BGH-Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Wegfalls der KRG‑Ermächtigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 181/51
- Datum
- 22.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung der Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO muss erkennen lassen, welcher der dort genannten Gründe das Gericht zugrunde legt; eine bloße Verweisung auf § 60 Ziff. 3 StPO genügt in der Regel nicht.
Bleibt eine als Verletzte aufgenommene Zeugin unbeeidigt, ist die Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO ohne weitere Begründung zulässig, wenn aus der Aussage für alle Beteiligten ersichtlich ist, dass sie als Verletzte unbeeidigt geblieben ist.
Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht durch Unterlassung einer Ortsbesichtigung verletzt, ist unzulässig, wenn sie verspätet vorgebracht wird.
Fällt die auf einer fremdrechtlichen Ermächtigung beruhende Grundlage für die Anwendung einer ausländischen/übergesetzlichen Vorschrift weg, kann die Verurteilung wegen eines hierauf gestützten Delikts nicht bestehen bleiben.
Tatsächliche Feststellungen, die rechtlich unbedenklich sind, können trotz Aufhebung des Strafausspruchs erhalten bleiben; das Revisionsgericht kann die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und gegebenenfalls über den Schuldspruch an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pfalz, 30. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Eugen ████████ aus ███, dort geboren am ███ ████, wegen Vergehens nach § 168 StGB u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau i. d. Pfalz vom 30. Januar 1951, soweit der Angeklagte verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ließ als Bürgermeister im Sommer 1942 von dem jüdischen Friedhof in ███████ die größten, teils umgeworfenen Grabmale, sowie die Kopfsteine und Einfassungen der Gräber entfernen, sie in Stücke zerschlagen und zu Straßenbauarbeiten verwenden. Ferner ließ er die Hecke ausroden, die den Friedhof umschloss. Mit einem Traktor brach er selbst das Friedhofsgelände um, das eingeebnet wurde. Aus dem Friedhof wurde so ein Stück Feld.
Das Landgericht hat ihn wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 168 und 304 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
II. Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
1. Die Nichtbeeidigung der Zeugen Josef O__, E███ und EO ist mit den Worten „unbeeidigt gemäß § 60 Ziff. 3 StPO“ nicht ausreichend begründet. Denn es ist hieraus für die Beteiligten nicht erkennbar, welcher der in § 60 Nr. 3 StPO angeführten Gründe nach Ansicht des Landgerichts die Vereidigung dieser Zeugen ausschloss (Urt. des erkennenden Senats 1 StR 493/51 vom 11. Dezember 1951). Auf diesem Verstoß beruht das Urteil jedoch nicht: Josef O__ ist in dem angefochtenen Teil des Urteils überhaupt nicht erwähnt, sondern ein Adam O__, der nach dem Sitzungsprotokoll beeidigt worden ist. E███ und EO sind zwar in der Zusammenstellung der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen angeführt (UA S. 3). Ihre Aussagen haben aber den Schuldspruch offensichtlich nicht beeinflusst. Denn das Urteil führt aus, der Angeklagte habe den äußeren Sachverhalt zugegeben, mit der Ausnahme, dass er den Traktor gefahren habe. Diese Tatsache hat das Landgericht auf Grund der beeidigten Aussage des Zeugen Eichenlaub für erwiesen gehalten. Zur Würdigung des inneren Tatbestandes hat es keine Zeugenaussagen herangezogen.
Die Zeugin A███████████ blieb nach § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt. Aus ihrer Aussage war für alle Beteiligten zu ersehen, dass das Landgericht sie als Verletzte unbeeidigt ließ. Einer weiteren Begründung bedurfte der Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht (BGHSt 1, 175).
2. Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es keine Ortsbesichtigung vorgenommen habe, ist verspätet angebracht und daher unzulässig.
III. Nach der Verordnung Nr. 171 des Französischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsblatt AKH 1137) ist die Ermächtigung, auf die das Gericht die Anwendung des KRG 10 stützen konnte, inzwischen weggefallen. Das Revisionsgericht kann deshalb die Verurteilung wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen. Das Urteil rechtfertigt aber den Schuldspruch hinsichtlich der Vergehen nach §§ 168, 304 StGB. Der Angeklagte hat den inneren Tatbestand bestritten. Das Landgericht hat das Verteidigungsvorbringen geprüft und die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte schütze § 13 der Friedhofsordnung nur als Ausrede vor; er habe vorsätzlich, unbefugt und bewusst rechtswidrig gehandelt. Diese Straftaten sind auch nicht verjährt, da sich aus den Feststellungen ergibt, dass Gründe der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen und das Verfahren schon 1947 aufgenommen worden ist (§§ 5, 6 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 – GVBl. Nr. 18 S. 244). Dass das Landgericht gemäß § 73 StGB die Strafe dem KRG 10 entnommen hat und diese Verurteilung in Wegfall kommt, zwingt zunächst zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Revisionsgericht kann aber auch nicht übersehen, auf welche Strafe das Landgericht nach den allein noch anzuwendenden deutschrechtlichen Strafbestimmungen erkennen wird. Die Revisionsentscheidung darf ihm die Möglichkeit nicht verschließen, eine Strafe zu bestimmen, die unterhalb der im Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 gezogenen Grenze liegt. Deshalb muss auch der Schuldspruch wegen der Vergehen nach §§ 168, 304 StGB aufgehoben werden. Die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage, die in rechtlich bedenkenfreier Weise getroffen sind und keine Widersprüche enthalten, bleiben jedoch bestehen. Hält das Landgericht bei der neuen Verhandlung und Entscheidung eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Strafe für schuldangemessen, so hat es dem neuen Schuldspruch die bestehengebliebenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde zu legen.
Mantel Dr. Geier Glanzmann Dr. Jagusch