Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschlagsurteil: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz, Notwehr und Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 180/82
Datum
15.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 15-jährige Angeklagte wurde wegen Totschlags von der Jugendkammer verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidungsrelevant sind unzureichende Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz (insb. Art und Kraft des Stiches), zur Abwägung der Notwehr/Notwehrexzesses und zur möglichen erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit durch ein Angstsyndrom. Das Tatgericht muss diese Punkte neu und ausführlich prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Gefährlichkeit des Tatwerkzeugs begründet allein keinen bedingten Tötungsvorsatz; das Gericht hat konkrete Feststellungen zur Handhabung des Werkzeugs (z. B. eingesetzte Kraft, Art des Stoßes) zu treffen, aus denen ein solcher Vorsatz ableitbar ist.

2

Wenn ein Messer auch bei geringer Krafteinwirkung tödliche Verletzungen verursachen kann, entbindet dies das Gericht nicht von der Pflicht, die tatsächliche Dynamik der Tat (Kraftaufwand, Eindringtiefe) festzustellen, bevor es von dolus eventualis ausgeht.

3

Bei der Prüfung der Rechtfertigung durch Notwehr ist das Missverhältnis zwischen Angriffsunrecht und Verteidigungshandlung konkret zu beurteilen; die Möglichkeit gewichtiger Folgegefahren (z. B. Kopfverletzungen) kann ein zuvor als grob unverhältnismäßig angesehenes Abwehrverhalten rechtfertigen.

4

Lässt sich nicht ausschließen, dass der Täter an einem psychopathologischen Angstsyndrom mit Krankheitswert litt, das seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen konnte, muss das Gericht die Frage einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB gesondert prüfen und begründen.

5

Bei Annahme eines Notwehrexzesses sind die physischen und psychischen Eigenheiten der Täterpersönlichkeit besonders eingehend zu berücksichtigen, um zu klären, ob Verwirrung, Furcht oder Schrecken das Überschreiten der Notwehrgrenzen erklären.

Vorinstanzen

1. Jugendkammer des Landgericht München I, 8. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 180/82 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen German ████████████ aus ████, dort geboren am █████ 1965, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit 15 Jahre alt gewesen ist, wegen Totschlags zum Nachteil des Schülers Bernhard ██ ███ █ zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Das angefochtene Urteil der Jugendkammer kann keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsantrags ausgeführt:

„Die Jugendkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Messerstich, durch den er Bernhard ████████ getötet hat, mit bedingtem ██████████████ geführt habe (S. 8, 14 UA). Der Angeklagte hatte sich diesem Vorwurf gegenüber dahin eingelassen, dass er niemanden hatte treffen und schon gar nicht hätte töten wollen und dass er mit dem Messer mehr eine ‚Fuchtelbewegung‘ gemacht habe (S. 11 UA). Die Überzeugung der Jugendkammer stützt sich in erster Linie auf die Gefährlichkeit des von ihr nicht näher beschriebenen Tatwerkzeugs, nämlich auf das ‚zum Töten absolut geeignete Messer‘ (S. 6, 13, 14 UA). Das erscheint deshalb bedenklich, weil auch derjenige, der mit einem gefährlichen Messer zusticht, einen bloßen Verletzungsvorsatz haben kann und weil die Jugendkammer keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, mit welcher Kraft der Angeklagte zugestochen hat (S. 8, 12 UA). Der Hinweis auf das Obduktionslichtbild Nr. 4 (S. 14 UA) und die Lichtbilder von der Kleidung des Getöteten reichen nicht aus, um einen hinreichenden Eindruck hiervon zu vermitteln. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ███████ war angesichts der Tatwaffe jedenfalls keine große Wucht erforderlich, um █████████ die tödliche Verletzung beizubringen (S. 14 UA). In diesem Zusammenhang könnte auch noch von Bedeutung sein, dass der Zeuge ██████ das Umgehen des Angeklagten mit dem Messer zwar für gefährlich gehalten, das Zustoßen aber als eine eher ‚lässige‘ Bewegung beurteilt hat (S. 12, 13 UA). Da es in der Regel des Einsatzes einer gewissen Kraft bedarf, um einem Menschen durch seine Kleidung hindurch mit einem Messerstich eine tödliche Verletzung beizubringen, hätte die Jugendkammer hier darlegen müssen, dass sich der Angeklagte der Gefährlichkeit seines Messerstiches auch dann bewusst gewesen ist, wenn er hierbei möglicherweise nur wenig Kraft aufgewendet hat.

