Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 182/85
- Datum
- 28.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsalternative des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur verwirklicht, soweit die Tathandlungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schutzbefohlenen begangen werden.
Von einem Missbrauch der Abhängigkeit im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nur auszugehen, wenn der Täter seine Machtstellung gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit bewusst zur Herbeiführung sexueller Handlungen ausnutzt.
Bei fortgesetzten sexualdeliktischen Handlungen muss das Gericht zur Festlegung des Schuldumfangs und des Strafrahmens feststellen, wie viele einzelne Teilakte bis zur einschlägigen Altersgrenze (insbesondere bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) begangen wurden.
Bei Anwendung von § 176 Abs. 3 StGB sind die zeitliche Entfernung der Tathandlungen und deren Bedeutung für die Strafzumessung zu berücksichtigen, soweit sie das Strafmaß beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 21. Dezember 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 182/85 in der Strafsache gegen den Rentner Gerhard Richard ███ aus ██████, geboren ██████████ 1915 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Zeitraum von Ende Dezember 1975 bis August 1982 mit seiner Stieftochter Heike, geboren ██████████ 1963, auf Grund Gesamtvorsatzes in mindestens 50 Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeführt (UA S. 8/9, 28).
1. Bei der rechtlichen Bewertung der Tat als sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen hat das Landgericht übersehen, dass der Angeklagte die Tatbestandsalternative des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur solange verwirklichen konnte, wie Heike „unter achtzehn Jahre“ alt war, also bis zum Ablauf des 7. März 1981.
Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht eindeutig, dass der Angeklagte die sexuellen Handlungen „unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit“ begangen hat. Von einem Missbrauch der Abhängigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst ist (vgl. im einzelnen BGHSt 28, 365; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 174 Rdn. 16). Diese Voraussetzungen könnten dadurch in Frage gestellt sein, dass Heike die körperlichen Berührungen des Angeklagten zunächst als selbstverständlich ansah und als Zeichen der Zuneigung betrachtete (UA S. 5, 10).
2. Die rechtliche Bewertung der Tat als sexueller Missbrauch eines Kindes ist zwar zutreffend auf den Zeitraum bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Mädchens begrenzt worden (UA S. 28). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen, wie viele Teilakte der fortgesetzten Handlung bis zu diesem Zeitpunkt (8. März 1977) begangen waren. Das erscheint zur Festlegung des Schuldumfangs unabdingbar, wenn die Strafe – wie hier – dem Strafrahmen des § 176 StGB zu entnehmen ist.
Bei der Anwendung des § 176 Abs. 3 StGB hat das Landgericht außerdem nicht erkennbar in Erwägung gezogen, dass die nach seiner Auffassung die Strafzumessung prägenden Teile der Tat nahezu acht Jahre zurückliegen.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Die weiteren Rügen der Revision bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
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