Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen unerlaubten Handeltreibens verworfen; Verfallsanordnung als Gesamtschuldner ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 181/95
Datum
01.06.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des LG Stuttgart wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufzeigen (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich ergänzt der Senat die Urteilsformel, dass die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner gerichtet ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten aufzeigen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel ergänzen, um die Rechtsfolgen des Urteils klarzustellen, soweit dies zur Rechtsanwendung erforderlich ist.

3

Eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB kann in der Urteilsformel dahin gehend ausgestaltet werden, dass sie sich gegen mehrere Verurteilte als Gesamtschuldner richtet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von den Beschwerdeführern zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1 StR 181/95

vom 1. Juni 1995

in der Strafsache

gegen

1. [REDACTED] 2. [REDACTED]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. Juni 1995 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch ergänzt der Senat die Urteilsformel dahin, dass sich die Verfallsanordnung gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet (vgl. Schäfer in LK 10. Aufl. Rdn. 20 sowie Horn in SK-StGB 6. Aufl. Rn. 26 je zu § 73).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

[REDACTED]

Als Int. Ae. bei § 42 toby a) [REDACTED] am [REDACTED]

GrübbohnFothBrüning
GranderathWahl
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