Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Strafschärfung durch Nachtatverhalten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 179/97
Datum
06.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; nach der Tat beseitigte er Spuren und setzte die Leiche in Brand. Die Revision hatte in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg: Der BGH hob diesen auf und verwies die Sache zurück. Begründet wurde dies damit, dass Spurenbeseitigung als solche kein Strafschärfungsgrund ist und die Strafkammer unklare Feststellungen getroffen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Versuch, sich der Strafverfolgung durch Spurenbeseitigung zu entziehen, ist als solcher kein zulässiger Strafschärfungsgrund.

2

Selbstbegünstigung kann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn hierdurch weitere strafbewehrte Verbote verletzt werden; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen.

3

Bei der Berücksichtigung von Nachtatverhalten in der Strafzumessung sind hinreichend klare Feststellungen zu treffen; fehlen diese, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Das Revisionsgericht darf in den vom Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht eingreifen; unklare oder unzutreffende rechtliche Maßstäbe führen jedoch zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 4. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 179/97 vom 6. Mai 1997 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Jason Frank ███ 1955 in ██████ (Großbritannien), wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Dezember 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird ver- 2. worfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, weil er in der ehelichen Wohnung seine Ehefrau erstochen hat. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, bleibt sie aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 25. März 1997 zutreffend im Einzelnen dargelegten Gründen erfolglos.

2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

a) Nach der Tat spülte der Angeklagte das Tatmesser, reinigte es von Blut und verstaute es „ordnungsgemäß in der Küche“. Er wischte das Blut vom Boden auf und wischte auch Blutspritzer von den Wänden ab. Als dies nur unvollkommen gelang, überstrich er mit Dispersionsfarbe nahezu alle Blutspritzer.

Anschließend übergoß er die auf einem Sofa liegende Leiche mit Spiritus und setzte sie „wie auch Teile des Sofas mit einem Einwegfeuerzeug in Brand“. Danach verließ er die Wohnung. Als er etwa 90 Minuten später wiederkam, hatte sich „das Feuer wegen des rundum geschlossenen Fensters nicht recht ausbreiten können. Jedoch qualmte es mächtig“.

Der Angeklagte alarmierte die Polizei; er erklärte dabei wahrheitswidrig, als er eben nach Hause gekommen sei, seien Haus- und Wohnungstür zu seiner Überraschung offen gewesen, alles sei voll Rauch, seine Frau liege auf dem Sofa, er wisse nicht, was mit ihr los sei. Die von der Polizei herbeigerufene Feuerwehr „löschte den inzwischen voll ausgebrochenen Brand rasch und barg die schon weitgehend verkohlte Leiche“.

b) Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten „sein Nachtatverhalten, insbesondere das Anzünden des toten Körpers im Zusammenhang mit dem hartnäckigen Tilgen von Tatspuren ..., was ... auf ein erstaunlich zielstrebiges Vorgehen und vor allem eine beträchtliche Kaltblütigkeit hindeutet“.

Diese Erwägung hält rechtlicher Prüfung nicht stand:

Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist „als solcher“ nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein zulässiger Strafschärfungsgrund (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 1997, 99, 100 m.w.Nachw.). Soweit das Landgericht neben dem Anzünden der Leiche auf sonstiges hartnäckiges Tilgen von Tatspuren abhebt, läßt dies besorgen, es habe das Verstauen des Messers und die Beseitigung der Blutflecken strafschärfend gewertet. Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3. Hinsichtlich der übrigen Erwägungen zum Nachtatverhalten weist der Senat auf folgendes hin:

a) Selbstbegünstigung kann strafschärfend wirken, wenn hierdurch weitere strafbewehrte Verbote verletzt werden (BGH aaO 99 m.w.Nachw.). Insoweit fehlen freilich hier klare Feststellungen. So ist etwa nicht deutlich, ob der Angeklagte beim Verlassen der Wohnung wollte, daß das Feuer voll ausbricht; hiergegen könnte sprechen, daß er zuvor sorgfältig das Messer verstaut und die Wohnung gereinigt hat. Dies ist mit der Absicht, die ganze Wohnung in Brand zu setzen, jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbar. Ebensowenig ergibt sich aus den Urteilsgründen, worauf der vollständige Ausbruch des Feuers nach der Rückkehr des Angeklagten beruhte, insbesondere, ob er ihn herbeigeführt hat und ob (zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten) durch das Feuer noch weitere Personen (z.B. Mitbewohner des Hauses oder Nachbarn) gefährdet waren.

b) Von der Frage neuen, strafbewehrten Unrechts abgesehen, kann sich Nachtatverhalten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken, wenn er mit seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen. Die gebotene Abgrenzung zwischen strafschärfend zu berücksichtigendem und nicht strafschärfend zu berücksichtigendem Verhalten kann nicht ohne weiteres anhand des äußeren Geschehens vorgenommen werden: Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum, in den das Revisionsgericht dann nicht eingreifen kann, wenn ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrundegelegt ist (BGH aaO, 100 m.w.Nachw.).

c) Ob, wie der Generalbundesanwalt im Ergebnis meint, die genannte Erwägung der Strafkammer noch mit hinreichender Klarheit belegt, daß nach der maßgeblichen Überzeugung der Strafkammer es dem Angeklagten beim Anzünden der Leiche (auch) um eine „in hohem Maße unglimpfliche Behandlung der Leiche“ ging, bedarf unter den gegebenen Umständen hier

keiner Entscheidung. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls Gelegenheit haben, entsprechende Erwägungen zu verdeutlichen.

MaulSchaferWahl
UlsamerLandau
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