Schwere Bestechlichkeit und Untreue: Unrechtsvereinbarung auch stillschweigend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/61
- Datum
- 04.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Amtshandlung i.S.d. § 332 StGB liegt auch dann vor, wenn der Beamte im Rahmen seines Aufgabenbereichs vorbereitend auf eine vermögensrelevante Entscheidung hinwirkt und dabei den Entscheidungsträger beeinflusst.
Die für § 332 StGB erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger kann durch stillschweigendes Einverständnis zustande kommen; ausdrückliche Absprachen sind nicht erforderlich.
Schwere Bestechlichkeit setzt voraus, dass der Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung angenommen wird; das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit kann aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen erschlossen werden.
Eine Treuepflichtverletzung i.S.d. § 266 StGB kann darin liegen, eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln entgegen einem zuständigen Gremienbeschluss herbeizuführen, wenn dem Empfänger kein Anspruch zusteht.
Ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB kann auch dadurch entstehen, dass durch treuwidriges Handeln eine Zahlung zu einem früheren Zeitpunkt veranlasst wird, als dies ohne die Pflichtverletzung geschehen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 26. Januar 1961
Rubrum
1 StR 181/61
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus WO, den Stadtoberinspektor Max geboren ███████████ 1903 in M(___D, wegen schwerer Bestechlichkeit u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. Januar 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Der Angeklagte ist wegen einfacher Bestechlichkeit sowie wegen schwerer Bestechlichkeit, insoweit in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Wert des empfangenen Geldes, der einer Summe von 2.500,— DM entspricht, wurde für den Staat verfallen erklärt. Außerdem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision wendet sich, trotz des scheinbar weitergehenden Aufhebungsantrages, nur gegen die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit und damit notwendigerweise auch gegen die wegen Untreue (vgl. S. 2 der Revisionsbegründung). Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Die Strafkammer hat im Wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte war zuletzt geschäftsleitender Beamter und ██ der Stadt Wassertrüdingen. Der erste Bürgermeister, Friseurmeister ████, der dem Angeklagten Vertrauen schenkte, war weitgehend auf dessen Ratschläge angewiesen und ließ sich von ihm leicht beeinflussen (S. 7, 9, 12 UA).
Im Jahre 1955 wollte die Stadt einen langfristigen Kredit in Höhe von 700.000,— DM aufnehmen. Ende 1955 wandte sich nun der Angeklagte, im Einvernehmen mit Bürgermeister █████████, an den Makler Konrad Fa███ mit dem Auftrag, für die Stadt ein solches Darlehen zu besorgen, ████████████ gegen eine Maklergebühr von 1 v. H.
Er stellte seine Dienste zur Verfügung, wobei bezüglich der Fälligkeit der Gebühr mangels abweichender Vereinbarungen die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend waren.
Im Frühjahr 1956 gelang es Fa███, von der Bayer. Vereinsbank in Nürnberg die Zusage eines langfristigen Darlehens von 700.000,— DM für die Stadt Wassertrüdingen zu erhalten. Der Stadtrat billigte die von der Vereinsbank für die Gewährung eines Darlehens von vorerst 300.000,— DM gestellten Bedingungen. Im Februar 1956 kam dann der Darlehensvertrag über die 300.000,— DM dadurch zustande, dass nach vorheriger Unterschrift des 1. Bürgermeisters die Vertreter der Vereinsbank am 20. Februar den Vertrag unterzeichneten. Schon einige Wochen vorher war zwischen dem Angeklagten und dem Makler █████ darüber gesprochen worden, dass von Fa███s Maklerprovision auch für den Angeklagten etwas abfallen solle. Daher hatte es der Angeklagte sehr eilig, ████ die Provisionssumme zukommen zu lassen. Er fuhr zu diesem Zweck schon am 18. Februar 1956 nach Nürnberg und brachte Fa███ den Provisionsbetrag von 3.000,— DM in Form eines Schecks. Von der Valuta übergab ████ dem Angeklagten 1.000,— DM.
Im März 1956 war die Vereinsbank in Nürnberg bereit, auch bezüglich der restlichen 400.000,— DM (allerdings unter etwas ungünstigeren Bedingungen) mit der Stadt abzuschließen. Der Stadtrat beschloss auch die Darlehensaufnahme. Das Landratsamt verweigerte jedoch die Genehmigung hierzu. Davon wurde der Makler unterrichtet.
