Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Sexualdelikten: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Prüfungsdefiziten zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 179/88
Datum
14.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten teilweise statt: Er hob die Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, behielt jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bei. Verfahrensrügen (Befangenheit, Ermittlungsmethoden) blieben ohne Erfolg. Die Sachrüge hatte Erfolg, weil das Landgericht die möglichen Auswirkungen psychiatrischer Feststellungen auf den Vorsatz nicht ausreichend geprüft hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verhalten von Polizei und Staatsanwaltschaft rechtfertigt grundsätzlich nicht die Einstellung des Strafverfahrens; ein Verlust des Strafanspruchs als Disziplinarmaßnahme ist unzulässig.

2

Die Verwertung unter polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmethoden gewonnener Aussagen ist nicht per se unzulässig; § 136a StPO greift nur, wenn die Willensbildung des Zeugen erheblich beeinträchtigt ist.

3

Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper gerichtete Einwirkung voraus, die körperlichen und seelischen Zwang auslöst; hierfür ist kein besonderer Kraftaufwand erforderlich.

4

Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind von einer fehlerhaften Beweiswürdigung nur dann betroffen, wenn das Gericht naheliegende alternative Sachverhalte nicht geprüft oder offenkundige Widersprüche übersehen hat.

5

Ergibt sich aus psychiatrischen Gutachten der Anhaltspunkt einer projektiven Situationsverkennung, hat das Tatgericht zu prüfen, ob dadurch die Einsicht in den entgegenstehenden Willen des Opfers entfallen oder der Vorsatz in Frage gestellt sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 3. November 1987

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 179/88 in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Ekkehard Hubertus ███████ aus ███████, geboren am ██ 1938 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, von Gerlach, Dr. ██████ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 3. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt; in eine dieser Strafen sind vier Einzelstrafen aus einem früheren Urteil einbezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensfehler die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Tätigkeit eines befangenen Staatsanwalts und die Verletzung der Menschenwürde des Angeklagten durch unzulässige Ermittlungsmethoden im Fall ███████ (II 1). Die Rügen haben keinen Erfolg.

a) Die Befangenheit des in der Sache tätig gewordenen Staatsanwalts ergibt sich nach Meinung der Revision daraus, dass die Kriminalpolizei in Absprache mit ihm einen Artikel in die Tagespresse lanciert habe, in dem die damals gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe geschildert und Frauen aufgefordert worden seien, sich zu melden, falls sie in ähnlicher Weise wie geschildert angegangen oder in gleicher oder im gleichen Sinne seien; verschiedene Frauen worden seien, deren Anschriften in den Unterlagen des Angeklagten gefunden worden seien. Die Voreingenommenheit zeige sich weiter in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 1987, in der das Verfahren gegen den Angeklagten wegen verschiedener Tatvorwürfe eingestellt wurde; in dieser Verfügung habe der Staatsanwalt Sachverhalte in rechtlich nicht vertretbarer Weise als Sexualdelikte eingestuft. Schließlich habe der Staatsanwalt unzulässige, aus dem Intimbereich des Angeklagten stammende Beweismittel in die Beweismittelliste der Anklageschrift aufgenommen und in seinem Plädoyer wesentliche Wertungsergebnisse der Sachverständigen ignoriert.

Auf Grund dieses Vorbringens hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung beantragt, das Verfahren mangels ordnungsgemäßer Anklage gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 2. Oktober 1987 zurückgewiesen.

Die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Vorbringens des Angeklagten ist vom Landgericht zu Recht abgelehnt worden. Grundsätzlich ist es nicht angängig, aus dem Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Aufklärungs- und Verfolgungstätigkeit oder aus ihrem Verhalten vor Gericht ein Verfahrenshindernis herzuleiten. Als Mittel der Disziplinierung ist der Verlust des Strafanspruchs weder zulässig noch geeignet. Eine solche Folge ist dem geltenden Recht fremd (BGHSt 33, 283, 284 im Anschluss an BGHSt 32, 345, 350 ff.).

Ein Ablehnungsgesuch gegen den Staatsanwalt hat der Beschwerdeführer dagegen in der Hauptverhandlung nicht angebracht. Die Frage, ob ein solches Gesuch zulässig gewesen wäre, bedarf daher hier keiner Entscheidung. Der Senat neigt jedoch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu der Ansicht, dass die geltende Strafprozessordnung für die Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Befangenheit keine rechtlichen Grundlagen bietet und dass auch den §§ 141 bis 151 GVG Rechtssätze über die Ablehnung von Staatsanwälten nicht entnommen werden können (BGH NJW 1980, 845, 846).

b) Entgegen der Meinung der Revision führen die Ermittlungsmethoden von Polizei und Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Verbot der Verwertung der dadurch erlangten Aussage der Geschädigten ███████. Eine Verletzung des § 136a StPO liegt ersichtlich nicht vor; der Angeklagte selbst macht nicht geltend, er sei in seiner Freiheit der Willensbildung und Willensentschließung beeinträchtigt worden. Darin, dass die Geschädigte, die zunächst auf eine Anzeige verzichtet hatte, sich erst Jahre später – möglicherweise auf Grund der genannten Presseveröffentlichung – an die Polizei wandte, liegt auch sonst keine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze.

2. Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.

a) Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt allerdings entgegen der Meinung der Revision die objektiven Voraussetzungen der Tatbestände der sexuellen Nötigung (Fälle II 1, 3) und der Vergewaltigung und Freiheitsberaubung (Fall II 2). Das bedarf keiner näheren Erörterung in den Fällen II 1 und 2. Aber auch im Falle II 3 hat der Angeklagte Gewalt angewendet. Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt nur eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozess in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; vgl. BGHSt 23, 126, 127). Diese Voraussetzungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt erfüllt. Der Angeklagte zog, nachdem er mehrere Stunden durch eine Vielzahl von Übergriffen versucht hatte, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, schließlich die sich verzweifelt an ihrem Stuhl festhaltende Frau █████ auf das Bett hinüber. Obwohl sie dort soweit wie möglich an die Zimmerwand zurückwich, drang der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide ein; anschließend drückte er ihre zusammengepressten Beine noch weiter auseinander, wogegen sich die Frau mit geringer, aber deutlich wahrnehmbarer Kraft wehrte, und berührte sie mit seinem Glied einige Zeit an der Scheide (UA S. 16, 17).

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, in den Fällen II 2 und 3 werde aus den Feststellungen nicht deutlich, ob die Duldung der sexuellen Handlungen auf Grund Gewaltanwendungen oder der Drohung (Fall II 2) oder der Übergriffe und des Redens des Angeklagten (Fall II 3) erfolgte, trifft dies nicht zu. Das Landgericht stützt die Verurteilung jeweils auf Gewaltanwendung.

Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen in allen drei Fällen beruhen auch nicht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Insbesondere trifft der Einwand der Revision nicht zu, das Landgericht habe naheliegende andere Möglichkeiten der Beurteilung übersehen. Im Falle II 1 hat das Landgericht die Möglichkeit einer Personenverwechslung überprüft und schon auf Grund der Einräumung des Angeklagten ausgeschlossen (UA S. 19). Im Falle II 2 bedurfte die Frage einer – gewaltlosen – Überrumpelung keiner Erörterung, nachdem die Geschädigte das gewaltsame Vorgehen des Angeklagten eindeutig geschildert hatte und das Landgericht diese Schilderung als glaubhaft ansah. Im Falle II 3 gab die Darstellung, die die Geschädigte vom Tatgeschehen gab, keinen Anlass zur Prüfung, ob sie ein „unglückliches Verführungserlebnis“ als Gewaltanwendung darstellte; dass das unentschlossene, naive Verhalten der Geschädigten die Tat prägte, hat das Landgericht nicht übersehen (UA S. 33). Schließlich liegen die behaupteten Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung ersichtlich nicht vor.

b) Dagegen sind die Darlegungen, mit denen das Landgericht vorsätzliches und schuldhaftes Handeln des Angeklagten bejaht, nicht frei von Rechtsfehlern.

In den Fällen II 2 und 3 hat die Strafkammer zwar jeweils ausdrücklich festgestellt und mit Tatsachen belegt, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Frauen erkannt hat (UA S. 21, 23). Andererseits haben die psychiatrischen Sachverständigen, deren Beurteilung sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ausgeführt, dieser zeige eine deutliche Tendenz, eigenes Verhalten, auch Erwartungshaltungen, in anderen wiederzuerkennen. Bedenke man den jeweiligen situativen Kontext, könne es in den Fällen II 2 und 3 zu einer Situationsverkennung im Sinne einer projektiven Verkennung gekommen sein. Diese als andere seelische Abartigkeit eingestufte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten würdigt das Landgericht nur unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit; unerörtert bleibt die Frage, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung dazu führen konnte, dass der Angeklagte die ablehnende Haltung und den Widerstand der Frauen als solche nicht erkannte. Eine solche Prüfung lag jedoch bei der angenommenen Möglichkeit einer Situationsverkennung im Sinne einer projektiven Verkennung nahe, weil dadurch vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Frage gestellt ist. Das gilt uneingeschränkt im Falle II 3 in Anbetracht der nicht sehr erheblichen Gewaltanwendung durch den Angeklagten und des geringen Widerstandes der Geschädigten; im Falle II 2 liegt eine Situationsverkennung angesichts des massiven Vorgehens des Angeklagten eher fern, ist jedoch nicht mit Sicherheit auszuschließen.

Anders liegt es im Falle II 1, in dem kein sich dynamisch entwickelndes Geschehen, insbesondere keine nähere Beziehung zu der angegriffenen Frau vorlag und die Annahme einer Situationsverkennung nach allem nicht in Betracht kam. Doch hat das Landgericht hier bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unerörtert gelassen, dass er sich gut ein Jahr vor der Tat von seiner Ehefrau getrennt hatte und anschließend geschieden wurde und dass diese Eheprobleme vor der Trennung der Eheleute „zu einem mehrwöchigen Aufenthalt des Angeklagten in der Universitäts-Nervenklinik █████ ███ und im Psychiatrischen Landeskrankenhaus ████████████ geführt hatten (UA S. 3). Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob sich die Sachverständigen auch zu den Klinikaufenthalten des Angeklagten geäußert haben und ob sich die Lebenssituation des Angeklagten zur Tatzeit im Herbst 1979 schon wieder so konsolidiert hatte, dass seine Schuldfähigkeit außer Frage stand.

Die aufgezeigten Mängel betreffen in allen Fällen nur die subjektive Tatseite; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können daher aufrechterhalten bleiben.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Maul Kuhn Schauenburg v. Gerlach

Granderath
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