Verjährung nach Herabstufung des §176 StGB — Aufhebung zweier Verurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 182/79
- Datum
- 03.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen, die ein Tatbestandsmerkmal oder das Mindeststrafmaß herabsetzen (Verbrechen → Vergehen), richtet sich die Verjährungsfrist nach dem früheren Recht, sofern die Übergangsbestimmungen eine Nichtanwendung späterer Verlängerungen für vor dem Stichtag begangene Taten vorsehen.
Die Strafverfolgungsverjährung tritt ein, wenn bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist keine zur Unterbrechung geeignete Maßnahme erfolgt ist; erst nach einer solchen Maßnahme beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
Bei tateinheitlich begangenen Delikten ist für jeden zugrundeliegenden Straftatbestand gesondert zu prüfen, welche Verjährungsfrist gilt; die Verjährung einzelner Tatbestände schließt nicht automatisch die Verfolgung der übrigen tateinheitlich begangenen Tatbestände aus.
Die Aufhebung einzelner Teilverurteilungen, die zur Änderung oder zum Wegfall der zuvor festgestellten Einzelstrafen führt, kann die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 18. Oktober 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 182/79 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bruno ███ aus █████████, dort geboren am ███ █████ 1935, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Oktober 1978
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II und III 1 der Urteilsgründe verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Falle begangen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist (§§ 173 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52, 53 StGB); im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Verurteilung in den Fällen II und III 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil hinsichtlich der Tatbestände der §§ 174, 176 StGB Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
„Zwar belief sich die Verjährungsfrist zu den jeweiligen Tatzeiten noch auf 10 Jahre, weil § 176 Abs. 3 StGB a. F. damals noch ein Verbrechen war, sodass sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB a. F. bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB a. F. auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB n. F. wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Das gilt aber nach Artikel 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die wie hier vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter. Demgemäß ist die Strafverfolgung des Falles II der Urteilsgründe spätestens am 7. April 1976 und die des Falles III 1 der Gründe spätestens am 31. Juli 1977 verjährt. Denn bis dahin ist die Verjährung nicht unterbrochen worden; die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme erfolgte erst am 30. März 1978 (Bd. I d. A. Bl. 103/109).“
Entgegen der Ansicht der Strafkammer (UA S. 18) ist das in den Fällen III 2 und III 3 jeweils tateinheitlich begangene Vergehen nach § 173 Abs. 1 StGB allerdings nicht verjährt. Die Frist für die Strafverfolgungsverjährung beträgt sowohl für die nach den Feststellungen des Landgerichts in der Silvesternacht 1973/1974 begangene Tat (UA S. 10) des Falles III 2 als auch für die nach den Urteilsfeststellungen zwischen dem 1. März 1974 und dem 1. August 1975 begangene Tat (UA S. 11) des Falles III 3 der Gründe fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Beschwerdeführer ist hierdurch aber nicht beschwert.
Dem stimmt der Senat zu.
Im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Aufhebung und Einstellung in den Fällen II und III 1 und der dadurch bedingte Wegfall der zugehörigen Einzelstrafen haben zur Folge, dass die bisher verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden muss.
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