Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 181/91
Datum
07.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelstraftaten ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Ein Vorwurf der Unkenntnis und mangelnder Dolmetscher-/Beratungsmöglichkeit blieb ohne Substanz, da dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Rücksprache mit dem Verteidiger und Dolmetscher eingeräumt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 StPO ist wirksam, wenn er nach Verkündung des Urteils ohne Zwang und mit Kenntnis der Bedeutung abgegeben wird.

2

Ein Rechtsmittelverzicht ist unwirksam, wenn das Gericht den Verzicht verlangt, ohne dem Angeklagten Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger zu geben, oder wenn der Verzicht praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt wird.

3

Die bloße Behauptung von Unwissenheit über die Bedeutung einer Verzichtserklärung reicht nicht zur Anfechtung ihrer Wirksamkeit, wenn dem Angeklagten objektiv ausreichende Gelegenheit zur Beratung und Verständigung (z. B. Zeit, Verteidiger, Dolmetscher) eingeräumt wurde.

4

Die Kenntnis des Angeklagten von der Tragweite seines Rechtsmittelverzichts kann sich aus den prozessualen Umständen ergeben, insbesondere aus ausreichend eingeräumter Beratungszeit und der Möglichkeit, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 181/91 in der Strafsache gegen Safak ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1952 in ███ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Gründe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1990 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr sowie wegen eines weiteren Falles unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt; das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 4. Juli 1990 wirksam Rechtsmittelverzicht erklärt hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärten die Angeklagten und ihre Verteidiger nach Verkündung des Urteils sowie des Beschlusses über die Haftfortdauer jeweils für sich, dass sie auf Rechtsmittelbelehrung verzichteten. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte █████, der Verteidiger des Angeklagten █████, der Angeklagte ██████ und der Verteidiger des Angeklagten ███████ erklärten daraufhin jeweils für sich, dass sie auf Einlegung von Rechtsmitteln verzichteten, und diese Erklärungen sind vorgelesen und genehmigt worden (Bl. 1300 d. A.).

Der Angeklagte macht demgegenüber geltend, sein Verzicht sei „aus Unwissenheit und mangels Wissen einer solchen Bedeutung“ erfolgt. Eine von ihm gewünschte Unterbrechung der Verhandlung habe sein Verteidiger abgelehnt; trotz Anwesenheit eines Dolmetschers sei ihm auch das Ausmaß einer Verzichtserklärung nicht erklärt worden. Diese Einwände sind jedoch nicht geeignet, hier die Wirksamkeit des abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Frage zu stellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengestellt in BGH, Beschl. vom 24. März 1983 – 1 StR 166/83 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18) kann ein Rechtsmittelverzicht unwirksam sein, wenn entweder dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne dass diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).

Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht vom Angeklagten einen Rechtsmittelverzicht abverlangt oder ihm die vorherige Beratung mit seinem Verteidiger verweigert hätte. Ob es in Anbetracht der Höhe der verhängten Strafe grundsätzlich geboten gewesen wäre, den Rechtsmittelverzicht nur nach erfolgter Rücksprache mit dem Verteidiger entgegenzunehmen, bedarf hier wegen der Besonderheiten des Falles keiner Entscheidung. Wie im Urteil näher dargelegt wird, hat das Landgericht den Angeklagten am letzten Verhandlungstag circa zweieinhalb Stunden Zeit gegeben, das bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung zusammen und mit ihrem jeweiligen Verteidiger sowie einem Dolmetscher – den der Angeklagte ████ allerdings hinausgeschickt hat – zu erörtern und sich über den weiteren Fortgang des Verfahrens Gedanken zu machen. Auf Grund dieser Besprechung hat sich der Angeklagte ████ zu einem Geständnis durchgerungen, das das Landgericht – wie vom Angeklagten erwartet – strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 21). Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte auch ohne nochmalige Besprechung mit seinem Verteidiger der Bedeutung des von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts bewusst war.

GribbohmFothBrüning
MaulGranderath
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