Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung durch Gasofen: Pflichten nach Ausbau der Zündsicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 182/64
Datum
30.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung nach einem tödlichen Gasofenunfall zu entscheiden. Streitig war, welche Sorgfalts- und Belehrungspflichten beim Ausbau einer schadhaften Zündsicherung sowie bei Anschlussprüfung und Kundenunterrichtung bestanden. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil die Pflichtwidrigkeitsannahmen teils zu weit gingen, teils widersprüchlich waren und wesentliche tatsächliche Voraussetzungen (u.a. Instandsetzbarkeit, Befugnis zur Gassperre, Belehrungsfähigkeit) nicht festgestellt wurden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflichtwidrigkeit beim Ausbau einer Sicherheitseinrichtung ist nach den im Tatzeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik und deren Anwendungsbereich (Neuinstallationen vs. Altgeräte) zu bestimmen.

2

Wird eine eingebaute Sicherheitseinrichtung außer Betrieb gesetzt, sind vor Weiterbetrieb jedenfalls eine Funktionsprüfung des Geräts ohne diese Einrichtung sowie eine klare und unmissverständliche Belehrung des Verantwortlichen über die nun erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen geboten.

3

Ein Installateur muss nicht sämtliche potentiellen Benutzer eines Geräts persönlich belehren; es genügt regelmäßig, den Eigentümer oder einen zuverlässigen erwachsenen Verantwortlichen zu unterrichten, zur Weitergabe anzuhalten und das Verständnis zu vergewissern.

4

Soweit ein Schuldspruch auf mehrere Pflichtwidrigkeiten gestützt wird, kann er keinen Bestand haben, wenn einzelne Pflichtwidrigkeitsannahmen nicht tragfähig festgestellt sind und dadurch der Schuldumfang beeinflusst sein kann.

5

Bei der Beurteilung einer Unterlassung (z.B. Instandsetzung veranlassen, Gaszufuhr sperren, persönliche Prüfung/Belehrung) sind tatsächliche Voraussetzungen wie technische Möglichkeit, rechtliche Handhabe und persönliche Kenntnisse/Fähigkeiten des Handelnden festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 27. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██████, den Flaschner und ████████████, geboren am ██ 1917 in ████████, ██, den Flaschner und ████████████, geboren am ██ 1926 in ████████, ██, den Betriebsleiter Helmut ██, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27. November 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung kann nicht bestehen bleiben, weil die bisherigen Feststellungen die Schuldvorwürfe nicht tragen und obendrein Widersprüche enthalten.

1. Die Revision des Angeklagten ██████

a) Die Strafkammer hat angenommen, ██████ habe pflichtwidrig gehandelt, weil er die Zündsicherung außer Betrieb gesetzt, die Ofenbenutzer auf die so geschaffene Gefahrenlage nicht richtig hingewiesen und den mitangeklagten Betriebsleiter ████ über diese ungenügliche Warnung falsch unterrichtet habe.

Die Ansicht des Landgerichts, ██████ hätte die Zündsicherung überhaupt nicht entfernen dürfen, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Nach dem Urteil schreiben die anerkannten Regeln der Gastechnik erst vom März 1958 ab vor, dass Gasheizöfen mit einer Zündsicherung versehen sein müssen.

Soweit die etwas knappe Wiedergabe dieser Vorschrift im Urteil erkennen lässt, ist das mangels entgegenstehender Bestimmungen so zu verstehen, dass von diesem Zeitpunkt ab neu aufgestellte Geräte mit einer solchen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein mussten; Gasheizöfen, die damals bereits betrieben wurden, durften aber wie bisher weiter verwendet werden. So hat offenbar auch das Landgericht die Bestimmung aufgefasst. Der Ofen, dessen schadhafte Zündsicherung ██████ am 28. Februar 1958 ersatzlos entfernt hatte, war 1955 in Betrieb genommen worden. Das Herstellungswerk hatte ihn schon damals mit einer Zündsicherung ausgestattet. Nach den technischen Bestimmungen und Richtlinien musste diese Sicherheit entsprechend den Vorschriften der Ofenherstellerin eingebaut und nach dem Anschluss des Geräts auf ihre einwandfreie Wirkungsweise geprüft werden. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass eine spätere Abschaltung der inzwischen schadhaft gewordenen und offenbar nicht sofort instandsetzbaren Zündsicherung schlechthin verboten war. Allgemein war für die vor März 1958 in Betrieb genommenen Gasheizöfen das Vorhandensein einer solchen Sicherheitseinrichtung nicht vorgeschrieben.