Am 15. Mai 1956 wurde im Finanzausschuss des Stadtrats bekanntgegeben, dass ████ erneut ein Darlehen angeboten habe. Dabei wurde auch die Frage der Vergütung des Maklers für seine bisherigen Bemühungen aufgeworfen. Stadtrat ██████, ein Finanzbeamter, erklärte, die Stadt müsse die Vergütung bezahlen, denn der Auftrag sei damals ergangen. Der Finanzausschuss beschloss sodann einstimmig, dem Immobilienbüro Fa███ sei mitzuteilen, die Stadt könne von dem Angebot Fa███s im Augenblick keinen Gebrauch machen. Bezüglich der restlichen Provision solle die Forderung Fa███s abgewartet werden. Dieser Beschluss wurde in Gegenwart des 1. Bürgermeisters gefasst. Außer dem Stadtrat ███ und dem 2. Bürgermeister ██████ war – wie ihm nicht zu widerlegen ist – der Angeklagte ebenfalls der Ansicht, Fa███ könne auch die Provision für 400.000,— DM (= 4.000,— DM) beanspruchen. Der Angeklagte wurde nun, trotz des Beschlusses des Finanzausschusses (wonach die Forderung Fa███s abzuwarten sei), wegen der noch offenen Provision Fa███s bei Bürgermeister ███ alsbald vorstellig. Er erreichte, dass Fa███ durch einen vom Angeklagten entworfenen und von ███ unterzeichneten Brief aufgefordert wurde, bezüglich der Abwicklung des Restauftrags seine Provisionsforderung zu stellen. Als ███████████ nicht sofort reagierte, ließ ihn der Angeklagte fernmündlich an die Abwicklung der Provisionsangelegenheit mahnen. Fa███, der sich der Berechtigung seiner Forderung gegen die Stadt durchaus nicht sicher war, erschien nun im Rathaus, um seine Provision von 4.000,— DM abzuholen. Der erste Bürgermeister █████ ließ den zweiten Bürgermeister herbeiholen. Dieser versuchte, den Betrag auf 2.000,— DM herunterzuhandeln, um der Stadt wenigstens 2.000,— DM zu ersparen. Der Angeklagte verhielt sich dabei völlig passiv und unterstützte █████████ in keiner Weise. Fa███ blieb unter den gegebenen Umständen hartnäckig und erreichte schließlich, dass Bürgermeister █████ mit der Auszahlung von 4.000,— DM einverstanden war. Der Angeklagte veranlasste nun, dass Fa███ sogleich 4.000,— DM erhielt. Mit diesem Geld ging dann ████ noch einmal zu dem Angeklagten auf dessen Dienstzimmer, legte ihm ein Päckchen Geldscheine, mindestens 1.500,— DM, auf den Tisch und entfernte sich. Der Angeklagte hatte damit gerechnet, dass er auch diesmal wieder von ████ einen Teil der Provision erhalten werde. Er nahm das von ████ gebrachte Geld in dem Bewusstsein an, dass es für ihn persönlich bestimmt war und dass er keinen Anspruch darauf hatte.
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in diesem Fall als schwere passive Bestechung in Tateinheit mit Untreue gewürdigt. Hierzu ist zu bemerken:
a) Der § 332 Abs. 1 StGB setzt zunächst einmal eine in das Amt des Vorteilsnehmers einschlagende Handlung voraus. Eine solche Handlung hat die Strafkammer ersichtlich in der gesamten vorstehend geschilderten Tätigkeit des Angeklagten gesehen, durch die er erreichte, dass Fa███ die 4.000,— DM bewilligt und angewiesen erhielt (S. 11, 12 UA). Bei einem Gemeindekämmerer laufen die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde zusammen. Seine Aufgaben ergeben sich aus deren Zuweisung im einzelnen. In Betracht kommen neben den Angelegenheiten des Haushalts, die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die sonstige Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (vgl. Helmreich-Widtmann, Bayerische Gemeindeordnung, 2. Auflage, Anm. 9 zu Art. 99). Die bezüglich der Provision von 4.000,— DM vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit stand zu seinem Amt in Beziehung, auch soweit sie nur vorbereitender Natur war, und der von ihm beeinflusste erste Bürgermeister das letzte Wort zu sprechen hatte, d. h. bei der Bewilligung der Auszahlung und der schriftlichen Auszahlungsanweisung (vgl. zu letzterer § 42 Abs. 2 Satz 71 der damals für die Stadt Wassertrüdingen maßgebenden Bekanntmachung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen vom 9. Oktober 1953, GVBl. S. 329, 338). Für diese in sein Amt einschlagende Tätigkeit hat der Angeklagte von Fa███ mindestens 1.500,— DM erhalten. Die „Unrechtsvereinbarung“ zwischen dem Vorteilsgeber und dem Beamten (BGHSt 15, 217, 222, 223) braucht nicht mit ausdrücklichen Worten getroffen zu werden, sondern kann auch im Wege stillschweigenden Einverständnisses zustande kommen (RGSt 39, 193, 199). So war es im vorliegenden Fall (S. 8, 9 UA). Was die Verteidigung gegen die tatrichterlichen Schlussfolgerungen geltend macht (S. 4 Nr. 4 der Revisionsbegründung), ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer (§ 261 StPO); vgl. auch RGSt 63, 367, 370: „von dem Wenigen geht der Weg zum Vielen“.
In der Hauptsache wendet sich die Revision gegen die Annahme des Tatrichters, dass die Handlung, für die der Angeklagte die 1.500,— DM annahm, die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthalten habe, dass also schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vorliege. Die Auffassung des Landgerichts ist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Zunächst ist richtig, dass dem Makler Fa███ aus seiner Tätigkeit bezüglich des weiteren Darlehens, das die Vereinsbank zu gewähren bereit war, kein Anspruch auf Maklerlohn gegen die Stadtgemeinde Wassertrüdingen zustand. Da ein Darlehensvertrag insoweit nicht zustande kam, war die Stadt mangels besonderer Abreden zur Entrichtung eines Maklerlohns nicht verpflichtet (§ 652 BGB; Staudinger, 11. Aufl., Anm. 25 zu § 652 BGB).
