Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung der Unterbringung (§64 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 181/92
Datum
28.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) anzuordnen war. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In der Regel ist hierzu ein sachverständiges Gutachten heranzuziehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Abs. 1 StGB vorliegen, wenn die Urteilsfeststellungen dies möglich erscheinen lassen.

2

Eine Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB ist anzuordnen, wenn ein Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel, eine darauf zurückzuführende rechtswidrige Tat und die Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten vorliegen.

3

Die Anordnung der Unterbringung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist (§ 64 Abs. 2 StGB).

4

Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Unterbringung erfordert im Regelfall die Hinzuziehung eines sachverständigen Psychiaters oder Arztes.

5

Die unterlassene Prüfung einer möglichen Unterbringung kann den Strafausspruch beeinflusst haben; ist eine Wechselbeziehung nicht auszuschließen, ist Aufhebung und Zurückverweisung geboten; alleinige Nichtbegründung der Revision durch den Angeklagten hindert die Nachholung der Anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 15. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 181/92 vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ███ in ███, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. April 1992 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. November 1991, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Memmingen zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

"I. Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Der Rechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht allein auf eine Strafe erkannt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Abs. 1 StGB anzuordnen war.

Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vorneherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 28, 327, 328).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass die Voraussetzungen der Unterbringung beim Angeklagten gegeben sind.

Mindestens seit September 1984 spricht der Angeklagte in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Auf Antrag seines Vaters wurde er unter anderem wegen seiner Alkoholprobleme im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe von September 1984 bis Juli 1987 in das Jugendwerk Schloss █████ in █████ eingewiesen. In der Folgezeit hatte er auch beruflich wegen seines Alkoholkonsums erhebliche Schwierigkeiten und verlor mehrfach den Arbeitsplatz. Im September 1989 sowie im Juni 1990 wurde er wegen verschiedener Straftaten zu längeren Jugendstrafen verurteilt. Die Taten beging er unter erheblichem Alkoholeinfluss. Die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil vom Juni 1990 wurde unter der Auflage zur Bewährung ausgesetzt, sofort eine Alkoholentziehungskur zu beginnen. Die Auflage befolgte der Angeklagte nicht. Bei der Begehung der nun abgeurteilten Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der vor der Tat innerhalb von ca. 13 Stunden 17 halbe Liter Bier und 5 einfache Gläser Weinbrand zu sich nahm, vermindert im Sinne von § 21 StGB.

Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt begegnet werden kann.

Eine Entwöhnungsbehandlung ist auch nicht von vorneherein aussichtslos. Umstände, die eine Aussichtslosigkeit begründen könnten, ergeben sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den Feststellungen.

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5; BGH MDR 1990, 886 bei Holtz).

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass zwischen der Nichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine Wechselbeziehung besteht. Zwar ist der Tatrichter nicht befugt, allein im Hinblick auf eine gleichzeitig verhängte Maßregel das Maß der schuldangemessenen Strafe zu unterschreiten (vgl. BGHSt 24, 132, 133). Auch liegt die Strafe im vorliegenden Fall nur um ein Jahr über der Mindeststrafe. Auch hat die Kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 316a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 StGB verneint. Es ist jedoch möglich, dass die Strafe, etwa bei Anordnung ihres – auch nur teilweisen – Vorwegvollzuges gemäß § 67 Abs. 2, niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung angeordnet worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 1991 – 2 StR 118/91 S. 4); insbesondere bei einer längeren Strafe hat das Gericht zu prüfen, ob das Rehabilitationsziel durch den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1991 – 1 StR 310/91; Beschluss vom 2. Juli 1991 – 1 StR 340/91).

Abschließend ist zu bemerken, dass die Frage der Unterbringung insgesamt im Regelfall nur unter Einschaltung eines Sachverständigen getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1991 – 1 StR 340/91)."

Dem tritt der Senat bei.

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