Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Rest verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 181/53
Datum
05.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids und nachfolgender uneidlicher Falschaussage verurteilt und revidierte das Urteil. Streitgegenstand waren die Ablehnung eines Beweisantrags gegen einen ins Ausland ausgewanderten Zeugen und die Frage der Berücksichtigung des Notstands (§157 StGB). Der BGH sieht in der Zurückweisung des Beweisantrags keinen Verfahrensfehler, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht den möglichen Notstand nicht geprüft hat; die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht nachvollziehbar darlegt, dass der Zeuge für die Aufklärung ungeeignet ist und seine Persönlichkeit sowie Glaubwürdigkeit nicht vermittelt werden können.

2

Die Ablehnung der Vernehmung eines ins Ausland ausgewanderten Zeugen verletzt § 244 Abs. 3 StPO nicht, sofern konkrete Umstände (z. B. Kenntnis des Verfahrens, fehlende Möglichkeit der Gegenüberstellung, erwartete parteiische Entlastung) seine Eignung zur Wahrheitsfindung in Frage stellen.

3

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist auf die Prüfung auf Rechtsfehler beschränkt; eine innerhalb gesetzlicher Grenzen liegende Würdigung (§ 261 StPO) ist nicht zu beanstanden.

4

Bei Verurteilung wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage muss das Tatrichtergericht in den Urteilsgründen erörtern, ob Milderungsgründe wie der Notstand (§ 157 StGB) vorliegen; unterbleibt diese Prüfung kann der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 8. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Frau Margot G., geb. C. aus ████, dort geboren am ██ ████, wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 8. Januar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte hat in einem Eherechtsstreit die Frage, ob sie sich mit dem Ehemann ██████ duze, eidlich verneint und diese, wie sie wusste, unrichtige Bekundung auf Grund eines neuen Entschlusses später uneidlich vor Gericht wiederholt. Sie ist wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage verurteilt worden. Ihre Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Die Ablehnung der Vernehmung des inzwischen nach Kanada ausgewanderten Ehemannes █████ verletzt den § 244 Abs. 3 StPO nicht. Dieser Zeuge sollte bekunden, dass er sich mit der Angeklagten nicht geduzt habe. Bei der Ablehnung des Beweisantrags ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses unzulässig ist. Es hat den nach Kanada ausgewanderten ██ aber für ein völlig ungeeignetes Beweismittel erachtet, weil seine Ehe wegen ehewidriger Beziehungen zur Angeklagten geschieden und nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen sei, dass ihm das gegen diese eingeleitete Meineidsverfahren bekannt ist; nach der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Überzeugung des Landgerichts beabsichtige er, die Angeklagte nach Kanada kommen zu lassen; ihre Bestrafung werde dieses Vorhaben zumindest erschweren; die Gegenüberstellung mit den Zeugen, die die Angeklagte belasten, sei im Ausland unmöglich; ███ werde sich bei einer Aussage nur bemühen, die Angeklagte zu entlasten. Unter diesen Umständen konnte dem Landgericht auch kein Eindruck von der Persönlichkeit des Zeugen und von seiner Glaubwürdigkeit vermittelt werden. Die Erwägungen des Landgerichts beruhen auf dem Gedankengang der Entscheidung RGSt 46, 383 und enthalten unter den dargelegten Umständen und bei dem gesamten, die Angeklagte offensichtlich in hohem Maße belastenden Beweisergebnis keinen Verfahrensverstoß. Zwar entspricht die Sachlage nicht in allen Teilen den Umständen, die der genannten Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde lagen, sie gleicht ihnen aber doch in solchem Maße, dass jene Grundsätze auch hier gelten können.

Sachlichrechtlich ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Soweit das Rechtsmittel die Beweiswürdigung rügt, die sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 261 StPO) hält und keinen Rechtsverstoß erkennen lässt, ist es unzulässig. Die unrichtige Zuordnung der §§ 153 und 154 StGB in den Urteilsgründen beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen und ist für das Ergebnis ohne Bedeutung.

Zum Strafausspruch hat die Revision dagegen Erfolg. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht erwogen hat, dass der Angeklagten beim Meineid und bei der späteren uneidlichen Falschaussage der Milderungsgrund des Bidesnotstands (§ 157 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Ehebruchs zugute kommen kann. Zu der uneidlichen Falschaussage kann sie sich außerdem bewogen gefühlt haben, weil sie befürchtete, bei richtiger Aussage werde der vorher geleistete Meineid entdeckt und sie deswegen bestraft.

Die Anwendbarkeit des § 157 StGB hätte unter diesen Umständen in beiden Fällen erörtert werden müssen. Der etwaige Rechtsverstoß kann die Verhängung oder Höhe der Einzelstrafen beeinflusst haben. Die Gesamtstrafe wird gegebenenfalls neu zu bilden sein.

Die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, Eidesverletzungen dürften „im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu leicht genommen werden“, der Eid sei „in vielen Fällen unentbehrliche Voraussetzung für die richterliche Beweiswürdigung“, gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass bei der Strafzumessung die Erwägungen des Gesetzgebers, die für die Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, nicht besonders berücksichtigt werden dürfen.

Dr. PeetzDr. HärchnerDr. Heimann-Trosien
JaguschSchalscha
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