Auch kann entgegen der Meinung des Landgerichts aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erlaubnis des Herstellungswerks für den Ausbau der Zündsicherung bei einem Gerät von der Art, um die es sich hier handelte, nicht gefolgert werden, dass die Entfernung dieser Sicherung auf jeden Fall unstatthaft war; denn durch die Außerbetriebsetzung der Zündsicherung wurde, wie die Revision hervorhebt, nur der Zustand geschaffen, der für im Betrieb befindliche Gasheizöfen älterer Art allgemein bestand und erlaubt war.

Allerdings hätte die vom Werk eingebaute Zündsicherung nicht entfernt werden dürfen, ohne dass geprüft wurde, ob das Gerät nun wenigstens einwandfrei wie ein Gasheizofen ohne Zündsicherung arbeitete und ohne dass sein Besitzer gleichzeitig klar und unmissverständlich darüber unterrichtet wurde, dass der Ofen nun nicht mehr, wie ursprünglich angepriesen, ungefährlich war, sondern nur unter denselben Vorsichtsmaßregeln wie ein Gasheizofen, der von Anfang an keine Zündsicherung hatte, benutzt werden durfte.

Zu große Anforderungen stellt die Strafkammer auch mit dem Verlangen, ██████ hätte alle Personen, die den Ofen benutzen konnten, eindringlich auf die durch den Ausbau der Zündsicherung ausgelösten Gefahren hinweisen müssen. Das war offensichtlich gar nicht möglich, da der Beschwerdeführer diesen Personenkreis nicht kannte. Es hätte genügt, wenn er den Ofenbesitzer oder einen erwachsenen zuverlässigen Angehörigen seiner Familie oder seines Betriebs entsprechend unterrichtet, ihn zur Verständigung der anderen Ofenbenutzer aufgefordert und sich vergewissert hätte, richtig verstanden worden zu sein. Sache des so Unterrichteten wäre es dann gewesen, die anderen Personen, die den Ofen benutzen konnten, auf die jetzt bei dessen Betrieb gebotene Vorsicht hinzuweisen.

Mit Recht hat das Landgericht dagegen angenommen, ██████ hätte die Frage des Betriebsleiters ████, ob er die Tochter des Ofenbesitzers genau in die jetzt zu beobachtende Bedienung des Geräts eingewiesen habe, nicht ohne weiteres bejahen und diesen nicht falsch unterrichten dürfen.

b) Die Erörterungen über ██████ Fähigkeit, den Eigentümer des Ofens über dessen Bedienung nach dem Ausbau der Zündsicherung in der gebotenen Weise zu unterrichten, sind widersprüchlich. Bei der Untersuchung, was der Mitangeklagte ██████ falsch gemacht hat, hat das Landgericht ausgeführt, der Betriebsleiter des Gaswerks hätte eine Belehrung, die die durch die Entfernung der Zündsicherung geschaffenen Gefahren hätte ausgleichen können, „einen Arbeiter allenfalls dann überlassen“ dürfen, „nach eingehendem Unterricht in der Lage gewesen wäre, die möglichen Folgen zu bedenken“ (UA 12). Danach hat das Landgericht ██████, der von ████ in dieser Weise belehrt worden war, nicht für fähig gehalten, den Ofenbesitzer in der erforderlichen Weise zu unterrichten. Dagegen heißt es bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens ██████ in dem Urteil (UA 14) kurz: „Er wäre zu der notwendigen und ausführlichen Belehrung durchaus imstande gewesen.“ Diese Ausführungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.

Das Ergebnis der Untersuchung, ob ██████ den Eigentümer des Ofens in der durch den Ausbau der Zündsicherung notwendigen Weise unterrichten konnte, wird auch bedeutend für die Entscheidung darüber sein, ob er die Frage des Mitangeklagten ████ nach der Art der von ihm vorgenommenen Unterrichtung richtig beantworten konnte; denn in der Regel wird nur der beurteilen können, ob eine Belehrung genügt, der sie richtig erteilen kann.

2. Die Revision des Angeklagten ██

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte Bürgermeister habe den Tod der Ehefrau des Ofenbesitzers mit dadurch fahrlässig verursacht, dass er bei dem Abholversuch am 16. April 1958 den falschen Anschluss des Geräts nicht behoben habe. Der Beschwerdeführer wusste, dass die 1953 im Rathaus aufgestellten drei Außenwandöfen fest mit den Mauerkästen verbunden waren, und er hatte an der Rückwand des Ofens der Familie ██ die dafür vorgesehenen Befestigungsschrauben unbenutzt hängen sehen. Mit Recht hat das Landgericht eine ihm vermeidbare Pflichtwidrigkeit darin gefunden, dass er sich nicht die ihm inhaltlich unbekannten Einbauvorschriften ansah und infolgedessen weder den Ofen fest mit dem Mauerkasten verband noch die Schaulöcher richtig verschloss. Wenn ██ dann, wie die Revision geltend macht, nicht verstanden hatte, was „gegen den Aufstellungsraum hermetisch geschlossen“ heißt, dann hätte er den Betriebsleiter ████ fragen müssen und ihm nicht berichten dürfen, nach seinen Beobachtungen brenne das Gerät ordnungsmäßig.

Gleichwohl kann auch der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dem Beschwerdeführer nämlich außer dieser Unterlassung weitere vermeidbare Pflichtwidrigkeiten angelastet und den Schuldspruch auf die Gesamtheit der von ihr als erwiesen angesehenen Fehler des Angeklagten gestützt. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen jedoch ihre Annahme nicht, ██ habe sich weitere pflichtwidrige Unterlassungen zuschulden kommen lassen, weil er, als er die Stilllegung der Zündsicherung von ██████ erfahren hatte, nicht entweder sofort für deren Instandsetzung gesorgt oder die Gaszufuhr gesperrt oder wenigstens den Ofenbesitzer über die jetzt notwendigen Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet habe.

a) Ob die Zündsicherung in dem kleinstädtischen Gaswerk überhaupt instand gesetzt werden konnte, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt. Die Feststellung, dass ██████ sie bei dem Wiedereinbau des gereinigten Brenners an Ort und Stelle nicht ausbessern konnte, und die spätere Anordnung des Betriebsleiters ████, der Ofen solle im Herstellungswerk überholt werden, deuten darauf hin, dass der Fehler an der Zündsicherung in Lauffen nicht behoben werden konnte.

b) Unklar ist, was das Landgericht mit dem in dem Urteil mehrfach erwähnten „Sperren der Gaszufuhr“ meint, ob es darunter ein allgemeines Abschneiden der Gaszufuhr an den Ofenbesitzer versteht, worauf der Wortlaut hinzudeuten scheint, oder, was näher gelegen hätte, nur das Verlangen, das nicht mehr betriebsichere Gerät von der Gasleitung abzutrennen. Das Urteil lässt auch eine Erörterung darüber vermissen, inwieweit der Betriebsleiter des Gaswerks oder sein Stellvertreter, der Angeklagte ██, eine rechtliche Handhabe zu einer dieser Maßnahmen hatte. Sich damit auseinanderzusetzen, bestand umso mehr Anlass, als die Strafkammer an anderer Stelle (UA 11) selbst erwähnt hat, dass es unzumutbar erscheinen könnte, einem Kunden, dem man einen Gasheizofen verkauft hatte, die Gaszufuhr zu sperren, weil dieses Gerät nicht einwandfrei arbeitete, diese Frage dann aber offengelassen hat.

c) Schließlich hat das Landgericht bisher auch nicht festgestellt, ob der Angeklagte ██ nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande war, Frau ████ nach der Prüfung des Ofens am 16. April 1958 in der gebotenen Weise zu belehren. Der Betriebsleiter ████ hatte ihn ebensowenig wie den Mitangeklagten ██████ über die Folgen des Ausbaus der Zündsicherung eines Gasheizofens unterrichtet. Bürgermeister ██ kannte die Einbauvorschriften für ein Gerät der hier in Rede stehenden Art nicht (UA 6). Er war zudem etwas schwerfällig und geistig weniger beweglich und weniger frisch als ██████ (UA 14). Gleichwohl kann er imstande gewesen sein, den Eigentümer des Ofens über die Folgen des Ausbaus der Zündsicherung richtig zu verständigen. Das hätte die Strafkammer, die ██████ trotz dessen größerer geistiger Beweglichkeit an einer Stelle des Urteils jedenfalls als unfähig dazu angesehen hat, aber feststellen müssen. Aus der Bestellung ██s zum stellvertretenden Betriebsleiter durch den Gemeinderat und aus seiner Zuständigkeit für den Kundendienst allein kann nicht entnommen werden, dass er diese Fähigkeit besaß.

Diese Mängel nötigen wegen des möglicherweise veränderten Schuldumfangs zur Aufhebung des Urteils auch gegenüber dem Angeklagten ██.

3. Die Revision des Angeklagten ████

Die Strafkammer hat Pflichtwidrigkeiten des Betriebsleiters ████ darin gesehen, dass er die Monteure des kleinstädtischen Gaswerks nicht ausreichend über die anerkannten Regeln der Gastechnik, insbesondere die Sicherheitsvorschriften, unterrichtet habe, dass er nach seiner Verständigung über den Ausbau der Zündsicherung nicht auf einer Herausgabe des Ofens bestanden oder dessen Besitzer die Gaszufuhr gesperrt und dass er schließlich das Arbeiten des Geräts nicht persönlich geprüft und dessen Eigentümer auf die jetzt notwendigen Vorsichtsmaßregeln hingewiesen habe.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte die Mitangeklagten ██████ und ██ darüber belehren müssen, dass eine Zündsicherung aus einem Gasheizofen überhaupt nicht ausgebaut werden dürfe, erscheint nach den kurzen Angaben, die das Urteil über den Inhalt der „Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken“ des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern enthält, in dieser Form unzutreffend, wie bei der Behandlung der Revision des Angeklagten ██████ bereits erörtert worden ist (Abschnitt a)).

Im Übrigen überspannt die Strafkammer die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht des Betriebsleiters jedenfalls insoweit, als es sich um ältere, schon längere Zeit im Beruf tätige Monteure handelt. ████ hatte sich 1957 über den Inhalt der erwähnten Bestimmungen kurz unterrichtet, ihnen einen Auszug daraus, dessen Inhalt das Urteil allerdings nicht mitteilt, übergeben und die vollständigen Vorschriften einschließlich der Unfallverhütungsbestimmungen in dem Aufenthaltsraum des Gaswerks zur jederzeitigen Einsicht auslegen lassen. Außerdem erklärte der Beschwerdeführer den Installateuren bei der Aufstellung neuer Geräte deren Arbeitsweise und deren Sicherheitseinrichtungen. Dieses Verfahren erscheint nicht unzweckmäßig und nicht unzulänglich. Die Mitangeklagten ██████ und ██ hatten erfahren, dass die Regeln über Gastechnik schriftlich festgehalten waren, hatten einen Überblick darüber gewonnen und wussten, wo sie bei Unklarheiten nachsehen konnten. Die technischen Anweisungen, die nach der Natur der Sache umfangreich sein und viele Einzelheiten enthalten mussten, konnten sie sich sowieso schwerlich vollständig und genau merken. Wesentlich war deshalb, dass sie über ihr Vorhandensein und ihren hauptsächlichen Inhalt verständigt waren und sich bei dem Auftauchen von Zweifeln jederzeit unterrichten konnten. Dafür hatte der Mitangeklagte ████ nach den Feststellungen gesorgt. Nachdrücklicher und eingehender hätte er ██████ und ██ unterweisen müssen, wenn er bemerkt hätte oder nur wegen mangelnder Sorgfalt nicht beobachtet hätte, dass sie sich in unstatthafter Weise über die anerkannten Regeln der Gastechnik oder über Unfallverhütungsvorschriften hinweggesetzt hätten. Dafür bieten die bisherigen Feststellungen jedoch keinen Anhalt.

