Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen fehlender Übernahme eines beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 179/89
Datum
23.05.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hob eine Einzelverurteilung auf, weil das beim Amtsgericht Besigheim anhängige Verfahren nicht wirksam vom Landgericht Stuttgart übernommen worden war. Die Verbindung durch Beschluss der Strafkammer war rechtsunwirksam, da § 13 StPO nur für Gerichte gleicher Ordnung gilt und eine Zuständigkeitsänderung des Oberlandesgerichts erforderlich gewesen wäre. Das Verfahren in diesem Punkt wurde eingestellt und der Gesamtstrafenausspruch insoweit aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Übernahme eines beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens durch ein Landgericht ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 StPO vorliegen; § 13 StPO gilt nur für Gerichte gleicher Ordnung.

2

Eine die sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung von Verfahren kann nicht durch Beschluss der beteiligten erstinstanzlichen Gerichte erfolgen, sondern bedarf gegebenenfalls des Beschlusses des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 S. 2 StPO).

3

Die anderweitige Rechtshängigkeit eines Verfahrens stellt ein Verfahrenshindernis dar, das von Amts wegen zu beachten ist und zur Einstellung des Verfahrens führen kann.

4

Ist eine Einzelverurteilung wegen eines Verfahrenshindernisses aufzuheben und kann diese Aufhebung die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflussen, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 9. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1. Strafsenat 1 StR 179/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Zeljko ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1960 in ███, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 260 Abs. 3, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 1988 aufgehoben, a) soweit er im Fall II B 9 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung zu Nr. 1 b) wird 2. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat unter II B 9 der Urteilsgründe liegt ein Verfahrenshindernis vor, das insoweit zur Einstellung des Verfahrens führen muss.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Die zum Amtsgericht Besigheim erhobene Anklage (Bl. 45-46 der Beiakte) hat für das beim Landgericht Stuttgart fortgesetzte Verfahren keine Wirkung entfaltet; denn das mit der Anklageerhebung bei dem Amtsgericht Besigheim anhängig gemachte Verfahren ist vom Landgericht Stuttgart nicht wirksam übernommen worden.

Zwar hat die Strafkammer mit Beschluss vom 10. Juni 1988 (Bl. 311 d. Strafakten II) das vor dem Amtsgericht Besigheim anhängige Verfahren zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser Beschluss war jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen für die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen (BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Eine Übernahme der beim Amtsgericht Besigheim anhängigen Sache durch das Landgericht Stuttgart war schon deshalb nicht möglich, weil § 13 StPO nur für das Verhältnis mehrerer Gerichte gleicher Ordnung gilt. Eine die sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung hätte nur durch das gemeinschaftliche obere Gericht, das Oberlandesgericht Stuttgart, beschlossen werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist jedoch nicht geschehen.

Das Verfahren ist daher beim Amtsgericht Besigheim noch rechtshängig. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein Verfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu beachten ist. Es muss daher zur Einstellung des Verfahrens führen, soweit der Angeklagte im Falle II B 9 der Gründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist."

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die für den Fall II B 9 ausgesprochene Einzelstrafe auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Deshalb muss der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die übrigen Einzelstrafen bleiben bestehen.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Richter am BGH Vors. Dr. Schauenburg ist urlaubsabwesend und ist daher an der Unterschrift gehindert.

KuhnMaulGranderath
KuhnFoth
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