Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche (§156, §288 StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 180/64
Datum
07.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft führte Revision gegen die Freisprüche des Landgerichts Stuttgart wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§156 StGB) und Vollstreckungsvereitelung (§288 StGB). Streitfragen waren, ob das Verschweigen nachträglicher Absprachen den Tatbestand des §156 erfüllt und ob Verkaufserlöse der Bruderschaft eine Vereitelung der Vollstreckung begründen. Der BGH verwirft die Revision: Es fehle am äußeren Tatbestand beider Delikte; §288 richtet sich gegen böswillige Schuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§156 StGB) ist nur erfüllt, wenn das Verschweigen einer Tatsache den Sinn der eidesstattlichen Erklärung grundlegend verändert; bloßes Unterlassen beiläufiger oder nachträglicher Absprachen genügt nicht.

2

Fehlt bereits der äußere Tatbestand eines Tötungs- oder Unehrlichkeitsdelikts (hier §156 StGB), ist die Versäumung einer gesonderten Prüfung fahrlässiger Begehungsformen unschädlich.

3

Die Vollstreckungsvereitelung nach §288 StGB richtet sich auf böswillige Schuldner; die rechtmäßige Veräußerung von Vermögenswerten und die Verwendung des Erlöses zur Tilgung fälliger Verbindlichkeiten erfüllt nicht ohne weiteres den äußeren Tatbestand.

4

Das Vorliegen der zu befriedigenden Forderung ist wesentlich für die Prüfung der Strafbarkeit nach §288 StGB und darf nicht lediglich als bloße Bedingung der Strafbarkeit betrachtet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 31. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den in ████ geborenen Kaufmann Gottfried M. █████ ██ wohnhaft in ███ ███ ██ in GC, Kreis BO, wegen falscher Versicherung an Eides Statt u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juli 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ ███ der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von allen in diesem Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge die Freisprüche von den Anklagepunkten der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und der Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB an. Nur zum ersten Punkt hat der Generalbundesanwalt die Revision vertreten. Sie hat keinen Erfolg.

I. Dass das Landgericht die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbegehung (§ 163 StGB) nicht geprüft hat, ist unschädlich, weil es bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts schon am äußeren Tatbestand des § 156 StGB fehlt. Der Angeklagte durfte, wie das Landgericht (S. 41, 42 UA) zutreffend dargelegt hat, sein an die Bewohner des Schlosses ███ gerichtetes Telegramm als fristlose Kündigung gegenüber seinen damaligen Mitarbeitern Dr. ███████ und S. deuten und bezeichnen. Es ist zu seinen Gunsten weiterhin davon auszugehen, dass in dem Telegramm eine Übertretung des Rauchverbots und politische Tätigkeit ausdrücklich als die Verstöße gegen die Hausordnung angeführt waren, die ihm zu diesem Schritt Veranlassung gaben (S. 35 UA). Er erwähnte also in seiner eidesstattlichen Versicherung unwiderlegt einen Vorgang, der sich wirklich zugetragen hatte, und zwar in beiläufiger Form ersichtlich zu dem Zweck, den Ursprung der zwischen ihm und seinen früheren Mitarbeitern aufgetretenen Spannungen zu kennzeichnen. Unter diesen Umständen durfte die Nichterwähnung des sog. Stillhalteabkommens, zu dem es im Zuge der nachfolgenden Auseinandersetzungen kam und das das eingetretene Zerwürfnis nicht beseitigte, nicht als das Verschweigen einer Tatsache gewertet werden, die für die abgegebene Erklärung von wesentlicher Bedeutung war und ihren Sinn grundlegend veränderte. Nur in einem solchen Falle könnte der (äußere) Tatbestand des § 156 StGB gegeben sein (RGSt 63, 232; 77, 366, 368; BGH LM StGB § 156 Nr. 11).

II. Im Falle des Freispruchs vom Vorwurf der Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB kann der Senat der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht folgen, dass das Bestehen der Forderung, deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung dienen soll, nicht Tatbestandsmerkmal, sondern nur eine Bedingung der Strafbarkeit sei (vgl. LK 8. Aufl. StGB § 288 Anm. 10 a).

Überdies fehlte es auch hier bereits am äußeren Tatbestand und zwar allein schon deshalb, weil in Ermangelung gegenläufiger Feststellungen, für die im Übrigen nicht der mindeste Anhalt erkennbar ist, davon ausgegangen werden muss, dass für die veräußerten Grundstücke der Bruderschaft ein angemessener Kaufpreis gezahlt und der Erlös zur Tilgung fälliger Verbindlichkeiten der Bruderschaft verwandt wurde. Es ist nicht der Sinn der Strafvorschrift des § 288 StGB, den Vollstreckungsschuldner an der normalen Abwicklung seiner Geschäfte zu hindern (vgl. RGSt 66, 130, 132; 71, 227, 230; BGH NJW 1953, 1152 Nr. 15). Der § 288 StGB will vielmehr böswillige Schuldner treffen (RGSt 61, 407, 408).

Hiernach brauchte auf die Frage, ob § 288 StGB überhaupt auf den Fall anwendbar ist, dass das Organ einer juristischen Person eine Vollstreckung in deren Vermögen vereitelt (vgl. dazu RGSt 16, 121, 124; andererseits Schönke/Schröder 11. Aufl., § 288 StGB Anm. IV), nicht mehr eingegangen zu werden.

III. Es erschien dem Senat angemessen, den Angeklagten von den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszuges freizustellen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

SeibertHübnerSanders
WillmsMai
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche (§156, §288 StGB) verworfen — Themis