Die Jugendkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte mit körperlichen Angriffen rechnen musste, als er zum Ausgang der Bäckerei strebte und sie verlassen wollte (S. 7/8, 18/19 UA). Zutreffend hat sie einen rechtswidrigen Angriff, gegen den sich der Angeklagte zur Wehr setzen durfte, auch schon darin erblickt, dass er am Verlassen der Bäckerei gehindert wurde. Sie meint aber, dass die Freiheit der Willensbetätigung des Angeklagten nicht schwerwiegend beeinträchtigt gewesen sei und dass er sich nicht – wie geschehen – hätte verteidigen dürfen, weil insoweit ein grobes Missverhältnis zwischen dem im Angriff liegenden Unrecht und der Tötung des Angreifers bestanden habe. Die Jugendkammer hätte in diesem Zusammenhang aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte bei den zu besorgenden körperlichen Angriffen, und zwar auch schon bei dem Versuch, die Bäckerei zu verlassen, nicht schon damit rechnen musste, auf den Kopf geschlagen zu werden. Das lag den Umständen nach sogar nahe. Dann könnte von einem groben Missverhältnis zwischen Angriff und Abwehrmaßnahme aber nicht mehr die Rede sein. Der Angeklagte war von den ihn behandelnden Ärzten wie von seinen Eltern auf die für ihn offenbar schwerwiegenden Folgen weiterer Verletzungen im Kopfbereich hingewiesen worden. Er war seitdem besonders ängstlich und ging deshalb körperlichen Auseinandersetzungen mit Schulkameraden und Freunden aus dem Wege und wehrte sich gegen Angriffe Dritter nur wenig (S. 4, 16 UA). Der Angeklagte hatte sich daher gegen die Gefahr, auf den Kopf geschlagen zu werden und Kopfverletzungen zu erleiden, wirksam zur Wehr setzen dürfen.

Anlass zu Bedenken geben schließlich auch die Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Jugendkammer hat ihm zugebilligt, dass seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit möglicherweise erhelich vermindert gewesen ist. Sie hat in diesem Zusammenhang auch noch ausgeführt, dass seine Angst nicht so stark gewesen sei, dass bei ihm die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu beurteilen, erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 9, 15, 16, 19, 20 UA). Die Jugendkammer hat jedoch keine Ausführungen darüber gemacht, ob und in welcher Weise sich das bei dem Angeklagten möglicherweise vorhanden gewesene Angstsyndrom psychopathologischen Ausmaßes ausgewirkt hat, ob also seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen ist.

Diese Frage ist weder identisch mit der Feststellung, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat die Situation als solche richtig eingeschätzt hat, noch mit der weiteren Feststellung, dass er die erforderliche Reife im Sinne von § 3 JGG besessen hat. Die Jugendkammer hätte sich aber schon mit dem Widerspruch auseinandersetzen müssen, der darin gefunden werden kann, dass der Angeklagte bei dem Versuch, die Bäckerei zu verlassen, nur ‚ein bisschen Angst‘ oder eine ‚gewisse Angst‘ gehabt haben soll (S. 11, 15 UA), obwohl er schon aufgrund seiner früheren Kopfverletzungen und seiner kurz zuvor erlittenen schweren Erkrankung allgemein besonders ängstlich war. Zudem hatten die Schüler ihn unmittelbar vor der Tat bedroht und hatte ████████████ auch schon geschlagen (S. 7). Nachdem die Jugendkammer bei dem Angeklagten ein Angstsyndrom mit Krankheitswert im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht hat ausschließen können, ist es nicht ohne weiteres verständlich, wieso sie dann davon ausgehen konnte, dass er bei der Tat nur ein ‚gewisses Angstgefühl‘ gehabt habe. Wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, dass durch das Angstsyndrom die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen ist, hätte die Jugendkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht trotz richtiger Einschätzung der zu erwartenden Schläge sein Recht, sich hiergegen zur Wehr zu setzen, oder die Grenzen dieses Rechts falsch eingeschätzt hat oder in seiner Fähigkeit, sich dieser Rechtslage entsprechend zu verhalten, erheblich beeinträchtigt gewesen ist.“

Dem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend:

Was die Jugendkammer zu § 33 StGB ausgeführt hat, stellt die Möglichkeit, dass der Angeklagte unter dem Einfluss asthenischer Affekte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritt, nicht in Frage. Für den Fall, dass das neue Tatgericht wieder zu der Auffassung kommt, der Angeklagte sei über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen, bedarf der Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses im Hinblick auf die physischen und psychischen Eigenheiten der Täterpersönlichkeit besonders eingehender Erörterung.

Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung Gebrauch gemacht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Herdegen Ulsamer Schikora

RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Herdegen
Granderath
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