Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Urkundenfälschung entfällt, Untreue bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 180/61
Datum
27.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Omnibuskraftfahrer, rügte seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung und Urkundenfälschung. Der BGH stellte fest, dass falsche Eintragungen in Abrechnungsabschnitten keine Urkundenfälschung (§267 StGB) darstellen, wohl aber Untreue (§266 StGB) gegeben sein kann. Die Verurteilung wurde entsprechend geändert, der Strafauspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt eine Täuschung über die Person des Ausstellers voraus; bloß unrichtige Eintragungen (schriftliche Lüge) in Abrechnungsunterlagen erfüllen diesen Tatbestand nicht.

2

Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer ihm übertragenen Vermögensbetreuungspflicht Vermögensinteressen des Berechtigten verletzt; auch das Einsammeln und Abrechnen von Geldern kann eine solche Hauptverpflichtung begründen.

3

Fehlen die Merkmale der Urkundenfälschung, können dieselben tathandlungen dennoch zur Verwirklichung des Untreue-Tatbestands beitragen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

4

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Verhängung einer Geldstrafe wegen Untreue nicht entgegen, sofern die hieraus resultierende Ersatzfreiheitsstrafe zusammen mit der in erster Linie erkannten Freiheitsstrafe die zuvor verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus ███, Monteur Lorenz, den Drechsler u., geboren ████████ 1914 in ███, Lkr. ██, wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1960 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung verurteilt wird und die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt,

im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war Kraftfahrer eines Omnibusunternehmens. Dabei oblag ihm auch der Fahrkartenverkauf. Von Herbst 1953 bis zu seiner Festnahme Anfang Februar 1960 eignete er sich einen erheblichen Teil der aus dem Berufsverkehr mit Wochen- und Monatskarten eingenommenen Fahrentgelte an, und zwar monatlich 300 bis 400 DM, insgesamt etwa 25.000 DM. Um die Unterschleife zu verschleiern, trug er in den Köpfen der Fahrkartenblocks, die er bei der Abrechnung vorlegte, geringere Beträge als die wirklich eingenommenen ein. Außerdem stellte er für eine Fahrtgruppe von mehreren Personen, die regelmäßig auf einer bestimmten Strecke mitfuhren, einen Sammelfahrschein aus, vermerkte jedoch auf dem Abrechnungsabschnitt nur den Fahrpreis für eine Person.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind durchweg unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

II. Die Sachrüge

Auch was die Revision im Einzelnen zur Sachrüge vorbringt, geht fehl. Es erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen, die in diesem Rechtszug nicht beachtet werden können.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat folgendes ergeben:

Die Revision muss durchgreifen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Denn hier hat es verkannt, dass die Herstellung einer unechten Urkunde nur dann gegeben ist, wenn über die Person des Ausstellers getäuscht, also der Anschein erweckt wird, dass der wirkliche Aussteller der Urkunde eine andere Person sei als diejenige, von der sie in Wahrheit herrührt (BGHSt 9, 44). Bei den unrichtigen Eintragungen, die der Angeklagte in den der Abrechnung dienenden Teilen der Fahrkartenblocks vornahm, handelte es sich um einen Fall der schriftlichen Lüge, der vom Tatbestand des § 267 StGB nicht erfasst wird.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen erschwerter Unterschlagung wird von den Feststellungen getragen. Dass der Angeklagte sich in Tateinheit damit auch der Untreue schuldig gemacht hat, ist vom Landgericht mit der nicht zutreffenden Begründung verneint worden, dass die Aufgabe des Angeklagten und sein Pflichtenkreis zum weitaus überwiegenden Teil in der Kraftfahrertätigkeit bestanden habe; indessen schließt es dieser Umstand nicht aus, dass das Einkassieren und Abrechnen der Fahrgelder eine Hauptverpflichtung des Angeklagten war. Es kommt noch hinzu, dass der Angeklagte jeweils nur wöchentlich oder monatlich abrechnete und von seinem Arbeitgeber ermächtigt war, weitgehend selbständig in dessen Interesse u. a. zur Bezahlung von Treibstoff und Reparaturen über die eingenommenen Gelder zu verfügen. Kraft dieser ihm durch seinen Arbeitgeber eingeräumten weitgehenden Befugnisse oblag ihm die Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Durch die Aneignung eines Teils der Einnahmen verstieß er gegen diese Pflicht und fügte damit seinem Arbeitgeber Nachteile zu. Dass er sich all dieser die Anwendbarkeit des Tatbestands des § 266 StGB in der Form des Treubruchs begründenden Umstände bewusst war, ist den Feststellungen gleichfalls zu entnehmen.

Der Schuldspruch ist entsprechend zu ergänzen. Dem steht nicht im Wege, dass die Nichtverurteilung wegen Untreue den Angeklagten nicht beschwert.

Der Wegfall der Verurteilung wegen Urkundenfälschung erzwingt die Aufhebung des Strafaussprachs. Dem neuen Strafaussprach muss ein rechtlich richtiger Schuldspruch zugrunde liegen. Aus § 265 StPO ergibt sich für die Berichtigung kein Hindernis, weil der Angeklagte in der Tatsachenverhandlung auf die Möglichkeit der zusätzlichen Anwendung des § 266 StGB hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Verteidigung erhielt. Auch in der Revisionsverhandlung wurde die Möglichkeit einer Verurteilung wegen in Tateinheit mit der Unterschlagung begangener Untreue vom Vorsitzenden ausdrücklich zur Erörterung gestellt.

Da die Handlungen, die das Landgericht rechtsirrig als Urkundenfälschung beurteilt hat, wenn auch – was das Landgericht verkannte – nicht zur Erfüllung des Tatbestands der Urkundenfälschung, so doch zur Erfüllung des Tatbestands der Untreue beitrugen, konnte ein ausdrücklicher Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung (vgl. BayObLG in NJW 1960, 2014 Nr. 23) nicht in Erwägung gezogen werden.

Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) würde dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 266 StGB dann nicht im Wege stehen, wenn die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe zusammen mit der in erster Linie zu erkennenden Gefängnisstrafe die im ersten Urteil ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr nicht übersteigt.

GeierSeibertFischer
Dr. PeetzDr. Willms
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