Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht zwischen Männern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 182/51
Datum
18.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn wegen Unzucht zwischen Männern verurteilte. Die Revision rügte Verfahrensfehler nach §§ 261, 267 StPO und die Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision mangels substantiierten Nachweises prozessualer oder rechtlicher Fehler; die Kosten trägt der Angeklagte und die Untersuchungshaft wird angerechnet. Es bestand keine Verurteilung nach § 20a StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Urteilsfeststellungen müssen nach § 261 StPO auf der Hauptverhandlung beruhen; eine Verwertung außerverhandlunglicher Erkenntnisse ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

2

§ 267 StPO ist verletzt, wenn das Urteil nicht die für die Entscheidung und insbesondere für die Versagung mildernder Umstände maßgeblichen Tatsachen und die für die Strafzumessung ausschlaggebenden Umstände angibt.

3

Die bloße Erörterung von Umständen, die eine Einordnung nach § 20a StGB nahelegen, ohne Anwendung der Vorschrift im Urteilssatz, stellt keine Verurteilung nach § 20a und keinen selbstständigen Verfahrensfehler dar.

4

Rügen gegen die Strafzumessung sind als sachlich-rechtliche Angriffe zu prüfen; ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die rechtliche Würdigung oder die Ausnutzung des Strafrahmens fehlerhaft ist.

5

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; seit Verkündung erlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██, 2. Januar 1951

Rubrum

in der Strafsache gegen den kaufmännisch angestellten ███ aus █████, geboren am █████, ebenda, der im Landgerichtsgefängnis in ██ in Untersuchungshaft wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Preetz Bundesrichter Lilienthal Bundesrichter von Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in ██ vom 2. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem Januar 1951 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter und fünf versuchter Verbrechen der Unzucht zwischen Männern (§ 175 Abs. 3, §§ 43, 49, 54 StGB) schuldig erkannt und ihn unter Versagung mildernder Umstände zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

2.) Die auf die Verletzung des prozessualen und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

3.) In der Verfahrensrüge rügt die Revision, dass das Landgericht gegen die §§ 261 und 267 StPO verstoßen habe. Zum § 261 bringt sie vor, die tatsächlichen Feststellungen beruhten in entscheidenden Punkten nicht allein auf der Hauptverhandlung, sondern gründeten sich in wesentlichen Teilen nur auf die Bekundungen der Angeklagten. Den § 267 StPO betrachtet die Revision dadurch als verletzt, dass das Landgericht mildernde Umstände versagt und eine übermäßige Strafe verhängt habe.

Beide Rügen gehen fehl. Dafür, dass das Landgericht als Grundlage seiner Feststellungen unter Verstoß gegen § 261 StPO Umstände verwertet hätte, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, liegen keine Anhaltspunkte vor. Den § 267 StPO betrifft, wäre der maßgebende Absatz dieser Vorschrift nur dann verletzt, wenn das Gericht unterlassen hätte, in den Urteilsgründen die für die Versagung mildernder Umstände entscheidenden Tatsachen anzuführen und die Umstände anzugeben, die für die Strafzumessung sonst bestimmend waren.

Eine noch nähere Prüfung ist der Fall nicht wert.

Die auf § 267 StPO gestützte Rüge ist ein sachlichrechtlicher Angriff gegen die Strafzumessung (siehe unten).

4.) Soweit die Sachbeschwerde sich gegen die rechtliche Würdigung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Auch die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Eine gewisse Unklarheit ergibt sich allerdings daraus, dass in den Urteilsgründen festgestellt ist, der Angeklagte sei in Anbetracht seines Vorlebens und der von ihm begangenen Verbrechen als ein „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ auf sittlichem Gebiet im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB anzusehen, während er durch den Urteilssatz nicht als solcher verurteilt ist.

Bei oberflächlicher Betrachtung könnte der Eindruck entstehen, als ob das Landgericht den Angeklagten als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ nach § 20a Abs. 2 StGB verurteilen wollte, die Verurteilung in diesem Sinne aber aus Versehen nicht, wie erforderlich (vgl. RGSt 68, 356), im Urteilssatz ausgesprochen hat.

Die Behandlung, die die Frage der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in der Anklageschrift (keine Anklage nach § 20a Abs. 2 StGB), in der Hauptverhandlung (kein Antrag des Staatsanwalts auf Verurteilung als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ und kein Hinweis seitens des Vorsitzenden gemäß § 265 Abs. 2 StPO) und endlich in den Urteilsgründen (Erörterung bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände und bei der Strafzumessung, besonders bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände, als einen gefährlichen und gewohnheitsmäßig handelnden Verbrecher betrachtet und dies zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat) erfahren hat, zeigt aber hinreichend, dass das Landgericht die Vorschrift des § 20a nicht angewandt, sondern den Angeklagten nur bei der Strafzumessung, besonders bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände, als einen gefährlichen und gewohnheitsmäßig handelnden Verbrecher betrachtet und dies zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht davon abgesehen hat, ihn als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ zu verurteilen und ihn – mangels bestimmter Besserungsaussichten – die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB anzuordnen.

5.) Die Revision war demgemäß mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu verwerfen.

Es erschien billig, dem Angeklagten die seit der Verkündung des Urteils erster Instanz weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe anzurechnen.

PreetzDr. Geier
RichterGlanzmann
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht zwischen Männern bestätigt — Themis