Der Beschwerdeführer könnte allerdings dadurch gegen seine Unterrichtungspflicht verstoßen haben, dass er die Mitangeklagten ██████ und ██ nicht auf die Anschlussanweisungen des Gasheizungsofens hingewiesen hat. Da das Gerät bereits ein halbes Jahr vor ████s Eintritt bei dem Gaswerk verkauft worden war, würde ihm diese Pflichtwidrigkeit jedoch nur dann zur Last fallen, wenn ihm bekannt geworden wäre, dass das Gerät nicht richtig mit dem Mauerkasten verbunden und nicht richtig verschlossen war, oder wenn er gewusst hätte, dass Öfen dieser Art zu warten waren, der dafür verantwortliche Angeklagte ██ und dessen Stellvertreter deren Anschluss- und Bedienungsvorschriften aber nicht kannten. Feststellungen darüber hat die Strafkammer bisher nicht getroffen.

b) Bei der Annahme, der Beschwerdeführer hätte am 16. April 1958 auf einer Abholung des Ofens bestehen müssen, übersieht das Landgericht, dass das Gerät von dem dazu nicht bereiten Eigentümer nicht herausverlangt werden konnte. Die Erwägung, dass der Angeklagte die Gaszufuhr hätte sperren sollen, wenn der Ofeneigentümer auf seiner Weigerung beharrt hätte, krankt an den oben bei der Revision des Angeklagten ██ (Abschnitt 2 b)) bereits erörterten Unklarheiten.

c) Zu strenge Anforderungen stellt die Strafkammer schließlich mit dem Verlangen, der angeklagte Betriebsleiter hätte auf jeden Fall persönlich die Betriebssicherheit des Ofens prüfen und dessen Besitzer über die nach dem Ausbau der Zündsicherung einzuhaltende Bedienung unterrichten müssen. Wenn eine entsprechende Prüfung und Belehrung die durch das Entfernen der Sicherheit geschaffenen Gefahren ausgleichen konnte, was das Landgericht angenommen hat, dann hätte es der persönlichen Untersuchung des Ofens durch den Betriebsleiter nur bedurft, wenn dieser wusste, dass das Gerät überhaupt nicht richtig angeschlossen war oder dass ██, der den Ofen zuletzt nachgesehen und einwandfrei brennend befunden hatte, dessen Anschluss- und Bedienungsvorschriften nicht kannte. Ebenso hätte ████ den Ofen prüfen müssen, wenn er etwa allgemein Anlass gehabt hätte oder hätte haben müssen, der Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit seines Stellvertreters zu misstrauen. Feststellungen darüber hat die Strafkammer bisher nicht getroffen. Eine persönliche Belehrung des Eigentümers des Ofens durch den Beschwerdeführer wäre nur dann nötig gewesen, wenn ██ dazu nicht imstande gewesen wäre oder wenn der Betriebsleiter wusste oder nur infolge Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Mitangeklagte ██ Frau ████ entgegen seiner Meldung nicht richtig über die nach dem Ausbau der Zündsicherung veränderte Bedienungsweise belehrt hatte. Das hat das Landgericht bisher ebenfalls teils nicht widerspruchsfrei (vgl. oben Abschnitt 1 b)), teils gar nicht festgestellt.

Diese Mängel führen zur Aufhebung des ganzen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht.

GeierWillmsMai
Dr. HübnerFischer
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