Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Vorstrafenwürdigung und fehlerhafter Trunkenheitsberücksichtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 182/74
Datum
25.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ein; den Schuldspruch bestätigte der BGH. Der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Landgericht Vorstrafen zur Strafschärfung ohne konkrete Angaben verwertete und die Behandlung erheblicher Trunkenheit bei der Frage mildernder Umstände rechtsfehlerhaft war. Zur neuen Strafzumessung wurde an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Strafschärfung wegen früherer Verurteilungen muss das Tatgericht Zeitpunkt, Umfang und Anlass der Vorstrafen in den Urteilsgründen darlegen, damit das Revisionsgericht die Strafschärfung überprüfen kann.

2

Eine unzureichende Darstellung der zur Strafschärfung verwerteten Vorstrafen macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig und führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

3

Die Berücksichtigung alkoholbedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei der Strafzumessung ist auch dann möglich; die Anwendung einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 StGB schließt eine nochmalige Prüfung der Trunkenheit als mildernder Umstand nicht aus.

4

Zur Feststellung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit können planmäßiges Handeln, Erinnerungsvermögen und äußeres Erscheinungsbild herangezogen werden und rechtfertigen – bei entsprechender Feststellung – die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 17. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 182/74 in der Strafsache gegen den Mastenschreiber Günther P. aus ████, geboren am ███████████ 1951 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Dezember 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Annahme eines schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) wird durch die Feststellungen getragen.

Dem Urteilszusammenhang, insbesondere der Erwähnung der Parkbank, ist noch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass die Lorettowiese eine von Berechtigten für den allgemeinen Verkehr freigegebene und damit jedermann zugängliche Fläche ist.

Aus dem planmäßigen Handeln, dem Erinnerungsvermögen und dem äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit durfte die Strafkammer hier in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sperr den Schluss ziehen, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat nicht völlig ausgeschlossen waren.

II. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht verwertet zu Ungunsten des Angeklagten „die Vorstrafen, die von erheblichem Gewicht sind und auf ähnlicher Linie wie die Tat vom 2.10.1973 liegen“ (UA S. 8), ohne im einzelnen mitzuteilen, wann, in welcher Höhe und aus welchem Grunde der Angeklagte vorbestraft ist. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Strafschärfung in dem Umfange gegeben sind, den die Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde legt.

Der Tatrichter stützt die Verneinung mildernder Umstände auch auf die Erwägung, für die Berücksichtigung der Trunkenheit des Angeklagten sei hier kein Raum, da dieser Umstand bereits im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB zu einer Strafmilderung führe (UA S. 7). Diese Ausführung lässt die Deutung zu, die Strafkammer habe sich gehindert gesehen, die erhebliche Alkoholbeeinflussung und die darauf beruhende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten noch einmal bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände zu berücksichtigen, weil sie aus diesem Grunde bereits die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert habe. Eine solche Annahme wäre rechtsirrig (BGH, VRS 36, 349; BGHSt 16, 360; 21, 57).

PfeifferLoesdauHerdegen
PikartWoesner
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