Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Haschischabhängigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 182/86
Datum
27.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und rügte verminderte Schuldfähigkeit. Zentral war, ob die Haschischabhängigkeit zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§21 StGB) führte. Der BGH verwirft die Revision: Planung, fortlaufendes Handeln und Anhaltspunkte für Steuerungsfähigkeit sprechen gegen §21; die Sucht wurde lediglich strafmildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB; diese liegt nur in Ausnahmefällen vor (z. B. schwerste Persönlichkeitsveränderungen, starke Entzugszustände, aktueller Rausch).

2

Tatformen, die Planung und fortdauernde Vorbereitung über Wochen oder Monate erfordern, sind regelmäßig nicht als ‚entzugsbedingt‘ i.S.v. §21 StGB einzuordnen.

3

Anhaltspunkte für erhaltene Steuerungsfähigkeit (z. B. Fähigkeit zu periodenweisem Konsumverzicht oder kontrolliertem Verhalten) sprechen gegen die Annahme erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit.

4

Suchtbedingte Motive können bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden, schließen aber die Schuldfähigkeit nicht zwangsläufig aus.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 28. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 182/86 in der Strafsache gegen Heribert ██ aus AC, geboren am ██████ 1955 in █████████████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt C__ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Zum Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

II. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Entgegen der Ansicht der Verteidigung begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, keinen durchgreifenden Bedenken.

1. Der Bundesgerichtshof hat immer wieder ausgesprochen, dass die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (BGH MDR 1981, 508; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1976 – 2 StR 242/76, vom 20. Januar 1982 – 2 StR 622/81, vom 16. Mai 1984 – 2 StR 97/84, vom 17. Oktober 1984 – 2 StR 505/84 – und vom 2. Juli 1985 – 1 StR 226/85; vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 29 Rdn. 450 sowie Schoreit NStZ 1986, 53, 56).

2. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt:

a) Nach den Feststellungen ist der Angeklagte zwar seit Jahren stark von Haschisch abhängig. Zur Befriedigung seiner Sucht benötigte er zuletzt hohe Tagesdosen. Nach Meinung des Sachverständigen Dr. VC_ ist die Rückfallgefahr als sehr hoch einzuschätzen und erscheint eine Drogenentwöhnungsbehandlung dringend indiziert. Dafür, dass dieser langjährige Drogenmissbrauch zu einer Depravation des Angeklagten führte, haben jedoch die psychiatrischen, neurologischen und testpsychologischen Untersuchungen keine Anhaltspunkte erbracht (UA S. 16/16 a). Auch sonst ergeben die Feststellungen, die das Landgericht zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Vorleben getroffen hat, keine Anzeichen für eine schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung.

b) Rechtsfehlerfrei nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe auch nicht unter dem Druck starker Entzugserscheinungen gehandelt.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten trotz seiner Abhängigkeit von Drogen vom Cannabis-Typ grundsätzlich fortbestand: Er war imstande, bei Bemerken gefährlicher Symptome – etwa wenn Angstzustände, halluzinatorische Erlebnisse und Gedächtnislücken auftraten – den Konsum von Betäubungsmitteln einzuschränken, zum Beispiel das Essen von Haschisch in den Monaten März und April 1985 wieder abzusetzen (UA S. 10). Daraus durfte der psychiatrische Sachverständige – dessen Gutachten sich die Strafkammer anschließt – den Schluss ziehen, dass dem Angeklagten eine Steuerung seines Drogenkonsums noch möglich war (vgl. UA S. 16 a). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass er früher einmal bei einem Aufenthalt in einem Bezirkskrankenhaus, der vor Jahren stattfand, sich Heroin injizierte, diese Droge aber nicht weiter zu sich nahm, weil er sie „bei weitem nicht so angenehm wie Haschisch“ empfand (UA S. 4).

Allerdings stellt das Landgericht fest, dass der Angeklagte während der drogenfreien Zeiten „unter den starken psychischen Verlangen der Wiederholung des Drogenerlebnisses“ stand. Es nimmt deshalb an, dass, wenn der Angeklagte Taten „zur kurzfristigen Überbrückung von Drogenmangel“ begangen hätte, diese durch eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens beeinflusst gewesen wären (UA S. 16 a). Indessen berücksichtigt die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. VC_, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Tatvorwurf um Geschehensabläufe handelte, die über Wochen und Monate kontinuierlich stattfanden, Planung und Vorbereitung erforderten und somit nicht als Taten anzusehen sind, die der kurzfristigen Überbrückung von Drogenmangel dienten und „dem akuten Verlangen nach einem Rauscherlebnis“ entsprangen. Daher könnten sie „nicht als entzugsbedingt“ eingeordnet werden (UA S. 16 a/17). Die Voraussetzungen des § 21 StGB seien folglich nicht gegeben.

