Teilaufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Einzelstrafe für versuchten Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 180/55
- Datum
- 07.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbarer Versuch liegt vor, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die nach seiner Vorstellung der Tatbestandsverwirklichung unmittelbar dienen; bloße Vorbereitung ist zu unterscheiden.
Ein Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 46 Nr. 2 StGB liegt nur vor, wenn der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung zurücktritt; ein Abbruch wegen äußerer Umstände ist kein freiwilliger Rücktritt.
Fehlt bei einer Verurteilung die Verhängung einer Einzelstrafe für eine festgestellte Tat, verletzt dies § 74 StGB und macht den Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Ist die Gesamtstrafe wegen eines Fehlers in der Einzelsatzbildung rechtsfehlerhaft, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und zur Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die neu zu bildende Gesamtstrafe darf die bisherige nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 20. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Werner ███ aus ██████, geboren am ███ ███ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Januar 1955 hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer Einzelstrafe für den versuchten Diebstahl im Rückfall (Straftat vom 27. Oktober 1954) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen eines schweren Diebstahls, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen eines versuchten Diebstahls, je im Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
1.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer auch rechtlich bedenkenfrei hinsichtlich der Tat vom 27. Oktober 1954 des versuchten Diebstahls für überführt erachtet. Der Angeklagte ███ hatte am 20. und 22. Oktober 1954 aus der ██████████████ in ██████ jeweils einen Mantel einer Schülerin entwendet. Er wollte am 27. Oktober 1954 sich dort einen weiteren Mantel zueignen. Nachdem er beobachtet hatte, dass die Tür zum Schulhaus im Gegensatz zu den Vortagen geschlossen gehalten und nur während der Pausen geöffnet wurde, schickte er die Mitangeklagte ██████ während einer Pause in das Schulgebäude. Sie sollte sich dort bis zum Ende der Pause aufhalten, dann die Tür von innen öffnen und so dem Beschwerdeführer ███ das Betreten der Schule zur Ausführung des Diebstahls ermöglichen.
Als sich die ██████ anschickte, den Angeklagten ███ einzulassen, sah sie im Gang den Hausmeister stehen. Sie teilte ihre Beobachtung dem Beschwerdeführer mit. Beide gaben nun ihr Vorhaben auf. Das Verhalten der beiden Angeklagten stellt nicht nur eine straflose Vorbereitungshandlung, sondern einen Diebstahlsversuch dar (RGSt 54, 182, 254; 70, 201; BGHSt 2, 380), von dem sie nicht freiwillig (§ 46 Nr. 2 StGB) zurückgetreten sind, sondern deshalb, weil sie sich nicht mehr in der Lage sahen, den Diebstahl unbemerkt auszuführen.
2) Die Strafkammer hat den Angeklagten sowohl im erkennenden Teil des Urteils wie in den Entscheidungsgründen auch dieses versuchten Diebstahls im Rückfall für schuldig befunden. Sie hat es aber unterlassen, für diese Straftat eine Einzelstrafe zu verhängen. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB (RGSt 52, 146; BGHSt 4, 345).
Da der Strafausspruch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, braucht das Urteil nur hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe, die die Höhe der bisherigen nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO), an das Landgericht zurückverwiesen zu werden, das auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu entscheiden haben wird.
Dr. Härchner
| Mantel | Hübner | ||
| Martin | Dr. Hengsberger |