Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision (§ 349 StPO) zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 182/82
- Datum
- 23.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss des Senats, mit dem die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird, stellt eine rechtskräftige Sachentscheidung dar, die der Senat grundsätzlich nicht durch Gegenvorstellung aufhebt oder ändert.
Die Überprüfung einer rechtskräftigen Sachentscheidung kommt nur in den vom Gesetz vorgesehenen Verfahren (insbesondere nach § 33a StPO) in Betracht.
Eine Gegenvorstellung berechtigt nur dann zu einer erneuten inhaltlichen Prüfung, wenn der Vortrag konkrete, substantiiert dargestellte Tatsachen enthält; bloße Unterstellungen genügen nicht.
Die Behauptung, der Senat habe die Begründung des Rechtsmittels nicht ausreichend geprüft, bedarf konkreter Tatsachenbelege, um eine Anwendung des Verfahrens nach § 33a StPO zu rechtfertigen.
Vorinstanzen
Senats, 4. Mai 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 182/82 23. Juni 1982 in der Strafsache gegen Michael ████████ aus ███, geboren am ██████ 1937 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1982
Tenor
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO am 4. Mai 1982 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1981 als unbegründet verworfen. Die dagegen mit Schriftsatz vom 17. Mai 1982 erhobene Gegenvorstellung muss erfolglos bleiben.
Der Beschluss vom 4. Mai 1982 enthält eine rechtskräftige Sachentscheidung, die der Senat grundsätzlich weder aufheben noch ändern kann (vgl. KK-Pikart § 349 Rdn. 47); eine Überprüfung wäre nur im Rahmen des Verfahrens nach § 33a StPO möglich. Dazu trägt der Angeklagte vor, der erlassene Beschluss entspreche nicht dem Gesetz, weil der Senat dem Rechtsmittel nicht die gebotene Sorgfalt gewidmet habe; es sei nicht denkbar, dass sämtliche Senatsmitglieder die Begründung des Rechtsmittels in ausreichender Weise geprüft hätten. Ob dieser Vortrag eine entsprechende Anwendung des § 33a StPO rechtfertigen könnte, kann dahingestellt bleiben, denn der Angeklagte stützt sich lediglich auf eine bloße Unterstellung, für die er keine Tatsachen anführt. Zu einer Auseinandersetzung mit ihr und zu einer Änderung der ergangenen Entscheidung besteht kein Anlass.
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