Rückverweisung wegen zu strenger Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB (Bewährung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 179/85
- Datum
- 09.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB ist die einschlägige Entwicklung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen; die Anforderungen dürfen nicht strenger angesetzt werden als der rechtsfortbildende Maßstab.
Die Frage, ob dem Täter ein „außergewöhnlicher“ Wandel seines Lebens zu attestieren ist, ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab zu beurteilen und nicht nach einem engeren, von der Unterinstanz aufgefassten Standard.
Kann der Revisionssenat nicht feststellen, wie die Unterinstanz bei richtiger Maßstabsanwendung entschieden hätte, ist die betreffende Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Soweit eine Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergibt, sind die Angriffe der Revision zurückzuweisen; eine Aufhebung erfolgt nur in dem von dem Rechtsfehler erfassten Umfang.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 26. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 179/85 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Joachim Rudolf S ████████ aus Hof, geboren am ████ 1954 in ███ wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 26. Februar 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Erwägung der Strafkammer, die vorliegenden Umstände hätten nicht ausgereicht, „der Tat zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken“ (UA S. 14), lässt besorgen, die Strafkammer habe den Wandel, den die Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht berücksichtigt und deshalb an die Gewährung der Strafaussetzung zu hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1981, 61; 1984, 361; Mezger NStZ 1983, 493, 495). Das nötigt zur Aufhebung in dem oben bezeichneten Umfang; wie die Strafkammer bei Anlegung des richtigen Maßstabs entschieden hätte, entzieht sich der Erkenntnis des Senats.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
| Schauenburg | Foth | Schimansky | |||
| Ulsamer | Granderath |