Der Angeklagte war nun allerdings, wie ihm nicht zu widerlegen war, fälschlicherweise der Auffassung, dem Makler stehe ein Provisionsanspruch in Höhe von 4.000,— DM zu. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat dem aber mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Fa███ zur Geltendmachung des Provisionsanspruchs veranlasst, um haushaltsrechtlich klare Verhältnisse zu schaffen (ein Vorbringen, das die Revision wiederholt), hat das Landgericht rechtlich unangreifbar als Ausrede gewürdigt (S. 9 UA). Nach den Urteilsdarlegungen der Strafkammer war es nicht ganz anders gewesen: Der Angeklagte rechnete damit, dass Fa███, wenn er auch die Provision für die 400.000,— DM erhalte, ihm hiervon gleichfalls einen Anteil zukommen lassen werde (S. UA). Das eigensüchtige Streben des Angeklagten nach der von ihm erhofften Vergütung war es, das ihn bewog, die ruhende Provisionsfrage aufzugreifen und unter raffinierter Ausnutzung des ihm vom ersten Bürgermeister entgegengebrachten Vertrauens (S. 12 UA) die Zahlung der 4.000,— DM an Fa███ durchzusetzen. Hierfür hat er von Fa███ 1.500,— DM erhalten und angenommen. Danach käme es nicht einmal darauf an, ob der Finanzausschuss ein beschließender Ausschuss war oder, wie die Verteidigung geltend macht, nur ein vorberatender Ausschuss im Sinne des Art. 32 Abs. 1 der Bayer. Gemeindeordnung. Die Revision übersieht übrigens, dass die neue Fassung des Art. 32 Abs. 2 GO (Beschränkung beschließender Ausschüsse auf Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern), die auf Art. 66 Nr. 6 des LStVG v. 17. November 1956 (BayBS I S. 327) beruht, erst seit dem 1. Januar 1957 in Kraft ist. In der vorhergehenden Zeit konnten nach Art. 22 der alten GO vom 17. Oktober 1927 in Gemeinden jeder Art beschließende Ausschüsse gebildet werden (Helmreich-Widtmann, Anm. 71 und 4 zu Art. 32 GO).
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt besteht kein Zweifel, dass der Finanzausschuss ein nach altem Recht wirksam gebildeter beschließender Ausschuss war.
Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, dass sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung bewusst war. Dass dies aber nach Auffassung des Landgerichts der Fall war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe (S. 11 UA) zweifelsfrei. Dies geht auch daraus hervor, dass die Strafkammer, im Gegensatz zu dem letzten Vorkommnis, beim ersten Fall nicht hinreichend sicher nachzuweisen vermochte, dass „der Angeklagte sich bewusst war, pflichtwidrig zu handeln“ (S. 11 oben UA).
b) Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten im zweiten Fall zugleich (§ 73 StGB) ein Vergehen der Untreue nach § 266 StGB (Treubruchstatbestand) gesehen. Hiergegen wendet sich die Revision nicht ausdrücklich. Sie erfasst aber notwendigerweise auch diesen Gegenstand der Verurteilung. Die insoweit gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt:
Die Strafkammer hat die Untreue in dem mit dem Beschluss des Finanzausschusses vom 15. Mai 1956 in Widerspruch stehenden Zuspielen der Provision an den Makler gefunden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Annahme einer objektiven Treupflichtverletzung unbedenklich. Der Angeklagte hat der Stadtgemeinde auch einen Vermögensnachteil zugefügt, indem er es durchsetzte, dass an den Makler eine Provision gezahlt wurde, die diesem nicht zustand. Die Strafkammer hat nun, was das Bewusstsein der Nachteilszufügung betrifft, nicht übersehen, dass der Angeklagte, wie ihm zugutegehalten wurde, der Auffassung war, █████ könne eine Provision beanspruchen. Sie führt aber aus: Selbst wenn Fa███s Forderung (nach der Vorstellung des Angeklagten) berechtigt gewesen wäre, hätte der Angeklagte der Stadt insoweit einen Nachteil zugefügt, als sie ohne sein Tätigwerden allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte zahlen müssen (S. 12 UA).
Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mochte auch nach der – nicht zu widerlegenden – Annahme des Angeklagten die Provisionsforderung des Maklers damals entstanden und fällig sein, so hat er ungeachtet dessen durch sein treuwidriges Vorgehen erreicht, dass dem Makler die Provision zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wurde, als dies geschehen wäre, wenn der Angeklagte sich nicht eingeschaltet hätte. Dadurch und insoweit hat er der Stadtgemeinde bewusst einen Vermögensnachteil zugefügt.
III. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Geier | Seibert | Fischer | |||
| Dr. Peetz | Hübner |