Revision gegen Mordverurteilung wegen heimtückischer Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/52
- Datum
- 20.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbegründet, wenn sie im Wesentlichen die förmliche Beweiswürdigung angreift, ohne rechtsfehlerhafte Feststellungen oder Widersprüche darzulegen.
Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts bindet das Revisionsgericht, soweit sie widerspruchsfrei und frei von Rechtsfehlern ist.
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- losigkeit des Opfers bewusst ausnutzt und hinterhältig handelt, etwa durch Einschleichen und Verstecken zur Überraschungshandlung.
Zur Abgrenzung von Mord und Totschlag ist auf das Vorliegen von Mordmerkmalen abzustellen; das bloße Vorbringen einer sinnlosen Erregung genügt nicht, wenn die Umstände auf planvolles, hinterhältiges Vorgehen schließen lassen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Karlsruhe, 6. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen den Arbeiter Albert S███ aus ████████, geboren am ███ ██ ██ in ███, zurzeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 6. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und bringt vor, der Angeklagte hätte nur wegen Totschlags verurteilt werden dürfen.
Sie ist unbegründet. Ihre Ausführungen greifen nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an, die keine Widersprüche enthält. Es hat in einer jeden rechtlichen Zweifel ausschließenden Weise ein heimtückisches Vorgehen festgestellt. Denn das Schwurgericht ist überzeugt, dass sich der Angeklagte nachts in das Zimmer seiner früheren Geliebten, die das Verhältnis gelöst hatte, in deren Abwesenheit eingeschlichen und sich unter dem Bett versteckt habe, um sie bei ihrer Rückkehr zu töten. Er habe damit gerechnet, dass sie ihn in ihrer Wohnung nicht vermuten, sondern sich sorglos, sicher und geborgen fühlen werde. Diese Arglosigkeit habe der Angeklagte für seinen hinterhältigen Plan ausgenutzt und der völlig Überraschten und wehrlosen Frau mehrere Messerstiche versetzt, die ihren von ihm gewollten Tod herbeiführten. Dass der Angeklagte in sinnloser Erregung gehandelt habe, wie die Revision behauptet, hat das Schwurgericht verneint.
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |