Treffer
BGH Beschluss

Rückverweisung wegen zu strenger Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB (Bewährung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 179/85
Datum
09.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Strafkammer den Wandel und die Rechtsprechungsentwicklung bei der Auslegung der Norm offenbar nicht berücksichtigt und zu hohe Anforderungen gestellt hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB ist die einschlägige Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen; die Anforderungen dürfen nicht strenger angesetzt werden als der rechtsfortbildende Maßstab.

2

Die Frage, ob dem Täter ein „außergewöhnlicher“ Wandel seines Lebens zu attestieren ist, ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab zu beurteilen und nicht nach einem engeren, von der Unterinstanz aufgefassten Standard.

3

Kann der Revisionssenat nicht feststellen, wie die Unterinstanz bei richtiger Maßstabsanwendung entschieden hätte, ist die betreffende Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Soweit eine Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergibt, sind die Angriffe der Revision zurückzuweisen; eine Aufhebung erfolgt nur in dem von dem Rechtsfehler erfassten Umfang.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 26. Februar 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 179/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Joachim Rudolf S ████████ aus Hof, geboren am ████ 1954 in ███ wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. Februar 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Erwägung der Strafkammer, die vorliegenden Umstände hätten nicht ausgereicht, „der Tat zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken“ (UA S. 14), lässt besorgen, die Strafkammer habe den Wandel, den die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht berücksichtigt und deshalb an die Gewährung der Strafaussetzung zu hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1981, 61; 1984, 361; Mezger NStZ 1983, 493, 495). Das nötigt zur Aufhebung in dem oben bezeichneten Umfang; wie die Strafkammer bei Anlegung des richtigen Maßstabs entschieden hätte, entzieht sich der Erkenntnis des Senats.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

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