Revision verworfen: Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/99
- Datum
- 22.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt bei mehreren Sexualhandlungen dasselbe einheitliche Tatziel vor und verwendet der Täter während des gesamten Geschehens fortwirkende Gewalt oder Bedrohung als Tatmittel, kann dies zu Tateinheit führen, wenn Ausführungshandlungen teilweise zusammenfallen.
Für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist auf das einheitliche Tatziel und die Identität des eingesetzten Tatmittels abzustellen; überlappende Ausführungshandlungen sprechen für Tateinheit.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn die Änderung von der Verteidigung selbst erstrebt wird und sachlich begründet ist.
Eine bereits verhängte Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, wenn sich Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens durch die inhaltliche Änderung des Schuldspruchs nicht verändern und Umstände wie enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang berücksichtigt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 7. Dezember 1998
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, sämtlich begangen gegenüber dem Nebenkläger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten bei Einzelstrafen von vier sowie zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit des Geschädigten vermisst und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs, was das Konkurrenzverhältnis angeht.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Geschädigten erheblich misshandelt, um den Oralverkehr zu erzwingen (Fall II 1 der Urteilsgründe). Sodann forderte er den von ihm als „Sklaven“ bezeichneten Geschädigten auf, mit ihm „zu Fuß“ zum nächsten – mindestens 1000 m entfernt gelegenen – Tatort zu gehen. „Eingeschüchtert durch die vorangegangenen Gewalttätigkeiten des Angeklagten und aus Angst vor weiteren Schlägen“ folgte der Geschädigte dem Angeklagten, worauf es zu mehreren Sexualhandlungen kam (Fall II 2 der Urteilsgründe). Danach hat der Angeklagte, ohne jemals sein Tatziel aufzugeben, in beiden Fällen dasselbe Tatmittel eingesetzt, indem er jeweils unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewaltanwendung oder Bedrohung handelte, sodass – da ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt – von tateinheitlichem Zusammentreffen auszugehen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 546 sowie Urt. vom 23. März 1999 – 1 StR 25/99).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dieser von der Verteidigung selbst erstrebten Änderung nicht entgegen.
Die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, da sich der Schuld- und Unrechtsgehalt des festgestellten Tatgeschehens nicht verändert hat und das Urteil ausdrücklich berücksichtigt, „dass beide Taten in derselben Nacht in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stattfanden“.
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