Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Prüfung von Verlöbnis und Strafantrag bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 180/67
Datum
18.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs. Der BGH hob die Verurteilung in einem Betrugsfall (Fall 4) und den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht von Amts wegen geprüft hatte, ob ein wirksames Verlöbnis vorlag, was das Erfordernis eines Strafantrags beeinflussen kann. Zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob verfahrensrelevante Tatsachen vorliegen, die das Vorliegen eines rechtlichen Instituts (z. B. eines wirksamen Verlöbnisses) begründen, auch wenn die Verteidigung dies nicht gerügt hat.

2

Ist für die Verfolgung eines Delikts ein Strafantrag gesetzlich vorgesehen, so ist das Vorliegen oder Fehlen der antragsrechtlich relevanten Voraussetzungen vom Tatgericht festzustellen; bleibt diese Prüfung aus, liegt ein Rechtsfehler vor.

3

Hat das Tatgericht eine verfahrensrechtliche Voraussetzung (z. B. Verlöbnis) nicht erörtert, die das Erfordernis eines Strafantrags berühren kann, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine vom Geschädigten erklärte Bedingung steht einem wirksamen Verlöbnis nicht automatisch entgegen; die konkrete rechtliche Bewertung solcher Erklärungen obliegt dem Tatgericht und muss festgestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 180/67

in der Strafsache gegen █████ geborene ██████, früher die Witwe Martha ██ ███, geboren am ██ 1906 in ██ ████ (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 18. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. a) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1966 im Fall 4 (Betrug i. R. zum Nachteil von Jacob ██████) und im gesamten Strafausspruch je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Das Landgericht hat nicht erörtert, ob zwischen der Angeklagten und Jacob ██████████████ wirksames Verlöbnis bestand (vgl. dazu: S. 20, 23 UA). Ein Strafantrag (§ 263 Abs. 5 StGB) ist nicht gestellt. Die von Jacob ██████████████ kundgegebene Bedingung oder Voraussetzung (S. 24 UA) würde einem wirksamen Verlöbnis nicht unbedingt entgegenstehen (vgl. Palandt, 26. Aufl. Einführung Nr. 1 vor § 1297 BGB, mit Nachweisen). Die Verteidiger haben zwar insoweit keine Rügen erhoben. Es handelt sich jedoch um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung.

b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision verworfen, weil das Urteil sonst keinen Rechtsfehler aufweist.

HübnerFischer
SeibertLoesdau
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