Treffer
BGH Urteil

Revision: Abgrenzung von Untreue und Betrug bei erloschener Vollmacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 181/67
Datum
11.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetztem Betrug im Rückfall und Unterschlagung verurteilt worden. Der BGH beschränkte den Schuldspruch: Soweit die Vollmacht erloschen war, lag Betrug statt Untreue; dort, wo Anscheinsvollmacht bestand, blieb Untreue bestehen. Wegen des Einflusses auf das Strafmaß hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Missbrauch einer auf der Nachwirkung eines Vertrauensverhältnisses beruhenden Anscheinsvollmacht erfüllt den Untreuetatbestand (§ 266 StGB).

2

Ist die Vertretungsmacht gegenüber Dritten erloschen, begründet die Vortäuschung einer Vollmacht keinen Untreue-, sondern einen Betrugstatbestand (§ 263 StGB).

3

Eine Beschränkung des Schuldumfangs kann dazu führen, dass zuvor angenommene Idealkonkurrenz wegfällt und stattdessen Tatmehrheit vorliegt; dem steht die Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. § 265 StPO).

4

Für eine schwere Unterschlagung reicht es aus, dass der Täter über ein leihweise überlassenes Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt und dessen realen Wert für sich in Anspruch nimmt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Vertreter Wilhelm █████, Wohnsitz ███, geboren am █████ in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hibner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Preiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████ ███ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom █ November 1966 dahin geändert, dass die fortgesetzte Untreue und der fortgesetzte Betrug im Rückfall in Tatmehrheit stehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, in Tatmehrheit mit Unterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt. Ihm wurde die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt sowie die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Aufklärungsrügen und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Die Aufklärungsrügen sind nicht vorschriftsmäßig erhoben; sie sind daher unzulässig (BGHSt 16, 168).

II. Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden; allerdings ist der Schuldumfang zu beschränken.

Der Angeklagte war von der Firma Dr. ██ ███████████ beauftragt, Buchlieferungsverträge abzuschließen, den Kaufpreis einzuziehen und diesen nach Einbehaltung seiner Provision abzuführen. Er erlangte so im Sinne des Missbrauchstatbestandes die Befugnis, über fremdes Vermögen durch Rechtsgeschäft zu verfügen. Seine Einziehungsbefugnis war jedoch, entgegen der Annahme des Landgerichts, dadurch erloschen, dass die Firma Dr. ███ sich Ende März 1965 geweigert hatte, dem Angeklagten, der nicht mehr abrechnete, Originalbestellblocks zuzusenden. Denn nach den getroffenen Vereinbarungen war dieser verpflichtet, die Lieferungsverträge nur mit den Originalformularen abzuschließen (UA S. 7).

Der Angeklagte missbrauchte seine Befugnis zur Einziehung der Kaufpreisforderungen seit Ende März 1965 dadurch (UA S. 4), dass er bei zahlreichen Bestellern, mit denen ordnungsgemäß auf den dafür bestimmten Originalbestellscheinen Lieferungsverträge abgeschlossen waren, ausstehende Kaufpreisbeträge kassierte und jeweils entsprechend der von vornherein gefassten Absicht den gesamten Betrag für sich verwendete. Seine Arbeitgeberin wurde dadurch um etwa 2.000 DM geschädigt; denn sie erkannte die Verpflichtungen aus diesen auf Originalformularen abgeschlossenen Lieferungsverträgen an. Mangels Widerrufs der Vollmacht gegenüber den Kunden war bei diesen der Anschein einer fortbestehenden Vertretungsmacht des Angeklagten hervorgerufen. Der Missbrauch einer solchen auf der Nachwirkung eines Vertrauensverhältnisses beruhenden Anscheinsvollmacht genügt jedoch für den Missbrauchstatbestand (vgl. RGSt 45, 434, 435).

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte wegen dieser Handlung nicht neben Untreue noch gesondert wegen Unterschlagung verurteilt werden konnte; denn er hatte die Geldbeträge entsprechend seiner Absicht bereits durch die Untreue erlangt (BGHSt 14, 38; 18, 254; 26, 314, 316).

Aus dem Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue sind jedoch die Fälle auszunehmen, in denen der Angeklagte seit Ende März 1965 mit gefälschten Bestellscheinen Verträge abschloss und die ████████████████ für sich kassierte. Das Landgericht hat übersehen, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Firma Dr. ███ durch die Nichtzusendung der Originalbestellblocks aufgehoben und die Vollmacht erloschen war. Soweit der Angeklagte von neuen Kunden, die mit der Firma Dr. ██ ███ keine rechtswirksamen Geschäftsbeziehungen standen, mit gefälschten Formularen Bestellungen entgegennahm und Gelder kassierte, hat er eine Vollmacht nur vortäuschen können. Eine Anscheinsvollmacht bestand in diesen Fällen nicht. Daher ist nicht der Tatbestand der Untreue gegeben, sondern es liegt gegenüber den Kunden fortgesetzter Betrug (§ 263 StGB) vor, der vom Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt ist und von der Revision auch nicht beanstandet wird.

Mit der Beschränkung des Schuldumfangs wegen fortgesetzter Untreue entfällt die vom Landgericht angenommene Idealkonkurrenz zu diesem fortgesetzten Betrug im Rückfall. Der Schuldspruch muss daher insoweit geändert werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die zugelassene Anklage hatte Tatmehrheit angenommen.

III. Die Annahme einer schweren Unterschlagung des PKW begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn der Angeklagte hat über den ihm von der Firma Dr. ██ für die vertragsgemäße Vertretertätigkeit leihweise überlassenen VW wie ein Eigentümer verfügt. Er hat ab Ende März 1965 bis zu seiner Festnahme am 10. Januar 1966 den Wagen nur für eigene Zwecke und unter Ausschluss jeder tatsächlichen Verfügungsgewalt der Firma Dr. ██ gefahren, ihn abredewidrig nicht gepflegt und in einen schrottreifen Zustand versetzt. Er hat damit voll den realen Wert des Wagens für sich in Anspruch genommen. Das Landgericht konnte darin eine rechtswidrige und vorsätzliche Zueignung finden.

IV. Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die für die schwere Unterschlagung ausgeworfene Strafe von dem zu weit gefassten Schuldumfang beeinflusst ist. Von dieser Aufhebung werden auch die rechtsfehlerfrei begründeten Nebenstrafen erfasst.

LoesdauFischerPreiffer
HibnerPikart
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