Diese Wertung steht mit dem festgestellten Tatgeschehen in Einklang: Der Angeklagte war Ende des Jahres 1984 mit einem unbekannt gebliebenen Drogenhändler übereingekommen, Haschisch, das dieser ihm auf Kommission liefern sollte, weiterzuverkaufen, wofür er als Entgelt entweder Bargeld oder Haschisch erhalten sollte; dabei wollte er durch wiederholtes Tun sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen (UA S. 9/10). Im 1. Einzelfall (im Februar 1985) führte er mit polizeilichen Scheinaufkäufern Verhandlungen über den Verkauf von 1 kg Haschisch zum Preis von 9.000 DM, wobei ihm selbst von dem Erlös ein Betrag von ca. 700 DM zustehen sollte; das Geschäft kam letztlich nicht zustande. Im 2. Einzelfall (von Anfang des Jahres 1985 bis Anfang Mai 1985) verkaufte er auf Grund eines Gesamtvorsatzes an einen anderweitig verfolgten Abnehmer alle zwei Wochen jeweils 30 g Haschisch, wobei er pro Verkauf von seinem Lieferanten 7 bis 10 g Haschisch bekam. Im 3. Einzelfall (Mitte Mai 1985) lieferte er unter Beteiligung weiterer Personen 992 g Haschisch zum Preis von 11.000 DM an einen polizeilichen Scheinaufkäufer; von diesem Kaufpreis sollten ihm 8.300 DM zustehen, in welcher Höhe seine Schulden gegenüber seinem Lieferanten getilgt worden waren. Im 4. Einzelfall (inzwischen war der Angeklagte festgenommen worden) brachte der unbekannt gebliebene Lieferant gemäß früher getroffener Vereinbarung 3,36 kg Haschisch in die Wohnung der Ehefrau des Angeklagten; er sollte das Betäubungsmittel (er hatte allerdings nur mit einer Menge von 1 kg gerechnet) anschließend an denselben Käufer weiterverkaufen. Dieser fortgesetzten Tat lag zwar das Bestreben des Angeklagten zugrunde, sich für längere Zeit die Mittel zur Deckung seines Rauschgiftbedarfs zu verschaffen. Dies steht aber der Annahme, dass er voll schuldfähig war, nicht entgegen.

Die Entscheidung des Landgerichts entspricht den Erfahrungen zu den Auswirkungen des Konsums von Haschisch: Dieses Betäubungsmittel kann zwar eine deutliche psychische Abhängigkeit hervorrufen, führt jedoch im Allgemeinen nicht zu körperlicher Abhängigkeit mit typischen Abstinenzsymptomen (Huber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 331; BGHSt 33, 8, 12/13). Demgemäß enthält das angefochtene Urteil nichts, was dafür spräche, dass der Angeklagte unter dem Einfluss erheblicher Entzugswirkungen „mit dem Ziel ihrer unmittelbaren und umgehenden Beseitigung“ handelte (vgl. BGH, Urt. vom 28. Oktober 1976 – 2 StR 242/76). Insoweit ist der Sachverhalt nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem eine starke Abhängigkeit von Heroin das Bild der Tat prägte (vgl. BGH, Urt. vom 16. Mai 1984 – 2 StR 97/84).

c) Schließlich hat der Angeklagte die Tat, die sich über mehrere Monate erstreckte, nicht in einem aktuellen Rauschzustand begangen.

3. Auch im Übrigen kann die Strafzumessung nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Bei der Erörterung eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG ist nicht außer Betracht geblieben, dass der Angeklagte durch seinen eigenen hohen Haschischbedarf zu den einzelnen Taten getrieben worden ist (UA S. 20). Diesen Gesichtspunkt (vgl. BGH NStZ 1985, 376) hat das Landgericht auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne mildernd berücksichtigt (UA S. 21).

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerFoth
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