Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Arzt wegen fahrlässiger Verabreichung von Methadon verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/98
Datum
18.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der zur Methadon-Substitution zugelassene Arzt wurde wegen fahrlässiger Verabreichung von Betäubungsmitteln verurteilt, nachdem ein Patient nach Einnahme bzw. Selbstinjektion von Methadon verstarb. Das LG stellte fest, dass beim Patienten keine objektiven Anhaltspunkte für eine Opiat-/Heroinabhängigkeit vorlagen. Der BGH verwarf die Revision und hielt die Feststellungen zur fehlenden Opiatabhängigkeit sowie die Annahme fahrlässigen Handelns für rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Aufnahme in ein Methadon-Substitutionsprogramm ist nicht jede Suchtmittelabhängigkeit ausreichend; erforderlich ist eine Opiatabhängigkeit (z. B. Heroin).

2

Fehlen objektive Anhaltspunkte für eine Opiatabhängigkeit (z. B. toxikologische Befunde, Zeugenaussagen, körperliche Befunde), kann die Annahme einer Heroinabhängigkeit rechtsfehlerfrei verneint werden.

3

Eine objektiv unzutreffende ärztliche Diagnose kann strafrechtlich relevante Fahrlässigkeit begründen, wenn der Arzt die für eine sichere Diagnosestellung gebotene Sorgfalt verletzt hat.

4

Die Strafkammer ist nicht gehalten, weitere Beweiserhebungen anzuordnen, wenn das vorhandene Beweismaterial eine hinreichende Grundlage für die Feststellung des Fehlens einer Opiatabhängigkeit bietet.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 22. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 17/98 vom 18. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Verabreichung von Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. Oktober 1997 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, einen zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen zugelassenen Arzt, wegen fahrlässiger Verabreichung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 6b, Abs. 4 BtMG i.V.m. § 13 BtMG und § 2a BtMVV) zu Geldstrafe verurteilt.

Sie hat festgestellt, dass der Angeklagte am 25. Juli 1995 dem R., der an diesem Tag erstmals in der Praxis des Angeklagten war, um in das „Methadonprogramm“ aufgenommen zu werden, zur überwachten oralen Einnahme 10 ml 1%ige Methadonlösung (100 mg) überlassen hat. R. war zwar suchtmittelabhängig, „eine nennenswerte oder gar akute Abhängigkeit von Heroin lag indes gar nicht vor“. Am folgenden Morgen wurde R. tot in seinem Bett aufgefunden. Er hatte vor seinem Tod „nicht nur Haschisch oder Marihuana (Wirkstoff THC) und Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff MDMA, Amphetamin) zu sich genommen, sondern auch benzodiazepinhaltige Medikamente. Außerdem hatte sich R. eine Spritze mit ca. 10 ml 1%iger Methadonlösung in die Armvene gesetzt. Er verstarb an toxischem Regulationsversagen“.

Im Zimmer des R. wurde „ein leeres Fläschchen aufgefunden, das üblicherweise (so auch beim Angeklagten) zur Abgabe einer sogenannten ‚Take-home‘-Dosis von 10 ml 1%iger Methadonlösung dient“, dessen Inhalt er sich selbst in die Armbeuge injiziert hatte.

Die Strafkammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass R. dieses Fläschchen vom Angeklagten erhalten hatte. Sie hat den Angeklagten jedoch wegen der Abgabe des Methadons in seiner Praxis verurteilt, da er fahrlässig nicht erkannt hat, „dass die objektiven ärztlichen Voraussetzungen für die Abgabe von Methadon nicht gegeben waren“.

Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Zutreffend und auch von der Revision nicht angezweifelt geht die Strafkammer davon aus, dass eine Suchtmittelabhängigkeit zur Aufnahme in das Methadonprogramm nicht ausreicht, sondern dafür eine Opiatabhängigkeit, also etwa von Heroin, erforderlich ist (zu den medizinischen Grundlagen des Methadonprogramms vgl. zuletzt BSG MedR 1997, 123, 130 m.w.Nachw.).

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Opiatabhängigkeit bei R. objektiv nicht vorlag. Sie stützt dies nicht allein auf die nach sachverständiger Beratung getroffene Feststellung, dass bei R. weder im Blut noch im Urin noch im Mageninhalt Spuren von Heroin feststellbar waren. Sie hat vielmehr darüber hinaus berücksichtigt, dass R. nach entsprechender Unterrichtung durch die „Drogenhilfe“ gegenüber seinen Eltern und seiner Freundin erklärt hatte, „dass er auf Grund seiner Art der Abhängigkeit in ein Methadonprogramm sowieso nicht aufgenommen werde“. Darüber hinaus habe er diesen gegenüber zwar stets seinen Medikamenten- und Haschischmissbrauch eingeräumt, aber immer wieder versichert, „sich nicht zu spritzen“. Dementsprechend hatten die Angehörigen bei R. zwar wiederholt „Medikamentenbestände ungekärter Herkunft“ festgestellt, niemals aber Spritzen oder Injektionsstellen an seinem Körper. Auch der Angeklagte selbst hat schließlich eingeräumt, dass „im Zeitpunkt seiner Untersuchung Entzugserscheinungen, die bei Heroinabusus typisch waren, oder entsprechende Anzeichen einer bevorstehenden Entzugssymptomatik nicht vorlagen“.

Angesichts dieses Beweisergebnisses brauchte sich die Strafkammer nicht zu der Annahme gedrängt zu sehen, dass weitere, von der Revision vermisste Beweiserhebungen zu der Feststellung einer objektiv vorliegenden Heroinabhängigkeit von R. geführt hätten.

c) Aus alledem ergibt sich, dass die der Verabreichung des Methadons zugrundeliegende Diagnose des Angeklagten, bei R. liege eine Heroinabhängigkeit vor, objektiv unzutreffend war.

Ob eine objektiv unzutreffende ärztliche Diagnose den Vorwurf strafrechtlich erheblicher Fahrlässigkeit rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier hat der Angeklagte sich darauf berufen, dass er sich (unter anderem) im Hinblick auf von ihm festgestellte sichtbare Einstichstellen am Körper des R. davon überzeugt habe, dass dessen Behauptung, heroinabhängig zu sein, zutreffe.

Demgegenüber waren zum Zeitpunkt der vom Angeklagten durchgeführten Untersuchung keine Einstichstellen bei R. vorhanden. Die Annahme, dass der Angeklagte bei der Diagnose einer Heroinabhängigkeit des R. seine ärztlichen Pflichten (zumindest) fahrlässig verletzt hat, ist schon allein deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die zusätzlich in diesem Zusammenhang von der Strafkammer angestellten Erwägungen und das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen können daher auf sich beruhen.

d) Auch sonst hat die aufgrund des Revisionsvorbringens gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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