich kann eine Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen.
Die Unterlassung der gebotenen Anordnung der Sicherungsverwahrung führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung hiervon beeinflusst worden wäre, zur Aufhebung des Strafausspruchs im Umfang der Fehlbeurteilung.
Formelle Rügen in der Revision nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind unzulässig, wenn kein verständlicher und vollständiger Revisionsvortrag vorgetragen wird, aus dem ein Verfahrensmangel ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 12. November 1987
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 182/88 in der Strafsache gegen █████ aus █████████████████, geboren am ██ 1943 ███████ wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, im gesamten Strafausspruch, a) b) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen zwei tateinheitlich begangener Verbrechen der versuchten räuberischen Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgesehen. Gegen dieses Urteil haben
der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Mit ihrem auf die Sachbeschwerde gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel wendet sich die Anklagebehörde dagegen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Anklagebehörde rügt mit Recht eine Verletzung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind, nachdem der Angeklagte bis zum 23. Mai 1980 eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen versuchten Totschlags und auf Grund einer bereits einen knappen Monat nach der Haftentlassung begangenen schweren Körperverletzung eine weitere Freiheitsstrafe von vier Jahren bis zum 20. August 1984 verbüßt hat. Es hat ferner in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, dass auf Grund der abnormen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der aus geringem Anlass heraus massive Straftaten mit schweren körperlich beeinträchtigenden Folgen für die Opfer begeht, mit weiteren Straftaten zu rechnen ist. Jedoch glaubte die Strafkammer auf Grund der jetzt vom Angeklagten begangenen Straftaten nicht auf dessen künftige Gefährlichkeit zur Begehung weiterer Straftaten schließen zu können, weil sich die Taten im Familienverband abspielten und die Opfer nicht in der Lage waren, dem Angeklagten gegenüber bestimmt aufzutreten.
Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht hier die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten verfehlt hat. In diese hätte die Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der sonstigen Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen; die Würdigung der Taten durfte sich nicht auf die abzuurteilenden Taten beschränken, sondern musste eingehend auch die die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 und 2 StGB begründenden Symptomtaten umfassen (vgl. etwa Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 66 Rdn. 17 m. w. Nachw.). Daran fehlt es. Es bedarf der Nachholung der gebotenen Gesamtwürdigung durch einen neuen Tatrichter.
Auch die Bewertung der abzuurteilenden Taten, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht geht offenbar davon aus, es handle sich um einen Sonderfall, der aus der bisherigen kriminellen Entwicklung des Angeklagten herausfalle und als solcher eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht indiziere. Darauf, dass sich diese Taten – zufällig im Familienverband abspielten, kann es indes nicht entscheidend ankommen, nachdem sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen zu den Vortaten und zu den jetzt abzuurteilenden Taten als gemeinsame Grundtendenz die von der Strafkammer festgestellte abnorme charakterliche Neigung des Angeklagten ergibt, aus geringem Anlass heraus massive Straftaten zu begehen. Diese Beurteilung trifft jedenfalls ohne weiteres auf die hier begangene gefährliche Körperverletzung zu. Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt weisen mit Recht darauf hin, dass nichts für die Annahme spricht, der Angeklagte werde seine Aggressionsausbrüche künftig auf Personen beschränken, die mit ihm in familiärer und häuslicher Gemeinschaft leben. Auch würde die naheliegende Gefahr künftiger Übergriffe gegenüber Menschen im sozialen Nahbereich eines Angeklagten eine Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen. Dass diese Gefahr abgewendet werden kann, „wenn man dem Angeklagten gegenüber mit der notwendigen Bestimmtheit auftritt“ (UA S. 48), genügt nicht. Nichts spricht dafür, dass der Angeklagte künftig nur noch auf Personen treffen wird, die in der Lage sind, ihm den erforderlichen Widerstand entgegenzusetzen, so dass dieser sofort „klein beigibt“ und „in eine geradezu servile Haltung zurückfällt“ (UA S. 48).
Die Aufhebung des Urteils, soweit die Verhängung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten; auch wenn sich die verhängten Strafen jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Strafen, wären zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1987 – 1 StR 393/87 – BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m. w. Nachw.).
2. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung „formellen Rechts“ ist unzulässig, da sie der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Es fehlt ein aus sich heraus verständlicher und vollständiger Revisionsvortrag, aus dem sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.
Auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten haben sich nicht ergeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Sie hat in Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen die Frage geprüft und verneint, ob die Einnahme von insgesamt zehn Tabletten Captagon in Verbindung mit dem genossenen Alkohol zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Allerdings sind die Erörterungen der Strafkammer zu dieser Frage sehr knapp, verkürzt und überdies missverständlich formuliert. Doch vermag der Senat der Darlegung, „Captagon wirke nur dahingehend, dass der Angeklagte aufbrausender werde und sich gehen lasse“, mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die sachverständig beratene Strafkammer diese Wirkungen als enthemmend erkannt, ihnen aber nicht die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten führende Stärke beigemessen hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
| Schauenburg | Maul | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |